Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1980, Seite 50

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1980, Seite 50 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980, S. 50); 50 Gesetzblatt Teil II Nr. 3Ausgabetag: 5. März 1980 Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Sozialistischen Republik Rumänien zur Beseitigung bestehender und Verhinderung künftiger Fälle doppelter Staatsbürgerschaft Die Deutsche Demokratische Republik und die Sozialistische Republik Rumänien sind, geleitet von dem Wunsch, im Geiste des Vertrages über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand vom 12. Mai 1972 die freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten weiter zu entwickeln und die doppelte Staatsbürgerschaft von Personen, die von beiden Vertragschließenden Seiten als ihre Staatsbürger betrachtet werden, durch freiwillige Wahl einer Staatsbürgerschaft zu bese:' .gen und künftig zu verhindern, übereingekommen, diesen Vertrag zu schließen. Zu diesem Zweck wurden als Bevollmächtigte ernannt: Seitens der Deutschen Demokratischen Republik Professor Dr. Siegfried Bock, Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter der Deutschen Demokratischen Republik in der Sozialistischen Republik Rumänien Seitens der Sozialistischen Republik Rumänien Cornel P a c o s t e, Stellvertreter des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: Artikel 1 (1) Volljährige Personen, die ihren Wohnsitz auf dem Territorium einer der Vertragschließenden Seiten haben und am Tage des Inkrafttretens des Vertrages auf Grund der Gesetzgebung der Deutschen Demokratischen Republik und der Gesetzgebung der Sozialistischen Republik Rumänien die Staatsbürgerschaft beider Vertragschließender Seiten haben, können die Staatsbürgerschaft einer der Vertragschließenden Seiten durch eine schriftliche Erklärung entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages wählen. (2) Die Erklärungen über die Wahl der Staatsbürgerschaft gemäß Absatz 1 sind innerhalb eines Jahres vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages an abzugeben. \ (3) Volljährig im Sinne dieses Vertrages sind Personen, die am Tage der Abgabe der Erklärung über die Wahl der Staatsbürgerschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. Artikel 2 Volljährige Personen, die keine Erklärung über die Wahl-der Staatsbürgerschaft gemäß Artikel 1 abgegeben haben, behalten nur die Staatsbürgerschaft der Vertragschließenden Seite, auf deren Territorium sie am Tage des Ablaufes der Frist zur Abgabe der Erklärung ihren Wohnsitz haben. Artikel 3 Staatsbürger einer der Vertragschließenden Seiten, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages auf Ihren Antrag die Staatsbürgerschaft der anderen Vertragschließenden Seite ohne Verlust ihrer bisherigen Staatsbürgerschaft erworben haben, behalten nur die Staatsbürgerschaft der Vertragschließenden Seite, die sie auf ihren Antrag später erworben haben. Artikel 4 (1) Für minderjährige Kinder, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages geboren wurden und die Staatsbürgerschaft beider Vertragschließender Seiten besitzen, können die Eltern, von denen ein Eltemteil Staatsbürger der einen Vertragschließenden Seite und der andere Eltemteil Staatsbürger der anderen Vertragschließenden Seite ist, übereinstimmend innerhalb einer Frist von einem Jahr vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages an die Staatsbürgerschaft einer der Vertragschließenden Seiten durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung wählen. (2) Minderjährige Kinder, die am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages die Staatsbürgerschaft beider Vertragschließender Seiten besitzen, folgen der Staatsbürgerschaft der Eltern, wenn diese gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages Staatsbürger ein und derselben Vertragschließenden Seite sind oder werden. (3) Für minderjährige Kinder, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages geboren werden, können die Eltern, von denen ein Elternteil Staatsbürger der einen Vertragschließenden Seite und der andere Elternteil Staatsbürger der anderen Vertragschließenden Seite ist, übereinstimmend die Staatsbürgerschaft einer der Vertragschließenden Seiten durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tage der Geburt des Kindes an, wählen. Artikel 5 Minderjährige Kinder, für die von den Eltern keine Erklärung über die Wahl der Staatsbürgerschaft innerhalb der Fristen gemäß Artikel4 Absätze! und 3 abgegeben wurde, behalten nur die Staatsbürgerschaft der Vertragschließenden Seite, auf deren Territorium sie am Tage des Ablaufes der Frist ihren Wohnsitz haben. ■ Artikel 6 (1) Die Erklärungen über die Wahl der Staatsbürgerschaft sind schriftlich in zweifacher Ausfertigung entsprechend den Rechtsvorschriften der Vertragschließenden Seite anzufertigen, deren Staatsbürgerschaft gewählt wurde. (2) Zuständig für die Entgegennahme der Erklärungen gemäß Artikel 1 und 4 sind: a) die für den Wohnsitz zuständigen Organe in der Deutschen Demokratischen Republik die Räte der Kreise, Abteilungen Innere Angelegenheiten, in der Sozialistischen Republik Rumänien die Standesamtsorgane, wenn die Staatsbürgerschaft der Vertragschließenden Seite gewählt wird, auf deren Territorium die Personen, die die Staatsbürgerschaft wählen, ihren Wohnsitz haben; b) die diplomatische oder konsularische Vertretung der Vertragschließenden Seite, deren Staatsbürgerschaft gewählt wird, wenn die Personen, die die Staatsbürgerschaft wählen, ihren Wohnsitz auf dem Territorium der einen Vertragschließenden Seite haben und die Staatsbürgerschaft der anderen Vertragschließenden Seite wählen; c) die entsprechend dem Wohnsitz des minderjährigen Kindes für die Entgegennahme der Erklärungen zuständigen Organe, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Artikel 7 (1) Minderjährige Kinder behalten die Staatsbürgerschaft der Vertragschließenden Seite, die der eine Eltemteil hat,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1980 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 9 vom 15. Dezember 1980 auf Seite 124. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1980 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980, Nr. 1-9 v. 11.1.-15.10.1980, S. 1-124).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf sozialen Ebene der Vorbeugung feindlich-nega und Handlungen der allgemein tiver Cinsteilun-. Das Staatssicherheit trägt auf beiden Hauptebenen der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung. Zurückdrängung. Neutralisierung und Überwindung der Ursachen und Bedingungen noch deren spezifische innere Struktur zu erfassen. Nur das Zusammenwirken aller operativen Arbeitsprozesse ermöglicht eine vollständige Aufdeckung und letztlich die Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und ihres Umschlagens in feindlich-negative Handlungen durchzusetzen. Das rechtzeitige Erkennen der Ursachen und Bedingungen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen letztlich erklärbar. Der Sozialismus wird nirgendwo und schon gar nicht in der durch eine chinesische Mauer vom Imperialismus absolut abqeschirmt.

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