Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1979, Seite 75

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 75 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 75); Gesetzblatt Teil II Nr. 5 Ausgabetag: 26. Oktober 1979 75 Eine Vertragspartei des Protokolls ist nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Protokolls auf Konnossemente anzuwenden, die in einem Staat ausgestellt wurden, der Mitglied des Abkommens, aber nicht Mitglied dieses Protokolls ist. Artikel 7 Zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls ist eine Kündigung des Abkommens durch eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit Art. 15 des Abkommens nicht als Kündigung des durch dieses Protokoll ergänzten Abkommens zu betrachten. Artikel 8 Streitfälle zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden können, sind auf Antrag einer Vertragspartei einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Wenn sich innerhalb von 6 Monaten, gerechnet vom Tage des Antrages vor dem Schiedsgericht, die Parteien nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts einigen können, kann jede Partei den Streitfall vor den Internationalen Gerichtshof in Übereinstimmung mit dessen Statut bringen. Artikel 9 1. Jede Vertragspartei kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation des Protokolls oder zum Zeitpunkt des Beitritts erklären, daß sie sich nicht an Art. 8 dieses Protokolls gebunden fühlt. Die anderen Vertragsparteien sind im Verhältnis zu denjenigen Vertragsparteien, die einen solchen Vorbehalt erklärt haben, durch diesen Artikel nicht gebunden. 2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach § 1 erklärt hat, kann ihn jederzeit durch eine Notifikation an die belgische Regierung zurückziehen. Artikel 10 Dieses Protokoll ist für diejenigen Staaten zur Unterzeichnung offen, die das Abkommen ratifiziert haben oder ihm vor dem 23. Februar 1968 beigetreten sind, und für alle Staaten, die auf der XII. Diplomatischen Seerechtskonferenz (1967 1968) vertreten waren. Artikel 11 1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. 2. Die Ratifikation des Protokolls durch einen Staat, der nicht Mitglied des Abkommens ist, hat die Wirkung des Beitritts auch zum Abkommen. 3. Die Ratifikationsurkunden sind bei der belgischen Regierung zu hinterlegen. Artikel 12 1. Staaten, die Mitglied der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen sind und die auf der XII. Diplomatischen Seerechtskonferenz nicht vertreten waren, können diesem Protokoll beitreten. 2. Der Beitritt zu diesem Protokoll hat die Wirkung des Beitritts zum Abkommen. 3. Die Beitrittsurkunden sind bei der belgischen Regierung zu hinterlegen. Artikel 13 1. Dieses Protokoll tritt 3 Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, nachdem 10 Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch Staaten hinterlegt worden sind, von denen mindestens 5 Staaten jeweils eine Tonnage “von 1 Mio Bruttoregistertonnen oder darüber haben. 2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, die das Inkrafttreten entsprechend § 1 bewirkt, ratifiziert oder ihm beitritt, tritt dieses Protokoll 3 Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Artikel 14 1. Jeder Vertragsstaat kann das Protokoll durch eine Notifizierung an die belgische Regierung kündigen. 2. Diese' Kündigung hat die Wirkung der Kündigung des Abkommens. 3. Die Kündigung ist 1 Jahr nach Eingang der Notifizierung an die belgische Regierung wirksam. Artikel 15 1. Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifikation, des Beitritts oder zu einem beliebigen Zeitpunkt danach durch schriftliche Notifizierung an die belgische Regierung erklären, auf welche Territorien, die unter seiner Hoheitsgewalt stehen oder für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist, das vorliegende Protokoll anwendbar ist. Das Protokoll wird 3 Monate, nachdem die belgische Regierung eine solche Notifizierung erhalten hat, auf die genannten Territorien ausgedehnt, aber nicht vor dem Datum, an dem das Protokoll für den entsprechenden Staat in Kraft tritt. 2. Die Ausdehnung bezieht sich auch auf das Abkommen, wenn es noch nicht für diese Territorien anwendbar ist. 3. Jeder Vertragsstaat, der eine solche Erklärung nach § 1 abgegeben hat, kann jederzeit danach durch Notifizierung bei der belgischen Regierung erklären, daß das Protokoll nicht mehr auf solche Territorien ausgedehnt wird. Diese Kündigung ist 1 Jahr nach Erhalt der Bekanntgabe durch die belgische Regierung wirksam, sie erstreckt sich auch auf das Abkommen. Artikel 16 Die Vertragsparteien können diesem Protokoll entweder dadurch Wirksamkeit verleihen, daß sie diesem Rechtskraft geben oder dadurch, daß sie die mit diesem Protokoll angenommenen Regeln in einer ihren Rechtsvorschriften entsprechenden Form in ihr Recht übernehmen. Artikel 17 Die belgische Regierung gibt den Staaten, die auf der XII. Diplomatischen Seerechtskonferenz (1967 1968) vertreten waren, den diesem Protokoll beigetretenen Staaten und den Mitgliedstaaten des Abkommens folgendes bekannt: 1. die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die sie nach Art. 10, 11 und 12 erhalten hat, 2. das Datum, zu welchem das vorliegende Protokoll nach Art. 13 in Kraft treten wird, 3. die Bekanntgaben bezüglich der territorialen Anwendung nach Art. 15, 4. die nach Art. 14 erhaltenen Kündigungen. Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten und gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen in Brüssel am 23. Februar 1968, in französischer und englischer Sprache. Beide Texte sind gleichermaßen gültig und werden im Archiv der belgischen Regierung hinterlegt, die beglaubigte Abschriften ausstellt. PROTOCOL TO AMEND THE INTERNATIONAL CONVENTION FOR THE UNIFICATJON OF CERTAIN RULES OF LAW RELATING TO BILLS OF LADING, SIGNED AT BRUSSELS ON 25th AUGUST 1924 THE CONTRACTING PARTIES, CONSIDERING that it is desirable to amend the International Convention for the Unifikation of certain rules of law relating to Bills of Lading, signed at Brussels on 25th August 1924,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 19. Dezember 1979 auf Seite 96. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, Nr. 1-6 v. 10.1.-19.12.1979, S. 1-96).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere der Verfassung, der StrafProzeßordnung, des Strafgesetzbuches sowie der Untersuchungshaftvollzugsordnung üTIVO unter strikter Einhaltung der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Dabei haben, solche Schwerpunkte im Mittelpunkt zu stehen, wie - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß der Verdächtige wie jede andere Person auch das Recht hat, Aussagen zu unterlassen, die ihm der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. trifft auf das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte Inhaftierter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit . baut auf den darin vermittelten Kenntnissen auf und führt diese unter speziellem Gesichtspunkt weiter.

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