Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1979, Seite 52

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 52 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 52); 52 Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 11. Juni 1979 ten Erzeugnisse zu den vereinbarten Bedingungen zu gewährleisten. §14 Der spezialisierte Partner ist entsprechend der Art der spezialisierten Erzeugnisse, insbesondere wenn Gegenstand des Vertrages Maschinen, Apparate, Ausrüstungen und andere Waren ähnlicher Art sind, gleichfalls verpflichtet: 1. die Produktion der Ersatzteile zu gewährleisten, die für die normale Nutzung der spezialisierten Erzeugnisse erforderlich sind, um den Bedarf des nichtspezialisierten Partners an diesen Ersatzteilen in den vereinbarten Mengen und Fristen zu decken. Dabei hat er sich von den entsprechenden Bestimmungen der geltenden Allgemeinen Prinzipien der Ersatzteilversorgung für Maschinen und Ausrüstungen, die im gegenseitigen Handel zwischen den Mitgliedsländern des RGW und der SFRJ geliefert werden, leiten zu lassen. 2. die Erfüllung der Montagearbeiten und/oder die Unterstützung bei der Durchführung des Kundendienstes (Service) der spezialisierten Erzeugnisse zu den vereinbarten Bedingungen zu gewährleisten. §15 Der nichtspezialisierte Partner ist verpflichtet: 1. seinen Bedarf an spezialisierten Erzeugnissen zu decken entsprechend den technisch-ökonomischen Parametern und Qualitätscharakteristika in den Mengen, Fristen und Verfahren, die im Vertrag vorgesehen sind. 2. die Produktion der spezialisierten Erzeugnisse innerhalb der Geltungsdauer des Vertrages einzustellen und/oder nicht neu zu organisieren, sofern diese Pflicht des nichtspezialisierten Partners im Vertrag vorgesehen ist. In diesem Fall müssen die entsprechenden Bedingungen und Fristen im Vertrag vereinbart sein. Dabei ist der nichtspezialisierte Partner nicht verpflichtet, die Produktion der spezialisierten Erzeugnisse einzustellen, bevor die Partner nicht ein Protokoll über die Deckung des vollen Bedarfs des nichtspezialisierten Partners an diesen Erzeugnissen unterzeichnet haben, einschließlich des angemeldeten Zusatzbedarfs entsprechend den technisch-ökonomischen Parametern und Qualitätscharakteristika in den Mengen, Fristen und zu den Bedingungen, die im Vertrag vorgesehen sind. 3. zu den entsprechend dem Vertrag vereinbarten Bedingungen dem spezialisierten Partner vorhandene technische Dokumentationen, produktionstechnische Erfahrungen, Kenntnisse und andere Angaben je nach Art der spezialisierten Erzeugnisse zu übergeben, die zur Einführung in die Produktion erforderlich sind und zur Erhöhung des technischen Niveaus und der Qualität der spezialisierten Erzeugnisse sowie der Effektivität ihrer Produktion beitragen können. 4. alle von ihm abhängigen Maßnahmen zu treffen, um dem spezialisierten Partner die Möglichkeit zu geben, zu den vereinbarten Bedingungen die im Lande des nichtspezialisierten Partners vorhandenen gewerblichen Schutzrechte an den spezialisierten Erzeugnissen in dem Umfang zu nutzen, der für ihre Produktion, Weiterentwicklung und den Absatz in Übereinstimmung mit den Vertragsbedingungen erforderlich ist. 5. den spezialisierten Partner über die bei der Nutzung der spezialisierten Erzeugnisse gesammelten Erfahrungen und über vorgesehene oder an ihnen vorgenommene Weiterentwicklungen, die die technisch-ökonomischen Parameter und Qualitätscharakteristika dieser Erzeugnisse verbessern, zu informieren. Auf die Übergabe der technischen Dokumentation, der produktionstechnischen und anderen Angaben, die mit den erwähnten Weiterentwicklungen verbunden sind, sind die Bestimmungen der Ziff. 3 dieses Paragraphen anzuwenden. 6. den spezialisierten Partner über die eigenen oder anderen Organisationen seines Landes oder dem Staat gehörenden ausschließlichen Rechte, die die spezialisierten Erzeugnisse betreffen und in dem festgelegten Verfahren in dritten Ländern geschützt sind, sowie über auf der Grundlage dieser Rechte erteilte Lizenzen zu informieren. 7. den spezialisierten Partner in dem im Vertrag festgelegten Verfahren und den Fristen über den Inhalt der in seinem Land hinsichtlich der spezialisierten Erzeugnisse geltenden verbindlichen Bestimmungen über Arbeitsschutz, Betriebssicherheit, Umweltschutz und/oder andere technische, sanitärhygienische und ähnliche Vorschriften zu informieren. Werden im Vertrag das Verfahren und die Fristen für die Übergabe einer solchen Information nicht vorgesehen, muß sie vom nichtspezialisierten Partner in einer technisch begründeten Frist, jedoch spätestens bis zur Unterzeichnung des Liefervertrages über diese spezialisierten Erzeugnisse, auf die sich die Information bezieht, übergeben werden. Die Partner vereinbaren in diesem Fall die notwendigen Änderungen der Vertragsbedingungen. §16 Die Partner sind verpflichtet, sich zu den im Vertrag oder in Übereinstimmung mit ihm vereinbarten Bedingungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Durchführung wissenschaftlich-technischer Forschungen und Entwicklungsarbeiten, die auf die Verbesserung der technisch-ökonomischen und Qualitätscharakteristika der spezialisierten Erzeugnisse gerichtet sind, gegenseitig zu unterstützen. §17 Wurde nichts anderes im Vertrag vereinbart, müssen die technische Dokumentation, die produktionstechnischen Erfahrungen, die wissenschaftlich-technischen Ergebnisse, Kenntnisse und anderen Angaben, einschließlich Angaben über „Know-how“, die der eine Partner vom anderen erhalten hat oder die ihm im Verlauf der Zusammenarbeit bekannt geworden sind, geheimgehalten werden. Die Veröffentlichung oder sonstige Verbreitung solcher Angaben sowie ihre Übergabe an Dritte, auch nach der Beendigung des Vertrages, dürfen nur nach dem im Vertrag oder in einer speziellen Vereinbarung der Partner festgelegten Verfahren erfolgen. §18 Falls ein Vertragspartner die Gültigkeit des Schutzrechtsdokumentes vor Ablauf der Schutzfrist aufheben will, ist er verpflichtet, darüber den anderen interessierten Partner rechtzeitig zu informieren und auf sein Verlangen ihm dieses Dokument zu den vereinbarten Bedingungen abzutreten. Die mit der Abtretung der Rechte verbundenen Kosten trägt der Partner, dem diese Rechte übergeben werden. §19 Bei Verletzung der gewerblichen Schutzrechte an spezialisierten Erzeugnissen, die einem Partner gehören, durch Dritte, ist der andere Partner verpflichtet, den Partner, dessen Rechte verletzt wurden, zu informieren und ihm zu den vereinbarten Bedingungen die erforderliche Hilfe beim Schutz seiner Rechte zu erweisen. §20 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle von ihnen abhängigen Maßnahmen zu treffen, damit die im Vertrag vorgesehenen Liefermengen der spezialisierten Erzeugnisse in die langfristigen Handelsabkommen und die Jahresprotokolle aufgenommen werden. §21 Alle Lieferungen spezialisierter Erzeugnisse werden auf der Grundlage von Verträgen durchgeführt, die von den zur Durchführung von Außenhandelsoperationen berechtigten Organisationen abgeschlossen werden. §22 1. Die Vertragspartner sind verpflichtet, den Abschluß der Lieferverträge für spezialisierte Erzeugnisse in Übereinstimmung mit den Vertragsbedingungen zu gewährleisten. 2. Wurde im Vertrag nichts anderes vereinbart, a) ist die am Vertrag beteiligte Organisation des spezialisierten Partners, die zur Durchführung von Außenhandelsoperationen berechtigt ist, verpflichtet, dem anderen Partner Angebote zum Abschluß des Liefervertrages für;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 52 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 52) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 52 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 52)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 19. Dezember 1979 auf Seite 96. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, Nr. 1-6 v. 10.1.-19.12.1979, S. 1-96).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen frühzeitig zu erkennen und unwirksam zu machen, Aus diesen Gründen ist es als eine ständige Aufgabe anzusehen, eins systematische Analyse der rategischen Lage des Imperialismus und der ihr entsprechenden aggressiven revanchistischen Politik des westdeutschen staatsmonopolistischen Kapitalismus und der daraus resultierenden raffinierteren feindlichen Tätigkeit der Geheimdienste und anderer Organisationen gegen die Deutsche Demokratische Republik, gegen die anderen sozialistischen Staaten und demokratischen Nationalstaaten; Nutzbarmachung der Erkenntnisse für die erfolgreiche Durchführung der technischwissenschaftlichen Revolution in der Deutschen Demokratischen Republik eiier zielgerichteten Befragung über den Untersuchungshaft- und Strafvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik durch westdeutsche und us-amerikanische Geheimdienste unterzogen werden.

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