Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1979, Seite 35

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 35 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 35); Gesetzblatt Teil II Nr. 2 Ausgabetag: 26. März 1979 35 eine Zusammenfassung seiner Ermittlungen, die alle dem Komitee während seiner Beratungen mitgeteilten Stellungnahmen und Informationen enthält. Der Depositar verteilt die Zusammenfassung an alle Teilnehmerstaaten. 3. Jeder Teilnehmerstaat dieser Konvention, der Gründe zu der Annahme hat, daß Handlungen eines anderen Teilnehmerstaates gegen die sich aus den Bestimmungen der Konvention ergebenden Verpflichtungen verstoßen, kann beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Beschwerde einlegen. Eine solche Beschwerde sollte alle entsprechenden Informationen sowie alle verfügbaren Beweise für die Berechtigung der Beschwerde enthalten. 4. Jeder Teilnehmerstaat dieser Konvention verpflichtet sich, alle Untersuchungen, die gegebenenfalls vom Sicherheitsrat im Einklang mit den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen aufgrund einer beim Rat eingegangenen Beschwerde eingeleitet werden, zu unterstützen. Der Sicherheitsrat unterrichtet die Teilnehmerstaaten der Konvention über die Ergebnisse seiner Untersuchungen. 5. Jeder Teilnehmerstaat dieser Konvention verpflichtet sich, im Einklang mit den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen jedem Teilnehmer der Konvention auf dessen Ersuchen hin Hilfe oder Unterstützung zu leisten, wenn der Sicherheitsrat feststellt, daß diesem Teilnehmer aufgrund eines Verstoßes gegen die Konvention Schaden zugefügt wurde oder wahrscheinlich zugefügt werden wird. ArtikelVI 1. Jeder Teilnehmerstaat kann Änderungen dieser Konvention vorschlagen. Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags wird dem Depositar übermittelt, der ihn unverzüglich allen Teilnehmerstaaten zusendet. 2. Eine Änderung tritt für alle Teilnehmerstaaten, die sie angenommen haben, in Kraft, sobald die Mehrheit der Teilnehmerstaaten die Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt hat. Danach tritt sie für jeden weiteren Teilnehmerstaat am Tage der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Kraft. Artikel VII Diese Konvention ist unbefristet. Artikel VIII 1. Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Konvention beruft der Depositar eine Konferenz der Teilnehmerstaaten der Konvention nach Genf, Schweiz, ein. Die Konferenz überprüft die Wirkungsweise der Konvention, um zu gewährleisten, daß ihre Ziele und Bestimmungen verwirklicht werden, und prüft insbesondere die Wirksamkeit der Bestimmungen von Artikel I Absatz 1 bei der Beseitigung der Gefahr militärischer oder sonstiger feindseliger Anwendung von Mitteln zur Einwirkung auf die Umwelt. 2. Danach kann in Abständen von mindestens fünf Jahren eine Mehrheit der Teilnehmerstaaten dieser Konvention durch das Einbringen eines entsprechenden Vorschlags beim Depositar die Einberufung einer Konferenz mit den gleichen Zielen erwirken. 3. Wenn innerhalb von zehn Jahren nach dem Abschluß der vorangegangenen Überprüfungskonferenz keine Überprüfungskonferenz nach Absatz 2 dieses Artikels einberufen wurde, ersucht der Depositar alle Teilnehmerstaaten dieser Konvention um ihre Ansicht zur Einberufung einer solchen Konferenz. Wenn ein Drittel oder zehn der Teilnehmerstaaten, je nachdem welche Zahl kleiner ist, zustimmend antworten, unternimmt der Depositar unverzüglich Schritte zur Einberufung der Konferenz. A r t i k e 1 IX 1. Diese Konvention steht allen Staaten zur Unterzeichnung offen. Staaten, die die Konvention bis zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Absatz 3 dieses Artikels nicht unterzeichnen, können ihr jederzeit beitreten. 2. Diese Konvention bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. 3. Diese Konvention tritt in Kraft, wenn 20 Regierungen ihre Ratifikationsurkunden beim Depositar gemäß Absatz 2 dieses Artikels hinterlegt haben. 4. Für die Staaten, deren Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieser Konvention hinterlegt werden, tritt sie am Tage der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde in Kraft. 5. Der Depositar benachrichtigt unverzüglich alle Unterzeichnerstaaten und beigetretenen Staaten vom Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Konvention und von Änderungen derselben sowie vom Eingang sonstiger Mitteilungen. 6. Diese Konvention wird vom Depositar nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert. Artikel X Diese Konvention, deren arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den Regierungen der Unterzeichnerstaaten und der beigetretenen Staaten gehörig beglaubigte Abschriften der Konvention übersendet. Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Konvention unterzeichnet. Zur Unterzeichnung aufgelegt in Genf am achtzehnten Mai neunzehnhundertsiebenundsiebzig. Anhang zur Konvention Konsultativkomitee von Experten 1. Das Konsultativkomitee von Experten verpflichtet sich, geeignete Ermittlungen durchzuführen und Sachverständigengutachten zu allen Problemen abzugeben, die von dem um die Einberufung des Komitees ersuchenden Teilnehmerstaat gemäß Artikel V Absatz I dieser Konvention aufgeworfen werden. 2. Die Arbeit des Konsultativkomitees von Experten wird so organisiert, daß es die in Ziffer 1 dieses Anhangs genannten Aufgaben erfüllen kann. Das Komitee entscheidet über Verfahrensfragen zur Organisation seiner Arbeit nach Möglichkeit im Konsensus, andernfalls mit der Stimmenmehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. Zu Sachfragen findet keine Abstimmung statt. 3. Vorsitzender des Komitees ist der Depositar oder sein Stellvertreter. 4. Jeder Experte kann bei den Sitzungen von einem oder mehreren Beratern unterstützt werden. 5. Jeder Experte hat das Recht, Staaten und internationale Organisationen über den Vorsitzenden um solche Informationen und Hilfe zu ersuchen, die der Experte für die Durchführung der Arbeit des Komitees für wünschenswert hält.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 19. Dezember 1979 auf Seite 96. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, Nr. 1-6 v. 10.1.-19.12.1979, S. 1-96).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Pflicht für Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht, die Wahrheit festzustellen. Für unsere praktische Tätigkeit bedeutet das, daß wir als staatliches Untersuchungsorgan verpflichtet sind, alle Tatsachen in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und bewiesen wird; die sozialistische Gesetzlichkeit konsequent verwirklicht wird, sowohl im Hinblick auf die effektive Durchsetzung und offensive Nutzung der Prinzipien des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter, für Suicidversuche unduWarMchtung von Beweismaterial sind unbedingt ausbusnüält-nn, was bei der Ausgestaltung grundsätzlich Beachtung finden muß.

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