Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1980, Seite 113

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1980, Seite 113 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980, S. 113); Gesetzblatt Teil II Nr. 7 - Ausgabetag: 8. August 1980 113 The accession of any State shall be notified to the Belgian Ministry of Foreign Affairs which shall inform through diplomatic channels all signatory and acceding States of such notification. The Convention shall come into force in respect of the acceding State six months after the date of the receipt of such notification but not .before the Convention has come into force in accordance with the provisions of Article 12 a). ARTICLE14. Any High Contracting Party may three years after the Corning into force of this Convention in respect of such High Contracting Party or at any time thereafter request that a Conference be convened in order to consider amendments to the Convention. Any High Contracting Party proposing to avail itself of this right shall notify the Belgian Government which shall con-vene the Conference within six months thereafter. ARTICLE 15. - Any High Contracting Party shall have the right to denounce this Convention at any time after the coming into force thereof in respect of such "High Contracting Party. This denunciation shall take effect one year after the date on which notification thereof has been received by the Belgian Government which shall inform through diplomatic channels all the other High Contracting Parties of such notification. ARTICLE 16. (a) Any High Contracting Party may at the time of its rati-fication of or accession to this Convention or at any time thereafter declare by written notification to the Belgian Ministry of Foreign Affairs that the Convention shall extend to any of the territories for whose international relations it is responsible. The Convention shall six months after the date of the receipt of such notification by the Belgian Ministry of Foreign Affairs extend to the territories named therein, but not before the date of the coming into force of the Convention in respect of such High Contracting Party. (b) A High Contracting Party which has made a declaration under paragraph a) of this Article extending the Convention to any territory for whose international relations it is responsible may at any time thereafter declare by notification given to the Belgian Ministry of Foreign Affairs that the Convention shall cease to extend to such territory and the Convention shall one year after the receipt of the notification by the Belgian Ministry of Foreign Affairs cease to extend thereto. (c) The Belgian Ministry of Foreign Affairs shall inform through diplomatic channels all signatory and acceding States of any notification received by it under this Article. Done in Brussels, in a single original in the Frendh and English languages, the two texts being equally authentic, on May 10, 1952. Bekanntmachung zur Internationalen Konvention über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen vom 10. Oktober 1957 vom 4. Juni 1980 Der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik erklärte den Beitritt zur Internationalen Konvention über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen vom 10. Oktober 1957 nebst Unterzeichnungsprotokoll. Die Beitrittsurkunde wurde am 14. Februar 1979 bei der Regierung des Königreiches Belgien als dem Depositar hinterlegt Bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde verpflichtete sich die Deutsche Demokratische Republik, die Bestimmungen dieser Konvention in einer dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik angepaßten Form in das innerstaatliche Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu übernehmen. In Wahrnehmung des .Absatzes 2 Buchstabe a des Unter-zeichnungsprotokolls wurde von seiten der Deutschen Demokratischen Republik zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Konvention folgender Vorbehalt erklärt: . „Die Deutsche Demokratische Republik stellt fest, daß innerhalb ihrer Territorialgewässer und inneren Seegewässer keine Beschränkung der Haftung im Sinne dieser Konvention bezüglich der Beseitigung von Wracks, der Hebung, Beseitigung oder Vernichtung eines gesunkenen, gestrandeten oder verlassenen Schiffes (einschließlich alles dessen, was sich an Bord befindet) besteht. Die Ansprüche, einschließlich der Haftung, ergeben sich aus den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik.“ Zu Artikel 14 der Konvention gab die Deutsche Demokratische Republik folgende Erklärung ab: „Die Deutsche Demokratische Republik läßt sich in ihrer Haltung zu den Bestimmungen des Artikels 14 der Konvention, soweit sie die Anwendung der Konvention auf Kolonialgebiete und andere abhängige Territorien betreffen, von den Festlegungen der Deklaration der Vereinten Nationen über die Gewährung der Unabhängigkeit an die kolonialen Länder und Völker (Res. Nr. 1514 [XV] vom 14. Dezember 1960) leiten, welche die Notwendigkeit einer schnellen und bedingungslosen Beendigung des Kolonialismus in allen seinen Formen und Äußerungen proklamiert.“ Die Konvention ist gemäß ihrem Artikel 12 am 14. August 1979 für die Deutsche Demokratische Republik in Kraft getreten. Sie wird nachstehend veröffentlicht Berlin, den 4. Juni 1980 Der Sekretär des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik H. Eichler (Übersetzung) Internationale Konvention über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen Die Hohen Vertragschließenden Seiten in Erkenntnis der Zweckmäßigkeit einer vertraglichen Festlegung einheitlicher Regeln über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen, haben beschlossen, zu diesem Zweck eine Konvention abzuschließen und demgemäß folgendes vereinbart: Artikel 1 (1) Der Eigentümer eines Seeschiffes kann seine Haftung für Ansprüche, die aus einem der folgenden Umstände entstanden sind, auf den gemäß Artikel 3 bestimmten Betrag beschränken, es sei denn, daß das den Anspruch begründende Ereignis auf seinem persönlichen Verschulden beruht: . a) Tod oder Körperverletzung von Personen, die auf dem Schiff befördert wurden, oder Verlust oder Beschädigung von Sachen an Bord des Schiffes; b) Tod oder Körperverletzung anderer Personen an Land oder auf dem Wasser, Verlust oder Beschädigung anderer Sachen oder Beeinträchtigung von Rechten, verursacht durch Handeln, Unterlassen oder Verschulden einer Person, die sich an Bord des Schiffes befand und für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Eigentümer verantwortlich ist, oder einer Person, die sich nicht an Bord des Schiffes befand und für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Eigentümer verantwortlich ist. Im letzteren Fall kann der Eigentümer die Haftung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1980 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 9 vom 15. Dezember 1980 auf Seite 124. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1980 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980, Nr. 1-9 v. 11.1.-15.10.1980, S. 1-124).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die sozialpsychologischen Determinationobedingungen für das Entstehen feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen. Die Wirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems im Rahmen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit . Das Verhüten Verhindern erfolgt vor allem durch die vorbeugende Einflußnahme auf erkannte Ursachen und Bedingungen für das Wirken des Gegners, für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden als auch die Einwirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems unter dem Aspekt ihres Charakters, ihrer sich ändernden Rolle und Bedeutung für den einzelnen Bürger der im Zusammenhang mit der Lösung konkreter politisch-operativer Aufgaben in der täglichen operativen Praxis verwirklicht werden; daß mehr als bisher die vielfältigen Möglichkeiten der Arbeit mit insbesondere der Auftragserteilung und Instruierung sowie beim Ansprechen persönlfcHeiÄ Probleme, das Festlegen und Einleiten sich daraus ergebender MaßnälmeS zur weiteren Erziehung. Befähigung und Überprüfung der . Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der gesetzlich zulässigen Beweisnittel, unter Beachtung der Allseitigkeit und Unvor-eingenonnenheit in beund entlastender Hinsicht zu erfolgen. kein Beweisnitt-al ixateXne in v-oroy-s f-esr-eeieg-t-e Beweiskr-crrtr.

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