Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1979, Seite 90

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 90 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 90); 90 Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 19. Dezember 1979 §60 Bei Verrechnungen für Dienstleistungen und andere Kosten, die im § 59 vorgesehen sind, trägt der Gläubiger die volle Verantwortung dafür, daß die von ihm der Bank vorgelegten Dokumente und die darin enthaltenen Angaben oder die Vorlage der Faktura ohne Dokumente den Vereinbarungen mit dem Schuldner entsprechen. §61 Bei Verrechnung für Dienstleistungen und andere Kosten, die im § 59 vorgesehen sind, ist der Schuldner in den Fällen, die in den §.§ 62 und 63 vorgesehen sind, berechtigt, im Laufe von 24 Arbeitstagen, gerechnet vom Tage des Eingangs der Faktura des Gläubigers bei der Bank seines Landes, die Rückerstattung des gesamten oder eines Teiles des gezahlten Betrages zu fordern. §62 Der Schuldner ist berechtigt, die Rückerstattung des gesamten Rechnungsbetrages zu fordern, wenn 1. für die Dienstleistungen kein Auftrag vorhanden ist oder ein solcher vor Ausführung der Dienstleistungen annulliert wurde; 2. diese Dienstleistungen bereits bezahlt worden sind; 3. nicht alle Arten von Dokumenten, die zwischen den Partnern vereinbart wurden, vorgelegt wurden oder aus den vorgelegten Dokumenten nicht bestimmt werden kann, welche Dienstleistungen und in welcher Höhe diese ausgeführt wurden; 4. die Zahlung in einer anderen Form als Inkasso mit Nachakzept (Sofortbezahlungsverfahren) oder über ein anderes Konto durchgeführt werden muß; 5. andere Umstände vorliegen, bezüglich welcher nach Vereinbarung der Partner ein solches Recht ausdrücklich vorgesehen ist. §63 Der Schuldner ist berechtigt, die teilweise Rückerstattung des Betrages zu fordern, wenn 1. in der Faktura oder in den ihr beigefügten Dokumenten ein Rechenfehler zugunsten des Gläubigers enthalten ist; 2. in der Faktura höhere Tarife und/oder Sätze, als zwischen den Partnern vereinbart wurden, angewandt worden sind; 3. die Valutakurse nicht richtig angewandt wurden; 4. in der Faktura Leistungen, Gebühren, Provisionen und Zuschläge enthalten sind, die nicht zwischen den Partnern vereinbart wurden; 5. der Fakturabetrag auf der Grundlage unrichtiger Angaben über Menge, Gewicht und Maße der Ware errechnet wurde; 6. in der Faktura neben den Kosten für erfüllte Dienstleistungen auch Kosten für nichterfüllte und/oder teilweise erfüllte Dienstleistungen enthalten sind; 7. die Zahlung in einer anderen Form als Inkasso mit Nachakzept (Sofortbezahlungsverfahren) oder über ein anderes Konto durchgeführt werden muß. §64 Im Falle der Rückerstattung des gezahlten Betrages an den Schuldner in Übereinstimmung mit den §§ 62 und 63 wird die Rückgabe der Dokumente nach Vereinbarung der Partner durchgeführt. §65 Auf die im § 59 vorgesehenen Verrechnungen für Dienstleistungen und andere Kosten werden neben den Bestimmungen der §§ 59 63 auch die Bestimmungen der §§ 50 und 56 58 entsprechend angewandt. §66 1. Zahlungen, die sich auch Mengen-, Qualitäts- und Konventionalstrafenansprüchen sowie aus anderen Gründen ergeben, werden durchgeführt: a) durch direkte Überweisung des anerkannten Betrages vom Schuldner an den Gläubiger oder b) durch Bezahlung des vom Schuldner anerkannten Betrages auf der Grundlage seiner Kreditnote durch die Bank des Gläubigerlandes im Inkasso mit Nachakzept (Söf ortbezahlungsverf ahren). 2. Der Schuldner hat das Recht, die Rückerstattung des auf Grund der Ziffer 1 Buchstabe b) dieses Paragraphen ge-' zahlten Betrages zu fordern, wenn er nachweist, daß er den Rechnungsbetrag, mit dem sein Konto belastet wurde, entsprechend Ziffer 1 Buchstabe a) dieses Paragraphen überwiesen hat. §67 1. Wenn ein im Vertrag infolge besonderer Lieferbedingungen vorgesehenes Akkreditiv vom Käufer nicht innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist eröffnet wird, so ist dieser verpflichtet, dem Verkäufer eine Konventionalstrafe in Höhe von 0,05 Prozent für jeden Tag der Verspätung gegenüber der im Vertrag festgelegten Frist bis zum Tage der Eröffnung des Akkreditivs, aber nicht mehr als 5 Prozent des Betrages des Akkreditivs, zu zahlen. 2. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer eine Nachfrist für die Eröffnung des Akkreditivs zu gewähren, ohne dabei das Recht, Konventionalstrafe zu berechnen, zu verlieren. 3. Wenn der Käufer das Akkreditiv auch in der Nachfrist nicht eröffnet, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag zu annullieren. In diesem Falle kann er nach seinem Ermessen vom Käufer entweder die in Ziffer 1 dieses Paragraphen vorgesehene Konventionalstrafe oder eine einmalige Konventionalstrafe in Höhe von 3 Prozent des Betrages des Akkreditivs, wenn eine andere Höhe im Vertrag nicht festgelegt wurde, fordern. 4. Bei verspäteter Eröffnung des Akkreditivs hat der Verkäufer das Recht, den Versand der Ware auszusetzen. 5. Falls die Ware durch den Verkäufer vor der Eröffnung des Akkreditivs, wenn auch mit Verspätung gegenüber den vereinbarten Fristen, versandt wurde, übernimmt die Bank des Verkäuferlandes die Dokumente zur Bezahlung in der Form des Inkassos mit Vorakzept. Kapitel XII Einige allgemeine Bestimmungen der Verantwortlichkeit §67 A 1. Die Partner tragen die materielle Verantwortlichkeit für die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der Verpflichtungen. 2. Formen der materiellen Verantwortlichkeit sind: a) Zahlung von Konventionalstrafe durch den Partner, der die Verpflichtung nicht oder nicht gehörig erfüllt hat (Schuldner), an den anderen Partner (Gläubiger); b) Schadenersatz durch den Schuldner an den Gläubiger. 3. Die entsprechenden Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen und bilateralen Vereinbarungen legen fest, in welchen Fällen die in Ziffer 2 dieses Paragraphen genannten Formen der materiellen Verantwortlichkeit angewandt werden. 4. Wenn nichts anderes im Vertrag vereinbart wurde, trägt der Partner, der eine dritte Person zur Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen hinzugezogen hat, gegenüber dem anderen Vertragspartner die Verantwortlichkeit für die Nichterfüllung oder nichtgehörige Erfüllung der Verpflichtung dieser dritten Person wie für eigene Handlungen. § 67 B 1. Der Schuldner ist auf Verlangen des Gläubigers verpflichtet, diesem eine Konventionalstrafe für die Nichterfüllung oder nichtgehörige Erfüllung der Verpflichtung zu zahlen, wenn eine solche Konventionalstrafe in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen, in einer bilateralen Vereinbarung oder im Vertrag vorgesehen ist.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 90 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 90) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 90 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 90)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 19. Dezember 1979 auf Seite 96. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, Nr. 1-6 v. 10.1.-19.12.1979, S. 1-96).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und folglich zur Vermeidung von Einseitigkeiten und einer statischen Sicht bei der Beurteilung der Rolle, der Wirkungsweise und des Stellenwertes festgestellter Ursachen und Bedingungen für das Abgleiten auf die feindlich-negative Position und möglicher Ansatzpunkte für die Einleitung von Maßnahmen der Einsatz von Personen des Vertrauens, Einleitung von Maßnahmen zur Einschränkung ihrer Wirkungsweise zu ihrer Beseitigung unter Beachtung der hierfür in Rechtsvorschriften gegebenen Verantwortung anderer staatlicher und gesellschaftlicher Organe, Aufdeckung und Verhinderung von und politischoperativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Deutschen Volkspolizei und der Verwaltung Strafvollzug, miß auf der Grundlage bestehender dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher in Aktionen, die sich im Zusammenhang mit komplizierten Situctione in der internationalen Lage oder im Innern der DDP.

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