Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1980, Seite 14

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1980, Seite 14 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980, S. 14); 14 Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 11. Januar 1980 Artikel 9 Art des Verkehrs Bei der Gewährung von Rechtshilfe verkehren die Justizorgane der Vertragsstaaten über das Ministerium der Justiz oder den Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik und über das Ministerium der Justiz oder die Staatsanwaltschaft der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken miteinander, soweit im vorliegenden Vertrag keine andere Regelung getroffen ist Artikel 10 Sprache Die Organe der Vertragsstaaten bedienen sich, soweit im vorliegenden Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, im gegenseitigen Rechtshilfeverkehr der deutschen oder der russischen Sprache. Artikel 11 Inhalt und Form des Rechtshilfeersuchens (1) Ein Rechtshilfeersuchen muß folgende Angaben enthalten : 1. die Bezeichnung des ersuchenden Organs; 2. die Bezeichnung des ersuchten Justizorgans; 3. die Bezeichnung der Sache, in der um Rechtshilfe ersucht wird; 4. Vor- und Familienname der Prozeßparteien, Beschuldigten oder Angeklagten und anderer Personen, die eine Beziehung zum Ersuchen haben, ihre Staatsbürgerschaft, ihre Tätigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt; 5. Vor- und Familienname sowie Anschrift der Prozeßvertreter; 6. Inhalt des Ersuchens. (2) Ein Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken muß neben den Angaben nach Absatz 1 die genaue Anschrift des Empfängers und die Bezeichnung der zuzustellenden Schriftstücke enthalten. (3) Ein Ersuchen um Durchführung einzelner Prozeßhandlungen muß weiter enthalten: Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, oder Handlungen, die vorgenommen werden sollen, den Sachverhalt, soweit das notwendig ist, und in Strafsachen auch die Beschreibung der tatsächlichen Umstände der begangenen Straftat und ihre juristische Qualifikation. (4) Das Rechtshilfeersuchen muß unterschrieben und mit einem Siegel des ersuchenden Organs versehen sein. (5) Die Justizorgane der Vertragsstaaten benutzen bei der Übersendung von Rechtshilfeersuchen zweisprachige Formulare, deren Muster die Vertragsstaaten untereinander aus-tauschen. Erledigung der Rechtshilfeersuchen Artikel 12 1 (1) Bei der Durchführung der Rechtshilfe wendet das ersuchte Justizorgan seine innerstaatlichen Gesetze an. Das ersuchte Justizorgan kann auf Verlangen des ersuchenden Justizorgans sowohl hinsichtlich der Art als auch der Form der Erledigung die Verfahrensvorschriften des ersuchenden Vertragsstaates anwenden, soweit sie nicht den Gesetzen des ersuchten Vertragsstaates widersprechen. (2) Die Justizorgane übersenden im Wege der Rechtshilfe angeforderte Untersuchungsmaterialien für Gutachten, die von Institutionen des anderen Vertragsstaates gefertigt werden, auf schnellstem Wege. Artikel 13 (1) Ist das ersuchte Justizorgan für die Erledigung des Rechtshilfeersuchens unzuständig, gibt es das Rechtshilfeersuchen an das zuständige Justizorgan weiter. (2) Das ersuchte Justizorgan teilt auf Verlangen dem ersuchenden Justizorgan rechtzeitig den Zeitpunkt und den Ort der Durchführung des Rechtshilfeersuchens mit (3) Ist die im Rechtshilfeersuchen bezeichnete Person unter der angegebenen Anschrift nicht auffindbar, trifft das ersuchte Justizorgan nach den innerstaatlichen Gesetzen die notwendigen Maßnahmen zur Feststellung der Anschrift. (4) Ist dem ersuchten Justizorgan die Erledigung des Rechtshilfeersuchens nicht möglich, benachrichtigt es das ersuchende Justizorgan davon und teilt die Gründe mit. Freies Geleit für Zeugen und Sachverständige Artikel 14 (1) Ein Zeuge oder Sachverständiger, welche Staatsbürgerschaft er auch besitzt, der auf eine ihm durch das ersuchte Justizorgan zugestellte Ladung vor den Organen des ersuchenden Vertragsstaates in Zivil-, Familien- oder Strafsachen erscheint, darf auf dem Territorium des ersuchenden Ver-tragsstaates wegen einer Rechtsverletzung, die vor Überschreiten der Staatsgrenze des ersuchenden Vertragsstaates begangen wurde, nicht zur Verantwortung gezogen, in Haft genommen oder einer Bestrafung zugeführt werden. Ebenso dürfen diese Personen nicht im Zusammenhang mit ihren Zeugenaussagen oder ihren Sachverständigengutachten sowie nicht wegen der Strafsache, die den Gegenstand des Verfahrens bildet, zur Verantwortung gezogen, in Haft genommen oder einer Bestrafung zugeführt werden. (2) Ein Zeuge oder Sachverständiger verliert den unter Absatz 1 vorgesehenen Schutz, wenn er trotz vorhandener Möglichkeit das Territorium des ersuchenden Vertragsstaates nicht binnen 7 Tagen, von dem Tage an gerechnet, an. dem ihm mitgeteilt wurde, daß seine Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist, verlassen hat. In diese Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, während der der Zeuge oder Sachverständige das Territorium des ersuchenden Vertragsstaates auf Grund nicht von ihm abhängender Umstände nicht verlassen konnte. Artikel 15 Die in Artikel 14 genannten Personen haben das Recht auf Erstattung ihrer Reise- und Aufenthaltskosten und ihres Lohnausfalles; Sachverständige haben daneben Anspruch auf ein Gutachterhonorar. In der Ladung ist anzugeben, welche Vergütung die geladenen Personen zu erhalten haben; auf ihren Antrag zahlt das Justizorgan des ersuchenden Vertragsstaates einen Vorschuß zur Deckung der betreffenden Kosten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1980 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 9 vom 15. Dezember 1980 auf Seite 124. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1980 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980, Nr. 1-9 v. 11.1.-15.10.1980, S. 1-124).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten.

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