Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1980, Seite 31

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1980, Seite 31 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980, S. 31); Gesetzblatt TeilII Nr. 1 Ausgabetag: 11. Januar 1980 31 Ladefläche zu verhindern, darf aber 300 mm nicht übersteigen. Die Ösen müssen verstärkt sein.“ Die Anlage 6 der TIR-Konvention, 1975, erhält nach Ziffer 2.3.6. (b) folgende Einfügung: „2.3.8. Ziffer 8 Zwischenraum zwischen den Ringen und den Ösen An den Pfosten sind die Zwischenräume, die 200 mm übersteigen, jedoch nicht mehr als 300 mm betragen, vertretbar, wenn die Ringe an den Seitenplanken versetzt und die Ösen oval und so klein sind, daß sie genau in die Ringe passen.*1 Customs Convention on the International Transport of Goods under Cover of TIR Carnets (TIR Convention), done at Geneva on 14 November 1975 Amendments to annexes 2 and 6 to the Convention Annex 2, article 3, Paragraph 8 of the 1975 TIR Convention is formulated as follows: “The spaces between the rings and the spaces between the eyelets shall not exceed 200 mm. The spaces may how-ever be greater but shall not exceed 300 mm between rings and eyelets on either side of the upright if the construction of the vehicle and the sheet is such as to prevent all access to the load compartment. The eyelets shall be reinforced.” In annex 6 of the 1975 TIR Convention after paragraph 2.3.6. (b) is inserted the following: “2.3.8. Paragraph 8 Spaces between the rings and the eyelets Spaces exceeding 200 mm but not exceeding 300 mm are acceptable over the uprights if the rings are recessed in the side boards and the eyelets are oval and so small that they can just pass over the rings.” Bekanntmachung zur Internationalen Konvention zur Verhütung der Verschmutzung des Meeres durch Ol, 1954 vom 26. Oktober 1979 Der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik erklärte die Annahme der Internationalen Konvention zur Verhütung der Verschmutzung des Meeres durch öl, 1954, mit ihren Ergänzungen von 1962, 1969 und 1971 durch die Deutsche Demokratische Republik. Die Annahmeurkunde wurde am 25. Januar 1979 beim Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschifffahrtsorganisation (IMCO) als dem Depositar hinterlegt. Dabei wurde folgender Vorbehalt erklärt: „Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß sie sich an den Artikel XIII der Konvention hinsichtlich der Anrufung des Internationalen Gerichtshofes wegen Streitigkeiten nicht als gebunden betrachtet.“ Des weiteren hat die Deutsche Demokratische Republik gegenüber dem Depositar folgende Erklärungen abgegeben: „Die Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß die Bestimmungen des Artikels XIV Absatz 2 der Konvention im Widerspruch zu dem Prinzip stehen, wonach alle Staaten, die sich in ihrer Politik von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen leiten lassen, das Recht haben, Mitglied von Konventionen zu werden, die die Interessen aller Staaten berühren.“ „Die Deutsche Demokratische Republik läßt sah in ihrer Haltung zu den Bestimmungen des Artikels I Absatz 2 und zu Artikel XVIII der Konvention, soweit sie die Anwendung der Konvention auf Kolonialgebiete und andere abhängige Territorien betreffen, von den Festlegungen der Deklaration der Vereinten Nationen über die Gewährung der Unabhängigkeit an die kolonialen Länder und Völker (Resolution Nr. 1514 [XV] vom 14. Dezember 1960) leiten, welche die Notwendigkeit einer schnellen und bedingungslosen Beendigung des Kolonialismus in allen seinen Formen und Äußerungen proklamiert.“ Die Konvention sowie ihre Ergänzungen von 1962 und 1969 sind mit Ausnahme des Artikels XIII, zu dem der Vorbehalt erklärt wurde, gemäß ihrem Artikel XV Absatz 2 am 25. April 1979 für die Deutsche Demokratische Republik in Kraft getreten. Der Tag des Inkrafttretens der Ergänzungen von 1971 wird im Gesetzblatt bekanntgegeben. Der Text der Konvention wird im Sonderdruck Nr. 1023 des Gesetzblattes veröffentlicht. Berlin, den 26. Oktober 1979 Der Sekretär des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik H. Ei c hier Bekanntmachung über den Beitritt der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zur Internationalen Konvention zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1974 vom 27. August 1979 Am 15. März 1979 wurde die Beitrittsurkunde der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zur Internationalen Konvention zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1974, beim Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrtsorganisation hinterlegt. Die Konvention tritt gemäß ihrem Artikel X am 25. Mai 1980 für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft. Der Text der Konvention wird im Sonderdruck Nr. 1015 des Gesetzblattes veröffentlicht. Berlin, den 27. August 1979 Der Leiter des Sekretariats des Ministerrates Dr. Kleinert Staatssekretär;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1980 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 9 vom 15. Dezember 1980 auf Seite 124. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1980 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980, Nr. 1-9 v. 11.1.-15.10.1980, S. 1-124).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und damit den Einfluß von erkannten personellen Stützpunkten des Gegners auf weitere Gleichgesinnte und andere negative Kräfte wirksam zu unterbinden. Sie sind zur ständigen Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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