Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1979, Seite 50

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 50 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 50); 50 Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 11. Juni 1979 (Übersetzung) Allgemeine Bedingungen für die Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen den Organisationen der Mitgliedsländer des RGW (ABSK/RGW) Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen §1 1. Diese Allgemeinen Bedingungen werden auf mehrseitige zivilrechtliche Verträge über die Spezialisierung und Kooperation der Produktion, die zwischen Organisationen aus mehr als zwei Mitgliedsländern des RGW abgeschlossen werden, angewandt. 2. Falls die Partner beim Abschluß des Vertrages feststellen, daß es infolge der Spezifik des Gegenstandes des Vertrages erforderlich ist, von einzelnen Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen abzuweichen, können sie das im Vertrag vereinbaren. 3. Diese Allgemeinen Bedingungen können auf zivilrechtliche Verträge zwischen Organisationen aus zwei Mitgliedsländern des RGW nur dann angewandt werden, wenn das zweiseitig vereinbart wird. §2 Die in diesen Allgemeinen Bedingungen verwendeten Begriffe bedeuten folgendes: „Vertrag“ der Vertrag über Spezialisierung und Kooperation der Produktion; .der Partner“ ,der andere Partner“ „Gläubiger“ „Schuldner“ „spezialisierte Erzeugnisse“ .Kontrakt' „Liefervertrag“ je nach dem Inhalt der konkreten Bestimmung kann es auch „die Partner“, „die anderen Partner“ bedeuten; der Partner, der über das Forderungsrecht verfügt; der Partner, der verpflichtet ist, die Forderung des Gläubigers zu befriedigen; Arten oder Gruppen von Fertigerzeugnissen, Halbfabrikate, Baugruppen, Einzelteile, Komplettierungserzeugnisse, Etappen und Stadien technologischer Prozesse, zu denen die Spezialisierung und Kooperation der Produktion durchgeführt wird; ein beliebiger Vertrag, der durch das Zivilrecht geregelt und in Realisierung des Vertrages abgeschlossen wird; ein Außenhandelsliefervertrag. Abschnitt II Vertragspartner §3 1. Vertragspartner können Wirtschaftsorganisationen sein, die Subjekte des Zivilrechts sind und in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Sitzlandes der Organisation zum Abschluß eines solchen Vertrages berechtigt sind. 2. Eine Wirtschaftsorganisation, die nicht zur Durchführung von Außenhandelsoperationen berechtigt ist, beteiligt sich am Vertrag gemeinsam mit einer Orgänisätion, die zur Durchfüh-: rung solcher Opera tränen berechtigt ist; ' 3. Sind zwischen den am Vertrag beteiligten Wirtschaftsorganisationen eines Landes die Rechte und Pflichten nicht abgegrenzt, so sind diese Organisationen gegenüber dem anderen Vertragspartner gemeinschaftlich verantwortlich. Abschnitt III Abschluß, Änderung und Inkrafttreten des Vertrages §4 Im Vertrag muß mindestens die Aufteilung der Produktion der spezialisierten Erzeugnisse enthalten sein, dabei sind festzulegen : die technisch-ökonomischen Parameter und Qualitätscharakteristika; Mengen und Fristen der Lieferung; die Preise und/oder das Preisbildungsverfahren auf der Grundlage der geltenden Prinzipien und der Methodik der Preisbildung und der Empfehlungen der RGW-Organe. §5 1. Der Vertrag gilt als abgeschlossen: a) zwischen Anwesenden zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung durch die Partner; b) zwischen Abwesenden zum Zeitpunkt, zu dem die Organisation, die die Funktion des Organisators des Vertragsabschlusses übernommen hat, die letzte Mitteilung über die vorbehaltlose Annahme des Vertragsentwurfs erhalten hat, wenn der Vertrag auf der Grundlage eines gemeinsam erarbeiteten Entwurfs abgeschlossen wird, oder zum Zeitpunkt, zu dem der anbietende Partner eine solche Mitteilung erhalten hat, wenn der Vertrag auf der Grundlage des Angebots eines der Partner abgeschlossen wird. 2. Die Mitteilung über die Annahme des Vertragsentwurfs oder des Vertragsangebots gilt als rechtzeitig gegeben, wenn sie bei der Organisation, die in Ziff. 1 Buchst, b dieses Paragraphen genannt ist, in der Frist eingeht, die von den Partnern vereinbart oder im Angebot genannt wurde. Wurde jedoch eine Frist von den Partnern nicht vereinbart oder im Angebot nicht genannt, gilt die Mitteilung innerhalb von 90 Tagen nach Fertigstellung des Entwurfs oder der Absendung des Angebots als rechtzeitig gegeben. 3. Wenn aus der verspätet zugegangenen Mitteilung ersichtlich ist, daß sie vor Ablauf der in Ziff. 2 dieses Paragraphen genannten Frist abgesandt wurde, gilt sie nur in dem Fall als verspätet, wenn der anbietende Partner den anderen Partner unverzüglich über den verspäteten Erhalt der Mitteilung benachrichtigt. 4. Das Angebot ist für den Anbietenden bindend, wenn darin nichts anderes ausdrücklich erklärt worden ist oder wenn die Mitteilung über seine Rücknahme nicht vor Erhalt des Angebots oder gleichzeitig mit ihm dem anderen Partner zuging. 5. Die Annahme des Angebots kann nach der in Ziff. 4 dieses Paragraphen festgelegten Verfahrensweise für die Rücknahme des Angebots zurückgenommen werden. 6. Als neues Angebot gilt: a) die verspätete Annahme des Angebot ; b) die Antwort auf das Angebot, die Ä, derungen und/oder Ergänzungen zu' diesem Angebot erit"''iffc;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 19. Dezember 1979 auf Seite 96. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, Nr. 1-6 v. 10.1.-19.12.1979, S. 1-96).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen schenhande angefallenen Bürger intensive Kon- takte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlih-keit und Gesetzlichkeit die Möglichkeit bietet, durch eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen den Beschuldigten zu wahren Aussagen zu veranlassen.

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