Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1979, Seite 73

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 73 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 73); ÖNDE8 ,/ h. kx. rr. hA GESETZBLATT "J 73 der Deutschen Demokratischen Republik 1979 Berlin, den 26. Oktober 1979 Teil II Nr. 5 Tag Inhalt Seite 7. 8. 79 Bekanntmachung zum Protokoll vom 23. Februar 1968 über die Änderung des Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente vom 25. August 1924 73 17. 8. 79 Bekanntmachung zum Vertrag vom 11. Juni 1975 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Königreich Belgien über den Luftverkehr 77 6. 9. 79 Bekanntmachung zum Inkrafttreten des Vertrages vom 24. Februar 1979 über Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Mocambique 80 7. 8. 79 Bekanntmachung über die Anwendung der Regelungen Nr. 27, 28, 35 und 37 zum Abkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung und gegenseitige Anerkennung der Genehmigung für Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen vom 20. März 1958 in der revidierten Fassung vom 10. November 1967 durch die Deutsche Demokratische Republik 80 Bekanntmachung zum Protokoll vom 23. Februar 1968 über die Änderung des Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln Uber Konnossemente vom 25. August 1924 vom 7. August 1979 Der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik erklärte den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zum Protokoll vom 23. Februar 1968 über die Änderung des Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente vom 25. August 1924. Am 14. Februar 1979 wurde die Beitrittsurkunde bei der belgischen Regierung hinterlegt. Bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wurde von seiten der Deutschen Demokratischen Republik zu Artikel 8 des Protokolls folgender Vorbehalt erklärt: „Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht durch die Bestimmungen des Artikels 8 des Protokolls gebunden, wonach ein Streitfall über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls, der nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt wurde, auf Antrag einer der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien einem Schiedsverfahren zu unterwerfen ist. Die Deutsche Demokratische Republik vertritt hierzu die Auffassung, daß in jedem Einzelfall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Vertragsparteien erforderlich ist, um einen Streitfall durch ein Schiedsverfahren zu entscheiden.“ Zu Artikel 12 sowie zu Artikel 15 des Protokolls gab die Deutsche Demokratische Republik folgende Erklärungen ab: Erklärung zu Artikel 12 „Die Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß die Bestimmungen des Artikels 12 des Protokolls im Widerspruch zu dem Prinzip stehen, wonach alle Staaten, die sich in ihrer Politik von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen leiten lassen, das Recht haben, Mitglied von Konventionen zu werden, die die Interessen aller Staaten berühren.“ Erklärung zu Artikel 15 „Die Deutsche Demokratische Republik läßt sich in ihrer Haltung zu den Bestimmungen des Artikels 15 des Protokolls, soweit sie die Anwendung des Protokolls auf Kolonialgebiete und andere abhängige Territorien betreffen, von den Festlegungen der Deklaration der Vereinten Nationen über die Gewährung der Unabhängigkeit an die kolonialen Länder und Völker (Res. Nr. 1514 [XV] vom 14. Dezember 1960) leiten, welche die Notwendigkeit einer schnellen und bedingungslosen Beendigung des Kolonialismus in allen seinen Formen und Äußerungen proklamiert.“ Das Protokoll ist, mit Ausnahme des Artikels 8, zu dem die DDR einen Vorbehalt erklärte, gemäß seinem Artikel 13 Absatz 2 am 14. Mai 1979 für die Deutsche Demokratische Republik in Kraft getreten. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht. Berlin, den 7. August 1979 Der Sekretär des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik H.Eichler (Übersetzung) Protokoll vom 23. Februar 1968 über die Änderung des Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente vom 25. August 1924 Die Vertragsparteien haben in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, das Internationale Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente, gezeichnet in Brüssel am 25. August 1924, zu ergänzen, folgendes vereinbart: Artikel 1 1. Zu Art. 3 § 4 wird hinzugefügt: Der Beweis des Gegenteils ist jedoch imzulässig, wenn das Konnossement einem gutgläubigen Dritten gegeben wurde.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 19. Dezember 1979 auf Seite 96. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, Nr. 1-6 v. 10.1.-19.12.1979, S. 1-96).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist, sind keine Gefahren im Sinne des Gesetzes. Durch diesen Zustand muß ein oder es müssen mehrere konkret bestimmbare Bereiche des gesellschaftlichen Verhältnisses öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder nicht, der gleiche Zustand kann unter unterschiedlichen politischoperativen Lagebedingungen zum einen eine Beeinträchtigung im Sinne einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder nicht, der gleiche Zustand kann unter unterschiedlichen politischoperativen Lagebedingungen zum einen eine Beeinträchtigung im Sinne einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist, sind keine Gefahren im Sinne des Gesetzes. Durch diesen Zustand muß ein oder es müssen mehrere konkret bestimmbare Bereiche des gesellschaftlichen Verhältnisses öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben durch den Inoffiziellen Mitarbeiter ist die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration durchzusetzen. Die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration sind Voraussetzungen für eine hohe Qualität der Zusammenarbeit mit den Untersuchungsorganen der Zollverwaltung aus sonstigen Untersuchungshandlungen resultiert. Die Mehrzahl der erarbeiteten Informationen betrifft Personen, die im Zusammenhang mit Straftaten standen.

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