Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1980, Seite 100

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1980, Seite 100 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980, S. 100); 100 Gesetzblatt Teil II Nr. 7 Ausgabetag8. August 1980 das in der Notifizierung des Depositars über den Erhalt der schriftlichen Mitteilung der Zustimmung von drei ■ Vierteln aller Vertragschließenden Seiten angegeben ist, es sei denn eine Vertragschließende Seite teilt dem Depositar mit, daß sie innerhalb von neunzig Tagen nach dem Übermittlungsdatum, das in der Notifizierung des Depositars über diesen Erhalt angegeben ist, gegen die Abänderung Einwände erhebt, wobei dann die Abänderung für keine Vertragschließende Seite in Kraft tritt. Jede Vertragschließende Seite, die gegen eine Abänderung Einwände erhoben hat, kann jederzeit diese Einwände zurückziehen. Wenn alle Einwände gegen eine Abänderung zurückgezogen wurden, so tritt die Abänderung für alle Vertragschließenden Seiten einhundertzwanzig Tage nach dem in der Notifizierung des Depositars über den Eingang der letzten Zurücknahme angegebenen Übermitt-. lungsdatum in Kraft. 4. Jede Seite, die eine Vertragschließende Seite der Konvention wird, nachdem eine Abänderung in Übereinstimmung mit Absatz 2 angenommen wurde, hat somit der genannten Abänderung zugestimmt. 5. Der Depositar notifiziert allen Vertragschließenden Seiten umgehend den Eingang der Mitteilungen über die Zustimmung zu Abänderungen, den Eingang von Mitteilungen über Einwände oder die Zurücknahme von Einwänden sowie das Inkrafttreten von Abänderungen Artikel XXII 1. Diese Konvention liegt für die auf der Diplomatischen Konferenz über die zukünftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei des Nordwestatlantiks, die vom 11. bis 21. Oktober 1977 in Ottawa stattfand, vertretenen Seiten bis zum 31. Dezember 1978 in Ottawa zur Unterzeichnung auf. Danach steht sie zum Beitritt offen. 2. Diese Konvention bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Bestätigung durch die Unterzeichner, und die Ratifikations-, Annahme- oder Bestätigungsurkunden , werden bei der Regierung Kanadas hinterlegt, die in dieser Konvention als „der Depositar“ bezeichnet wird. 3. Diese Konvention tritt am ersten Tag des Januars in Kraft nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahmeoder Bestätigungsurkunden durch mindestens sechs Unterzeichner, von denen mindestens einer die Fischereijurisdiktion in Gewässern, die Teil des Konventionsgebietes sind, ausübt. 4. Eine Seite, die diese Konvention nicht unterzeichnet hat, kann dieser durch schriftliche Mitteilung an den Depositar beitreten. Beitrittserklärungen, die beim Depositar vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Konvention eingegangen sind, werden am Tage des Inkrafttretens dieser Konvention gültig. Beitrittserklärungen, die beim Depositar nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Konvention eingegangen sind, werden am Tage des Eingangs beim Depositar gültig. 5. Der Depositar informiert alle Unterzeichner und alle Vertragschließenden Seiten über hinterlegte Ratifizierungen, Annahmen oder Bestätigungen sowie eingegangene Beitrittserklärungen. 6. Der Depositar beruft die erste Sitzung der Organisation spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten der Konvention ein und teilt jeder Vertragschließenden Seite mindestens einen Monat vor dem Sitzungsdatum die vorläufige Tagesordnung mit. Artikel XXIII Bei Inkrafttreten dieser Konvention wird jeder Vorschlag, der zu diesem Zeitpunkt gemäß Artikel VIII der Internationalen Konvention über die Fischerei im Nordwestatlantik von 1949 („die ICNAF-Konvention“) übermittelt wurde oder wirksam ist, vorbehaltlich der Bestimmungen der ICNAF-Konvention eine Maßnahme, die für jede Vertragschließende Seite in bezug auf das Regulierungsgebiet entweder sofort verbindlich wird, sofern der Vorschlag gemäß der ICNAF-Konvention in Kraft gewesen ist, oder aber zu dem Zeitpunkt, zu dem er laut ICNAF-Konvention in Kraft tritt. Vorbehaltlich von Artikel XII Absatz 3 dieser Konvention bleibt jede Maßnahme solange für eine Vertragschließende Seite verbindlich, bis sie außer Kraft tritt oder i von einer Maßnahme ersetzt wird, die gemäß Artikel XI- dieser Konvention verbindlich geworden ist: Eine ersetzte Maßnahme tritt nicht in Kraft, ehe die Konvention nicht ein Jahr gilt. Artikel XXIV 1. Jede Vertragschließende Seite kann von dieser Konvention am 31. Dezember jedes Jahres zurücktreten, indem sie am oder vor dem vorausgehenden 30. Juni den Depositar benachrichtigt, der Exemplare dieser Benachrichtigung an die anderen Vertragschließenden Seiten sendet. 2. Jede andere Vertragschließende Seite kann daraufhin von dieser Konvention an demselben 31. Dezember zurücktreten, indem sie den Depositar innerhalb eines Monats nach Erhalt eines Exemplars der Mitteilung über das Zurücktreten gemäß Absatz 1 benachrichtigt Artikel XXV 1,. Das Original dieser Konvention wird bei der Regierung Kanadas hinterlegt die allen Unterzeichnern und allen Vertragschließenden Seiten beglaubigte Kopien zusendet. 2. Der Depositar läßt diese Konvention beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Konvention unterschrieben. Ausgefertigt in Ottawa am 24. Oktober 1978 in einem Original in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen gültig sind. Anhang I zur Konvention Liste der Arten zur Festlegung der Nominalfänge als Grundlage für die Berechnung des Jahresbudgets nach Artikel XVI Atlantischer Kabeljau Gadus morhua Schellfisch Melanogrammus aeglefinus Atlantischer Rotbarsch Sebastes marinus Nordamerikanischer Seehecht Merluccius bilinearis Roter Gabeldorsch Urophycis chuss Seelachs Pollachius virens Rauhe Scholle Hippoglossoides platessoides Rotzunge . Glyptocephalus cynoglossus Gelbschwanzflunder Limanda ferruginea Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides Grenadierfisch Macrourus rupestris Atlantischer Hering Clupea harengus Gewöhnliche Makrele Scomber scombrus Atlantischer Butterfisch Peprilus triacanthus Maifisch Alosa pseudoharengus Goldlachs Argentina silus Lodde Mallotus villosus Langflossiger Kalmar Loligo pealei Kurzflossiger Kalmar Illex illecebrosus Garnelen Pandalus sp.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1980 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1980. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1980 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1980 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 9 vom 15. Dezember 1980 auf Seite 124. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1980 (GBl. DDR ⅠⅠ 1980, Nr. 1-9 v. 11.1.-15.10.1980, S. 1-124).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges berechtigt. Die Bestätigung ist unverzüglich beim Leiterder Abteilung einzuholen. Er hat diese Maßnahmen zu bestätigen oder aufzuheben. Über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen.

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