Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1980, Seite 16

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil II 1980, Seite 16 (GBl. DDR II 1980, S. 16); ?16 Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 11. Januar 1980 wahrt, wenn die entsprechenden Vorschriften des Ortes eingehalten sind, an dem das Rechtsgeschaeft abgeschlossen wurde. (2) Die Form eines Rechtsgeschaeftes in bezug auf unbewegliches Vermoegen bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, auf dessen Territorium sich das unbewegliche Vermoegen befindet. 3. Rechtsanwendung bei ausservertraglicher Schadenszufuegung Artikel 26 (1) Die Verantwortlichkeit fuer Schadenszufuegung ausserhalb von Vertraegen einschliesslich der persoenlichen Voraussetzungen und des Umfanges des Schadenersatzes richtet sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, auf dessen Territorium das Ereignis eingetreten ist, das die Forderung auf Schadenersatz begruendet. (2) Sind Schaediger und Geschaedigter Staatsbuerger des gleichen Vertragsstaates oder haben sie auf dem Territorium des gleichen Vertragsstaates ihren Wohnsitz, so werden die Gesetze dieses Vertragsstaates angewendet. 4. Familienrechtssachen Artikel 27 Eheschliessung (1) Die Voraussetzungen fuer die Eingehung der Ehe bestimmen sich fuer jeden der Eheschliessenden nach den Gesetzen des Vertragsstaates, dessen Staatsbuerger er ist; ausserdem sind in bezug auf Ehehindernisse die Gesetze des Vertragsstaates einzuhalten, auf dessen Territorium die Ehe geschlossen wird. (2) Die Form der Eheschliessung bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, auf dessen Territorium die Ehe geschlossen wird. Artikel 28 Persoenliche und vermoegensrechtliche Beziehungen der Ehegatten (1) Die persoenlichen und vermoegensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten bestimmen sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, auf dessen Territorium sie ihren gemeinsamen Wohnsitz haben. (2) Hat einer der Ehegatten seinen Wohnsitz auf dem Territorium des einen und der andere auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates und haben beide Ehegatten dieselbe Staatsbuergerschaft, bestimmen sich ihre persoenlichen und vermoegensrechtlichen Beziehungen nach den Gesetzen des Vertragsstaates, dessen Staatsbuerger sie sind. (3) Ist einer der Ehegatten Staatsbuerger des einen und der andere des anderen Vertragsstaates und hat einer von ihnen seinen Wohnsitz auf dem Territorium des einen und der andere auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates, bestimmen sich ihre persoenlichen und vermoegensrechtlichen Beziehungen nach den Gesetzen des Vertragsstaates, auf dessen Territorium sie ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. (4) Hatten die in Absatz 3 genannten Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz, gelten die Gesetze des Vertragsstaates, vor dessen Gericht Klage erhoben wurde. (5) Fuer die Entscheidung ueber die persoenlichen und vermoegensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ist das Organ des Vertragsstaates zustaendig, dessen Gesetze nach den Absaetzen 1, 2 und 3 anzuwenden sind. Fuer die Entscheidung nach Absatz 4 sind die Gerichte beider Vertragsstaaten zustaendig. Ehescheidung Artikel 29 (1) Fuer die Scheidung einer Ehe gelten die Gesetze des Vertragsstaates, dessen Staatsbuerger beide Ehegatten zur Zeit der Erhebung der Klage sind. (2) Ist einer der Ehegatten Staatsbuerger des einen und der andere Staatsbuerger des anderen Vertragsstaates, wendet das Organ, bei dem das Ehescheidungsverfahren durchgefuehrt wird, die Gesetze seines Staates an. Artikel 30 (1) Fuer die Ehescheidung im Falle des Artikels 29 Absatz 1 sind die Organe des Vertragsstaates zustaendig, dessen Staatsbuerger die Ehegatten zum Zeitpunkt der Klageerhebung sind. Haben beide Ehegatten zur Zeit der Erhebung der Klage ihren Wohnsitz auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates, sind auch dessen Organe zustaendig. (2) Fuer die Ehescheidung nach Artikel 29 Absatz 2 sind die Organe des Vertragsstaates zustaendig, auf dessen Territorium beide Ehegatten ihren Wohnsitz haben. Hat einer der Ehegatten seinen Wohnsitz auf dem Territorium des einen und der andere auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates, sind fuer die Ehescheidung die Organe beider Vertragsstaaten zustaendig. Artikel 31 Ehenichtigkeit (1) Fuer die Feststellung der Nichtigkeit oder des Nichtbestehens einer Ehe gelten die Gesetze der Vertragsstaaten, die nach Artikel 27 bei der Eheschliessung angewendet wurden. (2) Fuer die Zustaendigkeit der Organe fuer die Feststellung der Nichtigkeit oder des Nichtbestehens einer Ehe gilt Artikel 30. Rechtsverhaeltnisse zwischen Eltern und Kindern Artikel 32 (1) Fuer die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft gelten die Gesetze des Vertragsstaates, dessen Staatsbuergerschaft das Kind mit der Geburt erworben hat. (2) Fuer die Form der Anerkennung der Vaterschaft genuegt die Einhaltung der Gesetze des Vertragsstaates, auf dessen Territorium die Anerkennung erfolgt ist. Artikel 33 (1) Die Rechtsverhaeltnisse zwischen Eltern und Kindern bestimmen sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, auf dessen Territorium sie ihren gemeinsamen Wohnsitz haben.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1980 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 9 vom 15. Dezember 1980 auf Seite 124. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1980 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980, Nr. 1-9 v. 11.1.-15.10.1980, S. 1-124).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin zu behan-. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalten sind die Verhafteten zu registrieren, körperlich zu durchsuchen, erkennungsdienstlich zu behandeln, ärztlich zu untersuchen und über ihre Rechte und Pflichten und über die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Sekretärs des zuständigen Gerichts zur Klärung insbesondere zivil-, arbeits- und familienrechtlicher Angelegenheiten sowie über die Ordnungs- und Verhaltensregeln von Inhaftierten in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie für die politisch-ideologische Erziehung und politisch-operative Befähigung der Mitarbeiter, die Verwirklichung der sozialistischen ;zlichks:lt und die Ziele sue haft, die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit, die dem Staatssicherheit wie auch anderen atta tliehen Einrichtungen obliegen, begründet werden, ohne einÄubännenhana zum Ermittlungsver-fahren herzustellen. Zur Arbeit mit gesetzlichen Regelungen für die Führung der Bücher und Regelung des Dienstes Wachdienstplan zu sorgen, hach Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Vorführung der Häftlinge zu den Vernehmern zu veranlassen und dafür Sorge zu tragen, daß der die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Einzelheiten des Verbindungswesens jederzeit beherrscht, damit Störungen in der Verbindung vermieden werden.

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