Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1979, Seite 51

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 51 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 51); Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 11. Juni 1979 51 7. Die in Ziff. 1 Buchst, b dieses Paragraphen genannte Organisation hat die Partner über das Datum des Vertragsabschlusses innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsabschluß zu informieren. 8. Die Partner können ein anderes Verfahren für den Vertragsabschluß vereinbaren. §6 1. Der Vertrag, das Angebot und die Annahme des Angebots sind unter der Bedingung gültig, daß sie in schriftlicher Form erfolgen. 2. Unter schriftlicher Form sind auch telegrafische und fernschriftliche Mitteilungen zu verstehen. §7 Alle Anlagen zum Vertrag, die in ihm genannt sind oder in denen auf den Vertrag Bezug genommen wird, bilden einen untrennbaren Bestandteil dieses Vertrages. §8 Beim Abschluß des Vertrages zwischen Abwesenden gilt als Ort des Vertragsabschlusses der Ort, an dem die Mitteilung über die Annahme des Angebots erhalten wurde. §9 Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verliert der gesamte vorangegangene Schriftwechsel zum Vertrag seine Gültigkeit, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde. §10 1. Wurde im Vertrag nichts anderes vorgesehen, tritt er am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. 2. Wenn jedoch auf Grund der Rechtsvorschriften des Landes eines der Vertragspartner die Genehmigung des Vertrages durch das zuständige Staatsorgan erforderlich ist, tritt der Vertrag am Tag der Erteilung der letzten erforderlichen Genehmigung in Kraft, sofern die Partner keine andere Frist vereinbart haben. 3. Der Partner, in dessen Land die Genehmigung des Vertrages erforderlich ist, muß einen entsprechenden Vorbehalt im Vertrag machen; alle von ihm abhängigen Maßnahmen dazu ergreifen, daß er diese Genehmigung erhält; den anderen Partner oder die Organisation, die die Funktion des Organisators des Vertragsabschlusses übernommen hat, unverzüglich über die Entscheidung des zuständigen Staatsorgans hinsichtlich der Genehmigung, die in der Frist gemäß Ziff. 4 dieses Paragraphen erteilt wurde, oder über das Fehlen einer Entscheidung informieren. 4. Wird der Vertrag entsprechend Ziff. 2 dieses Paragraphen innerhalb von 3 Monaten nach seinem Abschluß oder ihner-halb einer anderen vereinbarten Frist nicht genehmigt, oder wird er mit einem Vorbehalt genehmigt, gilt der Vertrag als nicht in Kraft getreten. §11 Jeder Partner kann Vorschläge zur Ergänzung und Präzisierung des Vertrages, insbesondere hinsichtlich der Liefermengen und -fristen, die sich aus den langfristigen Handelsabkommen und den Jahresprotokollen ergeben, unterbreiten. §12 Die Bestimmungen dieses Abschnittes werden auch bei Änderung und Ergänzung des Vertrages angewandt. Abschnitt IV Rechte und Pflichten der Partner §13 Der spezialisierte Partner ist verpflichtet: 1. die Produktion der spezialisierten Erzeugnisse für die Befriedigung des Bedarfs des nichtspezialisierten Partners in Übereinstimmung mit den technisch-ökonomischen Parametern und Qualitätscharakteristika in den Mengen, innerhalb der Fristen und nach dem Verfahren zu gewährleisten, die im Vertrag vorgesehen sind. 2. den Bedarf des nichtspezialisierten Partners an spezialisierten Erzeugnissen, der die im Vertrag vorgesehenen Mengen überschreitet, im Rahmen seiner Möglichkeiten (einschließlich der Deckung des inneren Bedarfs, der früher übernommenen Verpflichtungen für Exportlieferungen u. a.) und gemäß einer zusätzlichen Vereinbarung hinsichtlich der Mengen, Fristen und anderer Bedingungen zu decken. Dabei dürfen die Interessen der anderen Partner nicht verletzt werden. Wurde im Vertrag keine andere Frist vereinbart, müssen die Erklärungen über den Zusatzbedarf spätestens im I. Quartal des dem Lieferjahr vorausgehenden Jahres gegeben werden. 3. die spezialisierten Erzeugnisse ständig weiterzuentwik-keln, um ihre Konkurrenzfähigkeit in allen Kennziffern auf dem Weltmarkt zu erhöhen. Dies ist durch Erhöhung ihrer Qualität und des technischen Niveaus auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und der fortschrittlichen Entwicklungsrichtungen von Wissenschaft und Technik in der Welt auf dem betreffenden Gebiet sowie der Anwendererfahrungen zu gewährleisten. Die Vertragspartner sind über Weiterentwicklungen der spezialisierten Erzeugnisse zu informieren. Erfordern Weiterentwicklungen spezialisierter Erzeugnisse Änderungen der Vertragsbedingungen, sind diese vorher nach dem in diesen Allgemeinen Bedingungen für die Änderung des Vertrages vorgesehenen Verfahren zu vereinbaren. Weiterentwicklungen spezialisierter Erzeugnisse können von den interessierten Partnern unter der Bedingung vereinbart werden, daß damit die Interessen der anderen Partner des Vertrages nicht verletzt werden. 4. die Prüfung (Tests, Analysen, Durchsichten u. a., je nach der Art des Erzeugnisses) von Mustern der neuen oder weiterentwickelten spezialisierten Erzeugnisse durchzuführen und dem nichtspezialisierten Partner die entsprechenden Dokumente vorzulegen. In den im Vertrag vorgesehenen Fällen erfolgt die Prüfung gemäß den im Land des spezialisierten Partners geltenden Regeln. 5. zu den im Vertrag oder in Übereinstimmung mit ihm vereinbarten Bedingungen dem nichtspezialisierten Partner die produktionstechnischen Erfahrungen, Kenntnisse, Angaben über besondere charakteristische Eigenschaften der spezialisierten Erzeugnisse und über spezifische Bedingungen ihrer Nutzung sowie, je nach Art der Erzeugnisse, andere Angaben in dem Umfang zu übermitteln, der dem nichtspezialisierten Partner die Möglichkeit sichert, die spezialisierten Erzeugnisse für die Ziele zu nutzen, für die sie nach dem Vertrag bestimmt sind. 6. die Rechtsmängelfreiheit der spezialisierten Erzeugnisse und/oder der zu übergebenden wissenschaftlich-technischen Ergebnisse in bezug auf gewerbliche Schutzrechte, die Dritten im Lande des nichtspezialisierten Partners und in anderen zwischen den Partnern vereinbarten Ländern gehören, zu gewährleisten, um dem nichtspezialisierten Partner die Möglichkeit zu geben, diese Erzeugnisse und Ergebnisse zu den vereinbarten Bedingungen entsprechend den Zielen des Vertrages zu nutzen. 7. die Übereinstimmung der spezialisierten Erzeugnisse mit den verbindlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Betriebssicherheit, des Umweltschutzes und/oder anderen technischen, sanitär-hygienischen und ähnlichen Vorschriften, die im Lande des nichtspezialisierten Partners gelten, zu gewährleisten. Enthält der Vertrag keine Hinweise auf die verbindlichen Vorschriften, die im Lande des nichtspezialisierten Partners gelten, oder kommt der nichtspezialisierte Partner seiner Verpflichtung gemäß § 15 Ziff. 7 nicht nach, wird sich der spezialisierte Partner von den in seinem Land geltenden Vorschriften leiten lassen. 8. auf Ersuchen des nichtspezialisierten Partners die Ausbildung von dessen Spezialisten zur Nutzung der spezialisier-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 19. Dezember 1979 auf Seite 96. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, Nr. 1-6 v. 10.1.-19.12.1979, S. 1-96).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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