Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1980, Seite 17

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1980, Seite 17 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980, S. 17); Gesetzblatt TeilII Nr. 1 Ausgabetag: 11. Januar 1980 17 (2) Haben die Eltern ihren oder hat ein Elternteil seinen Wohnsitz auf dem Territorium des einen und wohnt das Kind auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates, gelten die Gesetze des Vertragsstaates, dessen Staatsbürgerschaft das Kind besitzt. Artikel 34 Für die Entscheidung über die in Artikel 32 und 33 genannten Rechtsverhältnisse sind die Organe des Vertragsstaates zuständig, auf dessen Territorium das Kind wohnt. Annahme an Kindes Statt Artikel 35 (1) Die Annahme an Kindes Statt oder ihre Aufhebung bestimmen sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger der Annehmende zur Zeit der Annahme oder Aufhebung ist. (2) Ist das Kind Staatsbürger des anderen Vertragsstaates, sind bei der Annahme an Kindes Statt oder bei der Aufhebung die Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters und des zuständigen staatlichen Organs und, soweit dies nach den Gesetzen des Staates, dessen Staatsbürger das Kind ist, erforderlich ist, die Zustimmung des Kindes beizubringen. (3) Wird das Kind durch Ehegatten angenommen, von denen einer Staatsbürger des einen und der andere Staatsbürger des anderen Vertragsstaates ist, muß die Annahme oder ihre Aufhebung den Gesetzen beider Vertragsstaaten entsprechen. Artikel 36 (1) Zuständig für das Verfahren bei der Annahme an Kindes Statt oder bei ihrer Aufhebung sind die Organe des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger der Annehmende zur Zeit der Annahme oder der Aufhebung ist. Haben der Annehmende und der Angenommene ihren Wohnsitz auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates, sind auch die Organe dieses Vertragsstaates zuständig. (2) Im Falle des Artikels 35 Absatz 3 ist das Organ des Vertragsstaates zuständig, auf dessen Territorium die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz oder Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Vormundschaft und Pflegschaft Artikel 37 (1) Für die Anordnung oder Aufhebung der Vormundschaft und Pflegschaft gelten die Gesetze des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger die unter Vormundschaft und Pflegschaft zu stellende Person ist. (2) Die Rechtsverhältnisse zwischen Vormund oder Pfleger und der unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden Person bestimmen sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, dessen Organ den Vormund oder Pfleger bestellt hat. (3) Die Pflicht zur Übernahme einer Vormundschaft oder Pflegschaft bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger die Person ist, die als Vormund oder Pfleger bestellt werden soll. (4) Als Vormund oder Pfleger für einen Staatsbürger des einen Vertragsstaates kann ein Staatsbürger des anderen Vertragsstaates bestellt werden, wenn er seinen Wohnsitz auf dem Territorium des Vertragsstaates hat, wo er die Funktion des Vormundes oder Pflegers auszuüben hat. " Artikel 38 Über die Anordnung oder Aufhebung der Vormundschaft und Pflegschaft entscheidet, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Organ des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger die Person ist, gegenüber der die Vormundschaft oder Pflegschaft angeordnet oder aufgehoben werden soll. Artikel 39 (1) Ist es erforderlich, auf dem Territorium des einen Vertragsstaates eine Vormundschaft oder Pflegschaft über einen Staatsbürger des anderen Vertragsstaates anzuordnen, dessen Wohnsitz, Aufenthalt oder Vermögen auf dem Territorium dieses Vertragsstaates liegen, setzt das zuständige Organ dieses Vertragsstaates unverzüglich die diplomatische oder konsularische Vertretung des anderen Vertragsstaates davon in Kenntnis. (2) In dringenden Fällen veranlaßt das zuständige Organ die notwendigen vorläufigen Maßnahmen nach den Gesetzen seines Staates, worüber es die diplomatische oder konsularische Vertretung nach Absatz 1 unverzüglich in Kenntnis setzt. Die vorläufigen Maßnahmen bleiben bis zur anderweitigen Entscheidung durch das zuständige Organ des anderen Vertragsstaates in Kraft. Das Organ, welches die vorläufigen Maßnahmen getroffen hat, ist davon in Kenntnis zu setzen. Artikel 40 (1) Das nach Artikel 38 zuständige Organ kann die Vormundschaft oder Pflegschaft an das Organ des anderen Vertragsstaates abgeben, wenn die Person, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft steht, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt auf dem Territorium dieses Vertragsstaates hat Die Abgabe der Vormundschaft oder Pflegschaft wird wirksam, sobald das ersuchte Organ die Vormundschaft oder Pflegschaft übernommen und das ersuchende Organ davon in Kenntnis gesetzt hat. (2) Das Organ, welches nach Absatz 1 die Vormundschaft oder Pflegschaft übernommen hat führt die Vormundschaft oder Pflegschaft nach den Gesetzen seines Staates. Es ist nicht befugt, Entscheidungen über den Personenstand der unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden Person zu treffen. 5. Erbschaftsangelegenheiten Artikel 41 Gleichstellung in Erbschaftsangelegenheiten Die Staatsbürger des einen Vertragsstaates sind in bezug auf die Fähigkeit, testamentarische Verfügungen über das Vermögen, das sich auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates befindet, oder über Rechte, die dort geltend gemacht werden sollen, zu errichten oder aufzuheben, sowie in bezug auf die Fähigkeit, durch Erbrecht Vermögen oder Rechte zu erwerben, den Staatsbürgern des anderen Vertragsstaates gleichgestellt. Vermögen und Rechte gehen unter den gleichen Bedingungen auf sie über wie auf die eigenen Staatsbürger. Anzuwendendes Erbrecht Artikel 42 (1) Das Erbrecht hinsichtlich beweglichen Nachlasses bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, auf dessen Territorium der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1980 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 9 vom 15. Dezember 1980 auf Seite 124. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1980 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980, Nr. 1-9 v. 11.1.-15.10.1980, S. 1-124).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß konkret festgelegt wird, wo und zur Lösung welcher Aufgaben welche zu gewinnen sind; die operativen Mitarbeiter sich bei der Suche, Auswahl und Grundlage konkreter Anforderungsbilder Gewinnung von auf der- : Zu den Anforderungen an die uhd der Arbeit mit Anforderungsbildern - Auf der Grundlage der Ergebnisse einer objektiven und kritischen Analyse des zu sichernden Bereiches beständig zu erhöhen. Dies verlangt, die konkreten Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung und die Erfüllung der Aufgaben besonders bedeutsam sind, und Möglichkeiten des Feindes, auf diese Personenkreise Einfluß zu nehmen und wirksam zu werden; begünstigende Bedingungen und Umstände für das Wirken feindlich-negativer Elemente rechtzeitiger zu erkennen und wirksamer auszuschalten. Auch der Leiter der Bezirksverwaltung Frankfurt gab in seinem Diskussionsbeitrag wertvolle Anregungen zur Verbesserung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesctz-lichkeit in der Untersuchungrbeit Staatssicherheit hängt wesentlich davon ab, wie die LeitSfcJf verstehen, diese Einheit in der täglichen Arbeit durchzusetzon.

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