Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1980, Seite 7

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1980, Seite 7 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980, S. 7); Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 11. Januar 1980 7 Staates zuständig, auf dessen Territorium der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte. (2) Befindet sich der gesamte bewegliche Nachlaß auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates und sind alle Erben damit einverstanden, wird auf Antrag eines Erben die Regelung von den Orgaqen des anderen Vertragsstaates getroffen. (3) Für die Regelung des unbeweglichen Nachlasses ist immer das Organ des Vertragsstaates zuständig, auf dessen Territorium sich der unbewegliche Nachlaß befindet. (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für erbrechtliche Streitigkeiten. Artikel 36 Testamentseröffnung Für die Eröffnung, Verkündung oder Feststellung der Echtheit einer testamentarischen Verfügung ist das Nachlaßorgan des Vertragsstaates zuständig, auf dessen Territorium sich die Verfügung befindet. Hatte der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes Wohnsitz auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates, ist dem zuständigen Nachlaßorgan dieses Vertragsstaates eine Abschrift der testamentarischen Verfügung und ein Protokoll über ihren Zustand und Inhalt, gegebenenfalls auch über ihre Eröffnung, zu übersenden; auf Verlangen ist die Originalurkunde zu übersenden. Artikel 37 Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses (1) Befindet sich auf dem Territorium des einen Vertragsstaates der Nachlaß eines Staatsbürgers des anderen Vertragsstaates, trifft das Nachlaßorgan auf Antrag oder von Amts wegen in Übereinstimmung fnit den Gesetzen seines Staates geeignete Maßnahmen zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses. (2) Das Nachlaßorgan unterrichtet die diplomatische oder konsularische Vertretung des anderen Vertragsstaates unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen. Artikel 38 Erbrecht des Staates Soweit nach den Gesetzen der Vertragsstaaten der Staat Erbe ist, fällt der bewegliche Nachlaß dem Vertragsstaat zu, dessen Staatsbürger der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes war und der unbewegliche Nachlaß dem Vertragsstaat, auf dessen Territorium er sich befindet. Artikel 39 Übergabe des Nachlasses (1) Fällt der bewegliche Nachlaß oder der aus dem Verkauf von beweglichem oder unbeweglichem Nachlaß erzielte Erlös nach Durchführung eines Nachlaßverfahrens an Erben mit Wohnsitz oder Aufenthalt auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates und kann diesen oder ihren Bevollmächtigten der Nachlaß oder sein Erlös nicht direkt übergeben werden, erfolgt die Aushändigung an die diplomatische oder konsularische Vertretung dieses Vertragsstaates. (2) Nach Absatz 1 wird verfahren, wenn 1. alle mit der Erbschaft verbundenen Abgaben und Gebühren bezahlt oder ihre Bezahlung sichergestellt sind; 2. das zuständige Organ die notwendige Genehmigung zur Ausfuhr der Nachlaßgegenstände oder für die Überweisung von Geldbeträgen erteilt hat. Abschnitt 5 Beachtung der Rechtshängigkeit Artikel 40 Wird bei den Gerichten beider Vertragsstaaten zwischen denselben Beteiligten wegen derselben Sache ein Verfahren eingeleitet, so hat sich das Gericht, bei dem das Verfahren später eingeleitet wurde, für unzuständig zu erklären. Teil V Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen Entscheidungen, die der Anerkennung und Vollstreckung unterliegen Artikel 41 (1) Die Vertragsstaaten anerkennen und vollstrecken unter den in diesem Vertrag festgelegten Voraussetzungen auf ihrem Territorium folgende Entscheidungen, die auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates ergangen sind: 1. Entscheidungen in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen und gerichtliche Einigungen in solchen Sachen über vermögensrechtliche Ansprüche; 2. Urteile in Strafsachen über Schadenersatzansprüche. (2) Gerichtsentscheidungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch Entscheidungen in Nachlaßsachen, die von den Organen eines Vertragsstaates erlassen worden sind, die nach den Gesetzen ihres Staates für die Regelung in Nachlaßsachen zuständig sind. Artikel 42 Die im Artikel 41 genannten Gerichtsentscheidungen werden anerkannt und vollstreckt, wenn sie nach Inkrafttreten dieses Vertrages rechtskräftig und vollstreckbar geworden sind. Artikel 43 Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen Entscheidungen nach Artikel 41 werden unter folgenden Voraussetzungen anerkannt und vollstreckt: 1. wenn die Entscheidung nach den Gesetzen des Vertragsstaates, auf dessen Territorium sie ergangen ist, rechtskräftig und vollstreckbar ist; 2. wenn das Gericht des Vertragsstaates, auf dessen Territorium die Entscheidung ergangen ist, in dem Verfahren nach den Gesetzen des Vertragsstaates, auf dessen Territorium die Anerkennung oder Vollstreckung begehrt wird, oder nach diesem Vertrag zuständig war; 3. wenn die unterlegene Prozeßpartei, die am Verfahren nicht teilgenommen hat, nach den Gesetzen des Vertragsstaates, auf dessen Territorium die Entscheidung ergangen ist, ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen war und im Falle ihrer Prozeßunfähigkeit ordnungsgemäß vertreten werden konnte; 4. wenn in dem gleichen Rechtsstreit zwischen den gleichen Prozeßparteien auf dem Territorium des Vertragsstaates, auf welchem die Entscheidung anzuerkennen oder zu vollstrecken ist, nicht bereits früher von einem Gericht eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1980 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 9 vom 15. Dezember 1980 auf Seite 124. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1980 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980, Nr. 1-9 v. 11.1.-15.10.1980, S. 1-124).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges in und-außerhalb der Untersuchungshaftanstalten rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu erhalten, operativ bedeutsame Informationen und Beweise zu erarbeiten sowie zur Bekämpfung subversiver Tätigkeit und zum ZurQckdrängen der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände beizutragen. für einen besonderen Einsatz der zur Lösung spezieller politisch-operativer Aufgaben eingesetzt wird. sind vor allem: in verantwortlichen Positionen in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften; den evtl, erforderlichen Einsatz zeitweiliger Arbeitsgruppen; die Termine und Verantwortlichkeiten für die Realisierung und Kontrolle der politisch-operativen Maßnahmen. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß der Einsatz der auf die Erarbeitung operativ bedeutsamer Informationen konzentriert wird. - iiir Operativ bedeutsame Informationen sind insbesondere: Informationen über ,-Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Paßkontrolleinheiten durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, die Sicherheit im zivilen Flugverkehr zu gewährleisten und terroristische Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und Entführungen, die sich gegen die richten,zu entlarven. Zielsetzung ist auch, für das offensive Vorgehen der Parteiund Staatsführung der Erkenntnisse zu erarbeiten, die die Ziele, Mittel und Methoden des Gegners aufzuklären und verbrechensbegünstigende Bedingungen zu erkennen, auszuräumen einzuschränken. Die dient vor allem auch dem Erkennen von lagebedingten Veränderungen Situationen, die eine Gefährdung der Sicherheit in den Sicherheitszonen und Sperrgebieten darstellen können. Die erfolgt im engen operativen Zusammenwirken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen auf der Grundlage konkreter Sicherungskonzeptionen Koordini rungs Vereinbarungen.

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