Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1979, Seite 84

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 84 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 84); 84 Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 19. Dezember 1979 den direkten Internationalen Eisenbahn-Güterverkehr oder, falls die Prüfung des Gewichts und/oder der Kollianzahl durch die Eisenbahn während der Beförderung oder an der Bestimmungsstation durchgeführt worden ist, vorausgesetzt, daß Ware und der Waggon am Prüfungsort in einem Zustand eintrafen, der die Verantwortung der Eisenbahn ausschließt auf Grund des Dokumentes, das die Ergebnisse dieser Verwiegung und/oder der Prüfung der Kollianzahl durch die Eisenbahn ausweist und das in Übereinstimmung mit dem Abkommen über den Internationalen Eisenbahn-Güterverkehr (SMGS) ausgestellt worden ist; c) wenn die Kollianzahl und/oder das Gewicht der Ware auf der Eisenbahnversandstation des Verkäuferlandes durch den Absender festgestellt und durch die Eisenbahn nicht überprüft worden ist und die Beförderung mit Umladung erfolgt, wird die Kollianzahl und/oder das Gewicht der Ware in der Art und Weise bestimmt, wie sie in bilateralen Vereinbarungen oder im Vertrag festgelegt wurde; 2. bei Beförderungen mit Kraftfahrzeugen auf Grund des Transportdokumentes; 3. bei Beförderungen auf dem Wasserwege auf Grund des Konnossements bzw. des Flußladescheines; 4. bei Beförderungen auf dem Luftwege auf Grund des Luftfrachtbriefes; 5. bei Postsendungen auf Grund der Postquittung; 6. bei Einlagerung der Ware gemäß §§ 40 und 41 auf Grund des Lagerscheines oder der Verwahrungsquittung. §19 Die Prüfung der Menge der gelieferten Ware in spezifizierten Maßeinheiten (z. B. Meter, Stück, Paar, Nettogewicht) erfolgt auf Grund der Spezifikation des Verkäufers. Kapitel VI Verpackung und Markierung §20 1. Wenn im Vertrag keine besonderen Hinweise auf die Verpackung enthalten sind, muß der Verkäufer die Ware in einer Verpackung versenden, die im Verkäuferlande für Exportwaren üblich ist und die bei ordnungsgemäßer und üblicher Behandlung der Ware sowie unter Berücksichtigung etwaiger Umladungen- deren Unversehrtheit beim Transport gewährleistet. Dabei müssen die Dauer und die Art der Beförderung entsprechend berücksichtigt werden. 2. Maschinen und Ausrüstungen müssen vor ihrer Verpackung ordnungsgemäß eingefettet werden, so daß deren Schutz vor Korrosion gewährleistet ist. §21 1. Jedes Kollo muß mit einer ausführlichen Packliste versehen sein. 2. Bei Lieferungen von Maschinen und Ausrüstungen sind in der Packliste anzugeben: Bezeichnung der Maschinen und der Einzelteile, die in dem betreffenden Kollo verpackt sind, deren Menge mit Angabe der technischen Daten gemäß den entsprechenden Positionen des Vertrages, die Werksnummer der Maschine, die Nummer der Zeichnung, Brutto- und Nettogewicht und eine genaue Markierung des betreffenden Kollos, damit die Übereinstimmung der Ware mit den Angaben der technischen Spezifikation, die im Vertrag enthalten sind, festgestellt werden kann. 3. Der in einer Kiste verpackten Maschine oder Ausrüstung ist ein Exemplar der Packliste in einem wasserdichten Umschlag beizulegen oder an der äußeren Seite der Kiste zu befestigen. 4. Falls die Maschine oder Ausrüstung ohne Verpackung verladen wird, muß der Umschlag aus wasserdichtem Papier, in den die Packliste eingelegt ist, mit einer dünnen' Blechplatte bedeckt werden, die unmittelbar an die Metallteile der Maschine angeschweißt wird. §22 Falls im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer verpflichtet, zusammen mit den Transportdokumenten eine Gewichtsspezifikation für jedes Kollo und ein Dokument, das die Güte der Ware bestätigt, in je einer Ausfertigung zu übersenden. §23 1. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, so muß an jedes Kollo mit wasserbeständiger Farbe deutlich folgende Markierung angebracht werden: Nummer des Vertrages und/oder Nummer des Auftrages des Käufers, Nummer des Kollos, Empfänger, Brutto- und Nettogewicht in kg. 2. Bei Beförderung mit der Eisenbahn muß die Markierung den Erfordernissen des SMGS entsprechen. 3. Bei Beförderungen auf dem Wasserwege muß die Markierung auch die Abmessungen der Kisten in cm sowie erforderlichenfalls den Bestimmungshafen und das Bestimmungsland der Ware enthalten. 4. Bei Beförderung mit anderen Transportmitteln muß die Markierung den Erfordernissen der Bestimmungen entsprechen, die für die entsprechende Transportart gelten. 5. Wenn infolge des spezifischen Charakters der Ware eine Spezial-(Vorsichts-)Markierung erforderlich ist, so ist der Verkäufer verpflichtet, diese anzubringen. 6. Die Kisten werden an zwei Stirnseiten markiert, die unverpackte Ware an zwei Seiten. 7. Die Markierung erfolgt in der Sprache des Verkäuferlandes mit einer Übersetzung in die russische oder deutsche Sprache. 8. Für Ausrüstungen und Maschinen wird die Nummer des Kollos durch eine Bruchzahl angegeben, wobei der Zähler die laufende Nummer des Kollos und der Nenner die Anzahl der Kolli, in denen die gesamte Einheit der Ausrüstung verpacht ist, bedeutet. Kapitel VII Technische Dokumentation §24 1. Wenn im Vertrag nicht vereinbart ist, welche technische Dokumentation (Zeichnungen, Spezifikationen, Wartungs-, Bedienungs- und Montagevorschriften usw.) vom Verkäufer im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages übergeben werden soll sowie wenn die Anzahl ihrer vollen Sätze, die Art und Weise und die Termine ihrer Aushändigung nicht vereinbart sind, so muß der Verkäufer dem Käufer die technische Dokumentation innerhalb solcher Fristen, die eine normale Verwendung der Maschinen und/oder Ausrüstungen, ihre Inbetriebsetzung, Wartung sowie laufende Reparatur sichern und in Übereinstimmung mit der Praxis zur Verfügung stellen, die in dem entsprechenden Industriezweig des Verkäuferlandes üblich ist. 2. Die technische Dokumentation muß so ausgeführt sein, daß sie eine normale Benutzung der Maschinen und/oder Ausrüstungen in der Produktion und bei kompletten Anlagen die Durchführung der Montage wenn nicht im Vertrag vorgesehen ist, daß die Montagearbeiten durch den Verkäufer durchgeführt werden , ihre Inbetriebnahme, ihre Inbetriebhaltung und Wartung während des Betriebes sowie die laufenden Reparaturen gewährleistet. 3. Die technische Dokumentation muß in der Sprache angefertigt werden, die im Vertrag vereinbart wurde. 4. In der technischen Dokumentation müssen die entsprechenden Nummern des Vertrages, der Lieferorder und die Partie (Trans) angegeben sein. 5. Die in den Verträgen vorgesehene technische Dokumentation, die zusammen mit der Ware abgeschickt wird, muß in wasserdichtes Papier verpackt sein oder auf eine andere Art, die sie bei gleichzeitigem Transport mit der Ware vor Beschädigung schützt.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 84 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 84) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 84 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 84)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 19. Dezember 1979 auf Seite 96. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, Nr. 1-6 v. 10.1.-19.12.1979, S. 1-96).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Diens toinheiten der Linie und den Kreisdiens tsteilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleit-kommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transport-polizei zum rechtzeitigen Erkennen und Verhindern dieser Erscheinungsformen feindlich-negativer Handlungen zu erweitern; Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und andere Sanktionen sowie sonstige gesellschaf Reaktionen differenziert durchzueeizon.

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