Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1979, Seite 58

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 58 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 58); 58 Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 16. Juli 1979 Vertrag über Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Angola Die Deutsche Demokratische Republik und die Volksrepublik Angola haben, in Anerkennung und Würdigung der engen Beziehungen der Freundschaft, Zusammenarbeit und antiimperialistischen Solidarität, die zwischen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und der Volksbefreiungsbewegung Angolas sowie zwischen beiden Völkern während des ruhmreichen nationalen Kampfes um die Befreiung Angolas geschmiedet wurden, die sich seit der Gründung der Volksrepublik Angola weiter gefestigt haben und die auf der Grundlage des Marxismus-Leninismus und des proletarischen Internationalismus beruhen; entschlossen, einander bei der Schaffung und beim Aufbau der Bedingungen für die Festigung und Entwicklung der revolutionären sozialökonomischen Errungenschaften beider Völker zu unterstützen; erfüllt von den Idealen des Kampfes für nationale Unabhängigkeit und sozialen Fortschritt, gegen Imperialismus, Kolonialismus, Neokolonialismus und Rassismus in allen seinen Erscheinungsformen; gewillt, zur Festigung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit im Interesse der Völker aller Länder beizutragen ; für die Aktionseinheit und Zusammenarbeit aller fortschrittlichen Kräfte im Kampf um Frieden, Freiheit, Unabhängigkeit und sozialen Fortschritt eintretend; geleitet von den Zielen und Prinzipien der Charta der Organisation der Vereinten Nationen; fest entschlossen, die bestehenden Beziehungen der Freundschaft und die gegenseitig vorteilhafte Zusammenarbeit zwischen beiden Völkern und Staaten zu festigen und zu entwik-keln, beschlossen, diesen Vertrag abzuschließen, und folgendes vereinbart: Artikel 1 Die Hohen Vertragschließenden Seiten werden ihre Beziehungen der Freundschaft und Zusammenarbeit auf der Grundlage der Prinzipien der Achtung und Souveränität der Staaten, ihrer Unabhängigkeit, territorialen Integrität, Gleichberechtigung sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten gestalten und weiter ausbauen. Artikel 2 Die Hohen Vertragschließenden Seiten werden zur allseitigen Zusammenarbeit auf den Gebieten von Wirtschaft, Handel, Wissenschaft, Technik und Kultur sowie zur Erfahrungsvermittlung beitragen und diese zum gegenseitigen Vorteil ausbauen und vertiefen. Artikel 3 Die Hohen Vertragschließenden Seiten werden den Ausbau der Zusammenarbeit und der Direktkontakte zwischen den politischen und gesellschaftlichen Organisationen mit dem Ziel des gründlichen Kennenlernens von Leben, Arbeit, Erfahrungen und Errungenschaften der Völker beider Länder fördern. A r t i k e T 4 Die Hohen Vertragschließenden Seiten werden weiterhin ihren Beitrag zum Kampf für Frieden und internationale Sicherheit leisten und alle Anstrengungen unternehmen, um die internationale Entspannung zu vertiefen und auszudehnen, die allgemeine und vollständige Abrüstung, einschließlich der nuklearen, durchzusetzen sowie für die Lösung aller internationalen Streitfragen mit friedlichen Mitteln eintreten. Artikel 5 Die Hohen Vertragschließenden Seiten werden sich auch weiterhin entschieden für die Verwirklichung der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker ein-setzen und jeglichen Formen einer Verletzung oder Unterdrückung dieser Grundrechte der Völker entschieden entgegentreten. Sie werden auch künftig im Kampf gegen die Kräfte des Imperialismus, für die Beseitigung aller Reste des Kolonialismus, gegen Neokolonialismus und gegen Rassismus in allen seinen Erscheinungsformen fest zusammenstehen. Sie werden alle Anstrengungen unterstützen, die auf die völlige Verwirklichung der Deklaration der Organisation der Vereinten Nationen über die Gewährung der Unabhängigkeit an die kolonialen Länder und Völker gerichtet sind, und werden stets mit allen für ihre Freiheit, Unabhängigkeit, Souveränität und sozialen Fortschritt kämpfenden Völkern aktive Solidarität üben und hierbei mit anderen friedliebenden Staaten Zusammenarbeiten. Artikel 6 Die Deutsche Demokratische Republik achtet die Politik der Nichtpaktgebundenheit der Volksrepublik Angola, die einen wichtigen Faktor im Kampf gegen Imperialismus und für die Bewahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt. Die Volksrepublik Angola achtet die friedliebende Außenpolitik der Deutschen Demokratischen Republik, die im Wesen des sozialistischen Staates begründet ist, und die die Festigung der Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen allen Völkern zum Ziel hat. Artikel 7 Die Hohen Vertragschließenden Seiten setzen sich für die demokratische Umgestaltung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen ein und erklären sich solidarisch im Kampf um die Errichtung einer neuen, gerechteren internationalen Wirtschaftsordnung, die auf Gleichberechtigung beruht.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 19. Dezember 1979 auf Seite 96. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, Nr. 1-6 v. 10.1.-19.12.1979, S. 1-96).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Zusammenhänge, aus denen sich die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit ür die Sicherung des persönli-. ohen Eigentums inhaftierter Personen ahleitet. Bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Tatbegehung, der Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie des Verhaltens vor und nach der Tat.

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