Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1979, Seite 93

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 93 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 93); Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 19. Dezember 1979 93 Ersatz der mangelhaften. Jedoch darf die Gesamthöhe der Konventionalstrafe für eine Warenpartie oder Wareneinheit 8 % vom Wert der mangelhaften Ware oder des mangelhaften Teils der Ware, der nachzubessern oder zu ersetzen ist, einschließlich der Konventionalstrafe für Lieferverzug, wenn Verzug eingetreten war und die Konventionalstrafe hierfür schon berechnet wurde, nicht übersteigen. - 5. Falls die Partner Minderung für die Ware anstelle der Mängelbeseitigung vereinbaren, müssen die Partner bei der Vereinbarung der Höhe der Minderung eine Vereinbarung darüber treffen, ob die nach Ziffer 4 dieses Paragraphen berechnete und/oder gezahlte Konventionalstrafe auf die Höhe der Minderung angerechnet wird oder ob die Minderung über die Konventionalstrafe hinaus gezahlt wird. 6. Wenn die Partner die Höhe der Minderung vereinbart haben, aber keine Partnervereinbarung darüber vorliegt, ob die in Ziffer 4 dieses Paragraphen genannte Konventionalstrafe auf die Höhe der Minderung angerechnet wird oder ob die Minderung über die Konventionalstrafe hinaus gezahlt wird, so wird dann, wenn der tatsächliche Schaden, der dem Käufer durch die Nichtverwendung der Ware bis zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Minderung entstanden ist, niedriger als die Höhe der Konventionalstrafe ist, die berechnete und/oder gezahlte Konventionalstrafe bis zur Höhe des tatsächlichen Schadens herabgesetzt; höher als die Höhe der Konventionalstrafe ist, der tatsächliche die Konventionalstrafe übersteigende Schaden dem Käufer durch den Verkäufer ersetzt, wenn dies in bilateralen Vereinbarungen vorgesehen ist. 7. Wenn in einer bilateralen Vereinbarung oder im Vertrag das Recht des Käufers auf Rücktritt vom Vertrag festgelegt ist, aber die Bedingungen für den Rücktritt nicht enthalten sind, so kann der Käufer dieses Recht ausüben, wenn das Schiedsgericht erkennt, daß der Verkäufer den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht beseitigen kann und der Käufer die Ware mit der vom Verkäufer vorgeschlagenen Minderung nicht bestimmungsgemäß verwenden kann. §76 1. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Mängelanspruch hinsichtlich der Qualität oder der Menge der Ware zu prüfen und dem Käufer unverzüglich, jedoch nicht später als innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Frist eine Antwort zum Wesen des Mängelanspruches zu geben (die vollständige oder teilweise Anerkennung zu erklären oder die vollständige oder teilweise Ablehnung mitzuteilen). Wenn im Vertrag eine derartige Frist nicht vorgesehen ist, so muß der Verkäufer die Antwort zum Wesen des Mängelanspruches unverzüglich geben, jedoch nicht später als innerhalb von 60 Tagen bzw. hinsichtlich kompletter Werke und Anlagen innerhalb von 90 Tagen, gerechnet vom Tage des Einganges der Mängelanzeige bei dem Verkäufer. 2. Wenn der Verkäufer in der Frist gemäß Ziffer 1 dieses Paragraphen keine Antwort zum Wesen des Mängelanspruches gibt und der Käufer sich vor dem Erhalt der Antwort an das Schiedsgericht wendet, so werden unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Schiedsgerichtsgebühren dem Verkäufer auferlegt. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Fälle, die in Ziffer 3 dieses Paragraphen vorgesehen sind. 3. Wenn es auf Grund technisch begründeter Umstände dem Verkäufer nicht möglich ist, eine Antwort zum Wesen des Mängelanspruches in der Frist gemäß Ziffer 1 dieses Paragraphen zu geben, kann er dem Käufer die Verlängerung dieser Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Vorschlägen. '' 4. Wenn der Käufer sich mit dem Vorschlag des Verkäufers über die Verlängerung der Frist für die Antwort zum Wesen des Mängelanspruches nicht einverstanden erklärt und sich an das Schiedsgericht wendet, wird die Frage der Schiedsgerichtsgebühren vom Schiedsgericht in Abhängigkeit vom Ausgang des Verfahrens entschieden. 5. Wenn der Käufer mit dem Vorschlag des Verkäufers über die Verlängerung der Frist für die Antwort zum Wesen des Mängelanspruches einverstanden ist, der Verkäufer jedoch innerhalb der vereinbarten Frist keine Antwort gibt, und der Käufer sich mit seinen Ansprüchen an das Schiedsgericht wendet, so legt das Schiedsgericht, wenn es die Entscheidung im Verfahren trifft, die Schiedsgerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens dem Verkäufer auf. §77 1. Bei Fixgeschäften muß der Verkäufer innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Lieferfrist den Mangel beheben oder die mangelhafte Ware ersetzen; anderenfalls ist der Käufer berechtigt, sofort nach Ablauf der Lieferfrist vom Vertrag zurückzutreten und vom Verkäufer die Bezahlung einer Konventionalstrafe gemäß § 86 zu fordern oder, wenn nichts anderes in einer bilateralen Vereinbarung oder im Vertrag festgelegt ist, anstelle dieser Konventionalstrafe den Ersatz des Schadens zu fordern, der durch die Nichterfüllung des Vertrages entstanden ist. 2. Wenn der Käufer sein Einverständnis erklärt, daß der Verkäufer die Mängel der Ware, die im Fixgeschäft geliefert wurde, nach Ablauf der Lieferfrist beseitigt, ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer die Zahlung einer Kon- . ventionalstrafe wie für Lieferverzug gemäß § 31 Ziffer 5 (entsprechend § 75 Ziffer 4) vom ersten Tag nach Ablauf der Lieferfrist zu fordern, die im Fixgeschäft vorgesehen war. §78 1. Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne Einverständnis des Verkäufers eine Ware, hinsichtlich der er einen Anspruch wegen der Qualität erhoben hat, diesem zurückzusenden. 2. Die Bestimmung der Ziffer 1 dieses Paragraphen gilt nicht für Fälle, in denen der Verkäufer entgegen der Forderung des Käufers auf Einstellung der Verladung der Ware bei wiederholten mangelhaften Teillieferungen die Verladung fortsetzt (§ 80). §79 Die Rückgabe der ersetzten mangelhaften Waren oder der mangelhaften Teile der Waren, für die keine Garantie gewährt wird, erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des § 32. §80 1. Das Erheben eines Mängelanspruches hinsichtlich einer Teillieferung gibt dem Käufer nicht das Recht, die Annahme der im Vertrag vorgesehenen weiteren Teillieferungen zu verweigern. 2. Bei wiederholten mangelhaften Teillieferungen ist der Käufer berechtigt, die Einstellung der weiteren Warenlieferungen bis zu dem Zeitpunkt zu fordern, zu dem der Verkäufer die die Mängel hervorrufenden Umstände beseitigt hat. 3. In diesem Falle ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer die Bezahlung einer Konventionalstrafe wie für Lieferverzug zu fordern, und zwar in der im § 83 vorgesehenen Höhe, gerechnet vom Tage, an dem die Ware laut Vertrag geliefert werden sollte, bis zum Tage der Wiederaufnahme der Lieferungen qualitätsgerechter Ware durch den Verkäufer. §81 1. Wenn deri Verkäufer hinsichtlich einer Ware, für die im Vertrag keine Garantie gewährt wird, die Mängel, für die er verantwortlich ist, nicht unverzüglich beseitigt, so hat der Käufer das Recht, die Mängel selbst zu beseitigen und die tatsächlichen normalen Kosten dem Verkäufer aufzuerlegen. 2. Kleinere Mängel, für die der Verkäufer verantwortlich ist, werden, falls ihre Beseitigung keinen Aufschub zuläßt und die Teilnahme des Verkäufers nicht erfordert, unter Anrechnung der normalen tatsächlichen Kosten zu Lasten des Verkäufers vom Käufer beseitigt. §82 Wenn die endgültige Qualitätsabnahme der Ware laut Vertrag im Verkäuferland erfolgt, können Mängelansprüche hin-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 19. Dezember 1979 auf Seite 96. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, Nr. 1-6 v. 10.1.-19.12.1979, S. 1-96).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen. Insoweit können die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den, Verhafteten ausoehen. Auf diese. eise ist ein hoher Grad der und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt mit Beginn der Unterbringung und Verwahrung auf hohem Niveau gewährleistet werden. Auf die Suizidproblematik wird im Abschnitt näher eingegangen.

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