Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1979, Seite 85

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 85 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 85); Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 19. Dezember 1979 85 6. Wenn im Vertrag die Termine für die Übergabe der Fundamentpläne oder der Baubeschreibungen oder der für die Projektierung der Fundamente notwendigen Unterlagen vom Verkäufer an den Käufer nicht vorgesehen sind, so werden diese Termine vo.n den Partnern zusätzlich vereinbart. §25 1. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, behält der Verkäufer das ausschließliche Recht auf die dem Käufer übergebene technische Dokumentation. 2. Der Käufer darf die ihm übergebene technische Dokumentation, auf die der Verkäufer das ausschließliche Recht behält, nur innerhalb seines Landes und nur zur Wartung der Maschine und/oder Ausrüstung, für welche diese Dokumentation übergeben wurde, für ihre Inbetriebhaltung und Reparatur (einschließlich der Herstellung der Ersatzteile, die für Reparaturen erforderlich sind) verwenden oder verwenden lassen. 3. Die in Übereinstimmung mit dem Vertrag übergebene Dokumentation darf nicht veröffentlicht werden. 4. Bei Annullierung des Vertrages muß der Käufer die ihm übergebene technische Dokumentation dem Verkäufer unverzüglich nach dessen Aufforderung, jedoch nicht später als innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tage der Annullierung des Vertrages, zurückgeben. 5. Wenn die Ware nach einer technischen Dokumentation des Käufers hergestellt wird, so werden auf die gegenseitigen * Rechte und Pflichten der Vertragspartner bezüglich der technischen Dokumentation die Bestimmungen dieses Paragraphen entsprechend angewandt. Kapitel VIII Qualitätskontrolle der Ware §26 1. Der Verkäufer ist verpflichtet, vor Verladung der Ware deren Qualität auf seine Kosten in Übereinstimmung mit den mit dem Käufer vereinbarten Bedingungen einer Kontrolle (je nach der Art der Ware Prüfung, Analyse oder Beschau usw.) zu unterziehen; Falls keine Bedingungen vereinbart sind, hat die Kontrolle entsprechend den üblichen Qualitätskontrollvorschriften, die im Verkäuferland für die betreffende Ware bestehen, zu erfolgen. 2. Bei der Lieferung von Waren industrieller und landwirtschaftlicher Massenproduktion einschließlich Massenbedarfsgütern und Nahrungsgütern erfolgt die Qualitätskontrolle, falls andere Bedingungen im Vertrag nicht enthalten sind, nur stichprobenweise entsprechend den im Verkäuferland allgemein üblichen Regeln. 3. Für die .zur Lieferung vorgesehene Ware muß vor deren Verladung im Aufträge und auf Kosten des Verkäufers, sofern es sich um Maschinen und Ausrüstungen handelt, die einer Prüfung unterliegen, ein Prüfungsprotokoll mit Angabe der wesentlichen Einzelheiten und der Ergebnisse der Prüfung oder, sofern es sich um andere Waren handelt, ein Qualitätszertifikat bzw. ein anderes Dokument, das die Übereinstimmung der Qualität der Ware mit den Vertragsbedingungen bestätigt, ausgestellt werden. 4. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das die Qualität der Ware bestätigende Dokument zu übergeben. Das Prüfungsprotokoll wird dem Käufer auf dessen Verlangen übergeben. 5. Wenn infolge der Besonderheiten der Maschinen oder Ausrüstungen oder anderer Umstände eine Prüfung der im Vertrag vereinbarten Leistungsfähigkeit am Ort ihrer Aufstellung notwendig ist, so erfolgt diese Prüfung vollständig oder teilweise am Ort ihrer Aufstellung im Käuferland, und zwar in der Art und Weise und zu den Fristen, wie das im Vertrag vereinbart ist. 6. Bei der Lieferung großer kompletter Ausrüstungen wird auf Wunsch des Käufers ein Vertreter des Verkäufers an der Kontrolle der im Vertrag vorgesehenen Qualität dieser Ausrüstung zu den zwischen den Partnern vereinbarten Bedingungen teilnehmen. Die Ergebnisse der Kontrolle werden in einem Protokoll genannt, das von beiden Partnern unterschrieben wird. §27 1. Falls im Vertrag vereinbart ist, daß ein Vertreter des Käufers das Recht hat, an der Qualitätskontrolle der Ware im Verkäuferland teilzunehmen, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Bereitstellung der Ware zur Kontrolle innerhalb einer Frist mitzuteilen, die dem Käufer die Möglichkeit gibt, an der Kontrolle teilzunehmen. 2. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Teilnahme an der Kontrolle laut den Bedingungen des Vertrages und dem im betreffenden Industriezweig des Verkäuferlandes üblichen Verfahren zu ermöglichen. Dabei hat der Verkäufer alle Kosten zu tragen, die mit der Durchführung der Kontrolle verbunden sind (Kosten für das Personal, für die Verwendung der technischen Ausrüstungen, Energie, Hilfsmaterialien usw.), mit Ausnahme der Kosten für den- Vertreter des Käufers. 3. Wenn der Vertreter des Käufers nicht an der Qualitätskontrolle der Waren teilnimmt, verliert der- Verkäufer nicht das Recht, die Ware zum Versand zu bringen, sofern ein Dokument, das die Übereinstimmung der Qualität' der Ware mit den Vertragsbestimmungen bestätigt, ausgefertigt wurde. 4. Die Teilnahme eines Vertreters des Käufers an der Qualitätskontrolle der Ware, die vom Verkäufer durchgeführt wird, befreit den Verkäufer nicht Von der Verantwortung für die Qualität der Ware. Kapitel IX Garantien §28 1. Der Verkäufer ist innerhalb der Garantiefrist für die Qualität der Ware, insbesondere für die Qualität der zu ihrer Herstellung verwandten Materialien, für die Konstruktion der Maschinen und Ausrüstungen (wenn die Ausrüstungen, Maschinen usw. nicht nach Zeichnungen des Käufers hergestellt werden) sowie für die Eigenschaften der Ware, die im Vertrag festgelegt sind, verantwortlich. 2. Der Umfang und die Bedingungen der Garantie für die technisch-ökonomischen Parameter für komplette Werke und komplette Anlagen sind in zweiseitigen Vereinbarungen oder im Vertrag festzulegen. §29 1. Es gelten folgende Garantiefristen:* a) für Gegenstände der Feinmechanik, Meßgeräte, optische Erzeugnisse und Werkzeuge 9 Monate, gerechnet ab Lieferdatum; b) für Maschinen und Apparate aus der Serienproduktion, kleine und mittlere Anlagen 12 Monate, gerechnet vom Tage der Inbetriebnahme, jedoch nicht mehr als 15 Monate, gerechnet ab Lieferdatum; c) für Schwermaschinen und große Anlagen 12 Monate, gerechnet vom Tage der Inbetriebnahme, jedoch nicht mehr als 24 Monate, gerechnet ab Lieferdatum. 2. Für komplette Werke und komplette Anlagen können im Vertrag längere Garantiefristen vorgesehen werden, - 3. Für Maschinen und Ausrüstungen, die in diesem Paragraphen nicht genannt sind, für Schiffe und andere schwimmende Gegenstände, für rollendes Eisenbahnmaterial, Radsätze von rollendem Eisenbahnmaterial, Kabelerzeugnisse sowie für Waren, für die eine Garantie nach Vereinbarung der Partner oder auf Grund des Handelsbrauchs gewährt wird, wie z. B. Konserven und langlebige Konsumgüter, werden die Garantiefristen im Vertrag- festgelegt. * Bei Warenlieferungen in die Mongolische Volksrepublik aus Ländern, die keine gemeinsame Staatsgrenze mit der Mongolischen Volksrepublik haben, werden die ab Lieferdatum gerechneten Garantiefristen um 2 Monate verlängert. Bei Warenlieferungen in die Republik Kuba und aus der Republik Kuba verlängern sich die Garantiefristen, die ab Lieferdatum berechnet werden, um zwei Monate.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 19. Dezember 1979 auf Seite 96. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, Nr. 1-6 v. 10.1.-19.12.1979, S. 1-96).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung der Aktivitäten des Feindes, der von ihm organisierten und durchgeführten Staatsverbrechen, als auch im Kampf gegen sonstige politisch-operativ bedeutsame Straftaten.

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