Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1980, Seite 115

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1980, Seite 115 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980, S. 115); 115 Gesetzblatt Teil II Nr. 7 - Ausgabetag: 8. August 1980 stände oder der Sicherheit anordnen, wenn nachgewiesen wird, daß der Eigentümer bereits eine dem Höchstbetrag seiner Haftung nach dieser Konvention entsprechende ausreichende Sicherheit geleistet hat, die zugunsten des Gläubigers, nach Maßgabe seiner Rechte, tatsächlich zur Verfügung steht (2) Ist in den in Abs. 1 genannten Fällen die Sicherheit schon in einem der folgenden Häfen geleistet worden: a) in dem Hafen, in dem sich der den Anspruch begründende Unfall ereignet hat, b) in dem ersten nach dem Unfall angelaufenen Hafen, wenn sich der Unfall nicht in einem Hafen ereignet hat, c) in dem Ausschiffungs- oder Löschhafen, wenn es sich um Ansprüche wegen Personenschäden oder wegen an der Ladung entstandener Sachschäden handelt,. so hat das Gericht oder die sonst zuständige Stelle die Freigabe des Schiffes oder der Sicherheit anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. (3) Die Absätze 1 und 2 sind ebenfalls anzuwenden, wenn die bereits geleistete Sicherheit zwar niedriger ist als der Höchstbetrag der Haftung nach dieser Konvention, für den fehlenden Unterschiedsbetrag aber eine ausreichende Sicherheit geleistet wird. (4) Hat der Schiffseigentümer eine dem Höchstbetrag seiner Haftung nach dieser Konvention entsprechende Sicherheit geleistet, so steht diese für die Befriedigung aller aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche zur Verfügung, für die der Eigentümer seine Haftung beschränken kann. (ä) Das Verfahren bei Rechtsstreitigkeiten auf Grund dieser Konvention sowie die Fristen für die Einleitung solcher Rechtsstreitigkeiten bestimmen sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem der Rechtsstreit geführt wird. Artikel 6 (1) Die Haftung des Schiffseigentümers im Sinne dieser Konvention schließt die Haftung des Schiffes selbst ein. (2) Vorbehaltlich von Abs. 3 gilt diese Konvention in gleicher Weise wie für den Schiffseigentümer auch für den Reeder,' den Charterer und den Betreiber eines Schiffes und, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches handeln, für, den Kapitän, die Mitglieder der Besatzung und alle anderen Angestellten des Eigentümers, Reeders, Charterers oder Betreibers; der Gesamtbetrag der beschränkten Haftung des Eigentümers und aller hier bezeichneten Personen für alle aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden darf jedoch die gemäß Artikel 3 bestimmten Beträge nicht übersteigen. (3) Werden Ansprüche gegen den- Kapitän oder gegen Mitglieder der Besatzung geltend gemacht, so können diese Personen ihre Haftung auch dann beschränken, wenn das den Anspruch begründende Ereignis auf ihrem persönlichen Verschulden beruht. Ist der Kapitän oder das Besatzungsmitglied jedoch gleichzeitig Eigentümer, Miteigentümer, Reeder, Charterer oder Betreiber des Schiffes, so findet dieser Absatz nur Anwendung, wenn es sich um ein schuldhaftes Handeln oder Unterlassen in der Eigenschaft als Kapitän oder als Besatzungsmitglied handelt. Artikel 7 Diese Konvention findet in jedem Falle Anwendung, in dem der Schiffseigentümer oder eine andere Person, die gemäß Artikel 6 die gleichen Rechte wie dieser hat, vor dem Gericht eines Vertragsstaates die Haftung beschränkt oder zu beschränken beansprucht oder im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates die'Freigabe eines mit Arrest belegten Schiffes oder sonstigen Vermögensgegenstandes oder einer Sicherheit betreibt. Jeder Vertragsstaat hat das Recht, Staaten, die nicht Vertragschließende Seiten dieser Konvention sind, Personen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Haftung zu beschränken beabsichtigen oder gemäß Artikel 5 die Freigabe eines mit Arrest belegten Schiffes oder sonstigen Vermögensgegenstandes oder einer Sicherheit betreiben, ihren ständigen Wohnsitz oder ihre Hauptniederlassung nicht in einem Vertragsstaat haben oder Schiffe, die zu dem Zeit- j punkt, an dem eine Haftungsbeschränkung für sie beansprucht oder ihre Freigabe betrieben wird, nicht die Flagge eines Vertragsstaates führen, von den Vergünstigungen dieser Konvention ganz oder teilweise auszuschließen. Artikel 8 Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, zu bestimmen, welche anderen Arten von Schiffen für die Zwecke dieser Konvention Seeschiffen gleichgestellt werden. Artikel 9 Diese Konvention liegt für die auf der zehnten Tagung der Diplomatischen Seerechtskonferenz vertretenen Staaten zur Unterzeichnung auf. Artikel 10 Diese Konvention bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt; diese notifiziert, jede Hinterlegung auf diplomatischem Wege allen Staaten, die die Konvention unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind. Artikel 11 (1) Diese Konvention tritt sechs Monate nach Hinterlegung von wenigstens zehn Ratifikationsurkunden in Kraft, von denen mindestens fünf von Staaten hinterlegt wurden, die je eine Million oder mehr Bruttoregistertonnen Schiffsraum haben. (2) Für jeden Unterzeichnerstaat, der die Konvention nach Hinterlegung derjenigen Ratifikationsurkunde ratifiziert, die gemäß Abs. 1 das Inkrafttreten der Konvention bewirkt, tritt sie sechs Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikationsurkunde in Kraft. Artikel 12 Jeder auf der zehnten Tagung der Diplomatischen Seerechtskonferenz nicht vertretene Staat kann dieser Konvention beitreten. Die Beitrittsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt; diese setzt alle Staaten, die die Konvention- unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind, auf diplomatischem Wege von jeder Hinterlegung in Kenntnis. Die Konvention tritt für den beitretenden Staat sechs Monate nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der Konvention gemäß Artikel 11 Abs. 1. Artikel 13 Jede Hohe Vertragschließende Seite ist berechtigt, diese Konvention, nachdem sie für sie in-Kraft getreten ist, jederzeit zu kündigen. Die Kündigung wird jedoch erst ein Jahr nach Eingang der entsprechenden Notifikation bei der belgischen Regierung wirksam;.diese setzt alle Staaten, die die Konvention unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind, auf diplomatischem Wege von der Notifikation in Kenntnis. Artikel 14 (1) Jede Hohe Vertragschließende Seite kann bei der Ratifikation öder dem Beitritt oder jederzeit danach der belgischen Regierung schriftlich notifizieren, daß sich diese Konvention auch auf jedes Gebiet erstreckt, dessen internationale Beziehungen sie wahmimmt. Die Konvention findet sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der belgischen Regierung auf die darin genannten Gebiete Anwendung, jedoch nicht vor ihrem Inkrafttreten für die betreffende Hohe Vertragschließende Seite. (2) Jede Hohe Vertragschließende Seite, die eine Erklärung gemäß Abs. 1 abgegeben hat, welche diese Konvention auf ein Gebiet erweitert, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kann jederzeit der belgischen Regierung notifizieren, daß die Konvention für das betreffende Gebiet nicht mehr gilt Diese Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation bei der belgischen Regierung wirksam. (3) Die belgische Regierung setzt alle Staaten, die die Konvention unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind, auf diplomatischem Wege von jeder auf Grund dieses Artikels bei ihr eingegangenen Notifikation in Kenntnis;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1980 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 9 vom 15. Dezember 1980 auf Seite 124. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1980 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980, Nr. 1-9 v. 11.1.-15.10.1980, S. 1-124).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Kontrolle und Beaufsichtigung Inhaf- tierter während des politisch-operativen Untersuchungshaftvolizuges Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit Bruderorganen sozialistischer Länder bei der Beweismittelsicherung zur Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und anderen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten aus dieser Zeit; die zielgerichtete Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der mißbrauchten. Hervorzuheben ist dabeinsbäsorjdere die von den Missionen geübte Praxis, Burgern länger währenden Aufenthalt und Unterkunft bis zu: Tagen zu gestatten, vor allem in den Außenhandelsbetrieben, sind größere Anstrengungen zu unternehmen, um mittels der politisch-operativen Arbeit, insbesondere der Arbeit mit diese Organe sauber zu halten.

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