Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1980, Seite 15

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1980, Seite 15 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980, S. 15); Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 11. Januar 1980 15 Artikel 16 Wird eine Person, die sich auf dem Territorium des ersuchten Vertragsstaates in Haft befindet, von einem Justizorgan des anderen Vertragsstaates als Zeuge geladen, kann sie unter der Voraussetzung, daß sie in Haft gehalten und nach der Vernehmung unverzüglich dem ersuchten Vertragsstaat zurückgeführt wird, zeitweilig überstellt werden. Artikel 17 v Zustellung von Schriftstücken (1) Die Zustellung von Schriftstücken in Verfahren mit Prozeßbeteiligten, die sich auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates aufhalten, wird im Wege der Rechtshilfe vorgenommen. (2) Die Schriftstücke werden nach den Verfahrensvorschriften des ersuchten Vertragsstaates zugestellt. (3) Ist das zuzustellende Schriftstück nicht in der Sprache des ersuchten Vertragsstaates abgefaßt und ist ihm keine beglaubigte Übersetzung beigefügt, übergibt das ersuchte Justizorgan das Schriftstück dem Empfänger nur dann, wenn dieser bereit ist, es freiwillig anzunehmen. Im Falle der Nichtannahme gilt die Zustellung als nicht bewirkt. Artikel 18 Zustellungsnachweis Der Nachweis der Zustellung erfolgt nach den Rechtsvorschriften über die Zustellung, die auf dem Territorium des ersuchten Vertragsstaates gelten. In der Bestätigung müssen die Zeit und der Ort der Zustellung sowie die Person, der das Schriftstück zugestellt wurde, angegeben sein. Artikel 19 Befugnisse der diplomatischen bzw. konsularischen Vertretungen (1) Die Vertragsstaaten sind berechtigt, Zustellungen an eigene Staatsbürger, die sich auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates aufhalten, durch ihre diplomatische oder konsularische Vertretung zu bewirken. (2) Die Vertragsstaaten sind berechtigt, die Vernehmung eigener Staatsbürger, die sich auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates aufhalten, durch ihre diplomatischen oder konsularischen Vertretungen vornehmen zu lassen. Artikel 20 Information über Rechtsfragen Das Ministerium der Justiz oder der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik einerseits und das Ministerium der Justiz oder die Staatsanwaltschaft der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken andererseits erteilen einander auf Ersuchen Auskunft über die Gesetze, die in ihren Staaten gelten oder gegolten haben, und über Fragen ihrer Anwendung durch die Justizorgane. Artikel 21 Kosten der Rechtshilfe (1) Für die Gewährung der Rechtshilfe verlangt das Justizorgan des ersuchten Vertragsstaates keine Kosten. Die Vertragsstaaten tragen alle bei der Gewährung von Rechts- hilfe auf ihrem Territorium entstandenen Kosten, insbesondere die bei der Durchführung von Beweisaufnahmen entstandenen Kosten selbst. (2) Das ersuchte Justizorgan gibt dem ersuchenden Justizorgan die Höhe der entstandenen Kosten bekannt. Soweit das ersuchende Justizorgan diese Kosten von dem Kostenpflichtigen einzfeht, verbleiben sie dem Vertragsstaat, dessen Justizorgan sie eingezogen hat. Teil II Anzuwendende Gesetze und Zuständigkeiten in Zivil- und Familiensachen 1. Personenrecht Artikel 22 Handlungsfähigkeit (1) Die Handlungsfähigkeit einer Person bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, dessen Staatsbürger die Person ist. (2) Bei Abschluß von Rechtsgeschäften des täglichen Bedarfs bestimmt sich die Handlungsfähigkeit einer Person nach den Gesetzen des Vertragsstaates, auf dessen Territorium das Rechtsgeschäft abgeschlossen wird. Artikel 23 Rechtsfähigkeit juristischer Personen Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, durch dessen Gesetze die Rechtsstellung der juristischen Person bestimmt wird. Artikel 24 Verschollenheitserklärung, Todeserklärung und Feststellung der Tatsache des Todes (1) Für die Todeserklärung (Verschollenheitserklärung und Todeserklärung) oder die Feststellung der Todeszeit (Feststellung der Tatsache des Todes) sind die Organe des Vertragsstaates zuständig, dessen Staatsbürger die Person war, als sie nach den letzten Nachrichten noch gelebt hat. (2) Die Organe des einen Vertragsstaates können in bezug auf einen Staatsbürger des anderen Vertragsstaates auf Antrag der auf dem Territorium dieses Vertragsstaates lebenden Personen die Todeserklärung (Verschollenheitserklärung und Todeserklärung) oder die Feststellung der Todeszeit (Feststellung der Tatsache des Todes) durchführen, wenn diese Personen nach den Gesetzen dieses Vertragsstaates ein rechtliches Interesse daran haben. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wenden die Organe der Vertragsstaaten die Gesetze ihres Staates an. 2. Form von Rechtsgeschäften Artikel 25 (1) Die Form eines Rechtsgeschäftes bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, die auf das Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Die Einhaltung der Form ist auch ge-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1980 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 9 vom 15. Dezember 1980 auf Seite 124. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1980 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980, Nr. 1-9 v. 11.1.-15.10.1980, S. 1-124).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Durchsetzung des Gesetzes über den Unter-suchungshaftvollzug irn Staatssicherheit und für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft im Staatssicherheit bestimmt werden.

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