Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1980, Seite 83

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1980, Seite 83 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980, S. 83); Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 25. Juli 1980 83 mung der Rechte und Interessen dieser Staatsbürger zu erwirken, wenn diese wegen Abwesenheit oder aus einem anderen Grund ihre Rechte und Interessen nicht selbst rechtzeitig wahrnehmen können. Artikel 30 Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, a. Staatsbürger des Entsendestaates zu registrieren; b. in Staatsbürgerschaftsfragen entsprechend den Rechtsvorschriften des Entsendestaates Anträge entgegenzunehmen oder Dokumente auszuhändigen; c. für Staatsbürger des Entsendestaates Reisedokumente auszustellen, zu verlängern, zu verändern, ungültig zu machen und einzuziehen; d. Visa zu erteilen. Artikel 31 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, a. Ehe-, Geburten- und Sterberegister von Staatsbürgern des Entsendestaates zu führen und entsprechende Dokumente auszustellen; das befreit einen Staatsbürger des Entsendestaates nicht von der Verpflichtung, die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates in bezug auf die Registrierung von Eheschließungen, Geburten und Sterbefällen einzuhalten; b. Ehen zu schließen, wenn, die Eheschließenden Staatsbürger des Entsendestaates sind und keiner von ihnen zugleich Staatsbürger des Empfangsstaates ist; c. Urkunden zur Anerkennung außerhalb der Ehe geborener Kinder, unabhängig von der Staatsbürgerschaft und vom Alter der Kinder, entgegenzunehmen, vorausgesetzt, daß die Urkunde von einem Staatsbürger des Entsendestaates unterschrieben wurde. (2) Eine konsularische Amtsperson informiert die zuständigen Organe des Empfangsstaates über Eheschließungen nach Absatz 1 Buchstabe b., wenn die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates das vorsehen. Artikel 32 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, a. Erklärungen von Staatsbürgern des Entsendestaates entgegenzunehmen und zu beurkunden; b. testamentarische Verfügungen sowie andere Dokumente, die einseitige Rechtshandlungen von Staatsbürgern des Entsendestaates betreffen, entgegenzunehmen, zu beurkunden und in Verwahrung zu nehmen; c. Verträge, die zwischen Staatsbürgern des Entsendestaates geschlossen worden sind, entgegenzunehmen, zu beurkunden und in Verwahrung zu nehmen, sofern sie sich nicht auf die Begründung, Übertragung oder Aufhebung von Rechten an im Empfangsstaat belegenem unbeweglichen Vermögen beziehen; d. Unterschriften von Staatsbürgern des Entsendestaates auf Urkunden sowie Abschriften von Urkunden oder Auszüge aus Schriftstücken zu beglaubigen; e. Urkunden, die voll den zuständigen Organen oder Amtspersonen des Empfangsstaates ausgestellt und zur Verwendung im Entsendestaat bestimmt sind, zu legalisieren; f. Dokumente zu übersetzen und Übersetzungen zu beglaubigen; g. *in Ausübung konsularischer Funktionen, die ihr vom Ent- sendestaat er ■'sprechend den Rechtsvorschriften dieses Staates übertragen werden, andere Schriftstücke auszustellen, soweit rR’se den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht - ' -'--sprechen. (2) Die in Absatz 1 genannten Urkunden und Schriftstücke haben im Empfangsstaat die gleiche Rechtswirksamkeit und Beweiskraft wie entsprechende Urkunden und Schriftstücke, die von den zuständigen Organen des Empfangsstaates beurkundet oder beglaubigt worden sind; soweit sie den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht widersprechen. Artikel 33 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, a. von Staatsbürgern des Entsendestaates Dokumente, Geld, Wertsachen und andere Gegenstände, die Staatsbürgern des Entsendestaates gehören, in Verwahrung zu nehmen, sofern das nicht den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates widerspricht; b. Dokumente, Geld, Wertsachen und andere Gegenstände, die Staatsbürgern des Entsendestaates während ihres zeitweiligen Aufenthaltes im Empfangsstaat abhanden gekommen sind, von den Organen des Empfangsstaates zur Übermittlung an die Eigentümer entgegenzunehmen. (2) Ein gemäß Absatz I in Verwahrung genommener Gegenstand darf aus dem Empfangsstaat nur ausgeführt werden, wenn dies nicht im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates steht. Artikel 34 (1) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates informit ren eine konsularische Amtsperson unverzüglich über de Tod eines Staatsbürgers des Entsendestaates im Empfang Staat und übersenden ihr eine Ausfertigung der Sterbt urkunde. Für die Ausstellung und Übermittlung der Urkunc werden keine Gebühren erhoben. (2) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates informu ren eine konsularische Amtsperson, sobald sie davon erfar ren, über die Eröffnung eines Nachlaß Verfahrens im Emr fangsstaat, wenn die Erben oder anderen Anspruchsberech tigten Staatsbürger des Entsendestaates sind, nicht ihren Wohnsitz im Empfangsstaat haben und dort keinen Vertreter besitzen. Erhält eine konsularische Amtsperson zuerst vom Tod eines Staatsbürgers des Entsendestaates Kenntnis, so hat sie zur Sicherung des Nachlasses die zuständigen Organe des Empfangsstaates zu benachrichtigen. (3) Eine konsularische Amtsperson kann die zuständigen Organe des Empfangsstaates ersuchen, Maßnahmen, zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, der in diesem Staat von einem Staatsbürger oder für einen Staatsbürger des Entsendestaates hinterlassen wurde, zu treffen. Die Organe des Empfangsstaates haben über bereits getroffene Maßnahmen zu informieren. Eine konsularische Amtsperson kann in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates bei der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken und für eine Vertretung der Erben oder anderen Anspruchsberechtigten sorgen. (4) Die Organe des Empfangsstaates übergeben .einer konsularisch en Amtsperson das zur Erbmasse gehörende bewegliche Vermögen oder den durch den Verkauf des beweglichen oder unbeweglichen Vermögens erzielten Reinerlös, sofern der Erbe oder andere Anspruchsberechtigte Staatsbürger des Entsendestaates ist und nicht seinen Wohnsitz im Empfangsstaat hat, unter der Bedingung, daß a.‘ die bis zu einer entsprechend den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates festgelegten Frist gemeldeten Schulden, mit denen der Nachlaß belastet ist, bezahlt sind oder deren Bezahlung sichergestellt ist;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1980 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 9 vom 15. Dezember 1980 auf Seite 124. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1980 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980, Nr. 1-9 v. 11.1.-15.10.1980, S. 1-124).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten. Die Bedingungen eines künftigen Krieges erfordern die dezentralisierte Entfaltung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten unter Beibehaltung des Prinzips der zentralen politisch-operativen Führung. Unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes haben die Leiter der Diensteinheiten die politisch-operative Führung aus operativen Ausweichführungsstellen und operativen Reserveausweichführungsstellen sicherzustellen. Die Entfaltung dieser Führungsstellen wird durch Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache . Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen.

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