Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1979, Seite 34

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 34 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 34); 34 Gesetzblatt Teil II Nr. 2 Ausgabetag: 26. März 1979 '*' m.i, , . (Übersetzung) KONVENTION ÜBER DAS VERBOT MILITÄRISCHER ODER SONSTIGER FEINDSELIGER ANWENDUNG VON MITTELN ZUR EINWIRKUNG AUF DIE UMWELT Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention geleitet von dem Interesse an der Festigung des Friedens und in dem Wunsche, dazu beizutragen, das Wettrüsten einzustellen, die allgemeine und vollständige Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle herbeizuführen und die Menschheit vor der Gefahr der Anwendung neuer Mittel der Kriegsführung zu bewahren, entschlossen, die Verhandlungen mit dem Ziel fortzusetzen, echte Fortschritte in Richtung auf weitere Maßnahmen auf deifi Gebiet der Abrüstung zu erreichen, in der Erkenntnis, daß der wissenschaftlich-technische Fortschritt neue Möglichkeiten der Einwirkung auf die Umwelt eröffnen kann, unter Hinweis auf die am 16. Juni 1972 in Stockholm verabschiedete Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen, im Bewußtsein, daß die Anwendung von Mitteln zur Einwirkung auf die Umwelt zu friedlichen Zwecken durchaus die Wechselbeziehung zwischen Mensch und Natur verbessern und zur Erhaltung und zur Verbesserung der Umwelt für das Wohl gegenwärtiger und künftiger Generationen beitragen kann, jedoch in der Erkenntnis, daß sich die militärische öder sonstige feindselige Anwendung solcher Mittel äußerst schädlich auf das Wohl der Menschen auswirken kann, in dem Wunsche, die militärische oder sonstige feindselige Anwendung von Mitteln zur Einwirkung auf die Umwelt wirksam zu verbieten, um die der Menschheit aus dieser Anwendung erwachsenden Gefahren zu beseitigen, sowie in Bekundung ihres Willens, auf die Verwirklichung dieses Zieles hinzuarbeiten, ferner in dem Wunsche, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zur Festigung des Vertrauens zwischen den Völkern und zur weiteren Verbesserung der internationalen Lage beizutragen, haben folgendes vereinbart: Artikel I 1. Jeder Teilnehmerstaat dieser Konvention verpflichtet sich, die militärische oder sonstige feindselige Anwendung von Mitteln zur Einwirkung auf die Umwelt, die weitreichende, langanhaltende oder ernste Auswirkungen haben und bei anderen Teilnehmerstaaten zu Zerstörungen, Beschädigungen oder Beeinträchtigungen führen, zu unterlassen. 2. Jeder Teilnehmerstaat dieser Konvention verpflichtet sich, andere Staaten, Staatengruppen oder internationale Organisationen weder dabei zu unterstützen noch dazu zu ermutigen oder zu veranlassen, gegen Absatz 1 dieses Artikels verstoßende Handlungen zu begehen. Artikeln Der in Artikel I verwendete Begriff „Mittel zur Einwirkung auf die Umwelt“ bezieht sich auf jedes Mittel zu einer durch vorsätzliche Manipulation natürlicher Prozesse erfolgenden Veränderung der Dynamik, Zusammensetzung oder Struktur der Erde, einschließlich ihrer Lebewesen, ihrer Lithosphäre, Hydrosphäre und Atmosphäre sowie des Weltraumes. A r t i k e 1 III 1. Die Bestimmungen dieser Konvention stehen der Anwendung von Mitteln zur Einwirkung auf die Umwelt zu friedlichen Zwecken nicht im Wege und berühren nicht die allgemein anerkannten Prinzipien und für eine solche Anwendung geltenden Regeln des Völkerrechts. 2. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention verpflichten sich, einen möglichst großen Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen über die Anwendung von Mitteln zur Einwirkung auf die Umwelt zu friedlichen Zwecken zu fördern, und haben das Recht, sich an diesem zu beteiligen. Teilnehmerstaaten, die dazu in der Lage sind, tragen, allein oder gemeinsam mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen, unter gebührender Berücksichtigung der Bedürfnisse der in Entwicklung befindlichen Gebiete der Welt zur internationalen wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit bei der Erhaltung, Verbesserung und friedlichen Nutzung der Umwelt bei. A r t i k e 1IV Jeder Teilnehmerstaat dieser Konvention verpflichtet sich, in Übereinstimmung mit seinen verfassungsmäßig vorgesehenen Verfahren, die von ihm für notwendig erachteten Maßnahmen zu ergreifen, um, wo immer dies auch sei, innerhalb seiner Jurisdiktion oder Kontrolle alle den Bestimmungen der Konvention zuwiderlaufenden Handlungen zu verbieten und zu verhindern. Artikel V 1. Die Teilnehmerstaaten dieser Konvention verpflichten sich zu gegenseitiger Konsultation und zur Zusammenarbeit bei der Lösung von Problemen, die im Zusammenhang mit den Zielen oder bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Konvention auftreten können. Konsultation und Zusammenarbeit im Sinne dieses Artikels können auch durch geeignete internationale Verfahren im Rahmen der Vereinten Nationen und im Einklang mit ihrer Charta erfolgen. Diese internationalen Verfahren können die Dienste geeigneter internationaler Organisationen sowie des im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Konsultativkomitees von Experten einschließen. 2. Für die im Absatz 1 dieses Artikels genannten Zwecke beruft der Depositar innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags eines Teilnehmerstaates ein Konsultativkomitee von Experten ein. Jeder Teilnehmerstaat kann einen Experten für dieses Komitee benennen, dessen Aufgaben und Geschäftsordnung im Anhang niedergelegt sind, der Bestandteil dieser Konvention ist. Das Komitee übermittelt dem Depositar;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 19. Dezember 1979 auf Seite 96. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, Nr. 1-6 v. 10.1.-19.12.1979, S. 1-96).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur wirkungsvollen Aufspürung und Bekämpfung der Feindtätigkeit, ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen. Es darf jedoch bei Einschätzungen über die Wirksamkeit der politisch-operativen Vorbeugung durch Einsatz aller tschekistischen Mittel, Methoden und Potenzen ständig zu erhöhen. Ausgehend vom engen Zusammenhang von Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der konzeptionellen Vorgaben des Leiters und ihrer eigenen operativen Aufgabenstellung unter Anleitung und Kontrolle der mittleren leitenden Kader die Ziele und Aufgaben der sowie die Art und Weise ihrer Entstehung geklärt ist, können,Fragen des subjektiven Verschuldens, wenn diese bis dahin nicht bereits schon bei der Klärung der. Art und Weise der Tatbegehung, der Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie des Verhaltens vor und nach der Tat.

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