Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1979, Seite 24

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 24 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 24); 24 Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 10. Januar 1979 des Entsendestaates sein, der nicht seinen Wohnsitz im Empfangsstaat hat oder in ihm eine Tätigkeit ausübt. Artikel 7 Der Empfangsstaat kann den Entsendestaat auf diplomatischem Weg ohne Angabe von Gründen davon in Kenntnis setzen, daß der Leiter der konsularischen Vertretung oder ein Angehöriger der konsularischen Vertretung nicht erwünscht ist. In diesem Fall hat der Entsendestaat die betreffende Person aus dem Empfangsstaat abzuberufen. Falls der Entsendestaat im Laufe einer angemessenen Frist diese Person nicht abberuft, kann der Empfangsstaat, wenn es sich um den Leiter der konsularischen Vertretung handelt, das Exequatur zurückziehen oder, wenn es sich um einen anderen Angehörigen der konsularischen Vertretung handelt, diesen nicht mehr in dieser Eigenschaft anerkennen. Kapitel III Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten Artikel 8 (1) Der Empfangsstaat behandelt einen Angehörigen der konsularischen Vertretung des Entsendestaates mit der gebührenden Achtung und trifft die notwendigen Maßnahmen, um ihm die wirksame Ausübung seiner Funktionen zu gewährleisten. (2) Der Empfangsstaat sichert, daß ein Angehöriger der konsularischen Vertretung die Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die in diesem Vertrag vorgesehen sind, in Anspruch nehmen kann. Artikel 9 (1) Der Empfangsstaat erweist dem Entsendestaat bei der Beschaffung von Konsularräumlichkeiten und Wohnungen für die Angehörigen der konsularischen Vertretung Unterstützung. (2) Der Entsendestaat kann in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates Konsularräumlichkeiten und Wohnungen für die Angehörigen der konsularischen Vertretung, soweit diese Staatsbürger des Entsendestaates sind und ihren Wohnsitz nicht im Empfangsstaat haben, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erwerben, mieten oder nutzen. Artikel 10 (1) Am Gebäude der konsularischen Vertretung und an der Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung können das Staatswappen und die Bezeichnung der konsularischen Vertretung in den Sprachen des Entsendestaates und des Empfangsstaates angebracht werden. (2) Am Gebäude der konsularischen Vertretung und an der Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung kann die Flagge des Entsendestaates aufgezogen werden. (3) Der Leiter der konsularischen Vertretung kann die Flagge des Entsendestaates an dem von ihm dienstlich benutzten Fahrzeug führen. Artikel 11 (1) Der Empfangsstaat gewährleistet den notwendigen Schutz der Konsularräumlichkeiten, der Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung und der Wohnungen der konsularischen Amtspersonen. Die Konsularräumlichkeiten dürfen jedoch nicht zu Zwecken genutzt werden, die mit den Aufgaben der konsularischen Vertretung unvereinbar sind. (2) Die Konsularräiumlichkeiten und die Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung sind unverletzlich. Die Organe des Empfangsstaates dürfen die Konsularräumlichkei- ten und die Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung ohne Einwilligung des Leiters der konsularischen Vertretung oder des Chefs der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates-nicht betreten. Artikel 12 Das Konsulararchiv ist jederzeit und 'unabhängig von seinem Standort unverletzlich. Artikel 13 (1) Die konsularische Vertretung hat das Recht, sich mit ihrer Regierung, mit deren anderen diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Verbindung zu setzen, unabhängig davon, wo sie sich befinden. Die konsularische Vertretung kann alle geeigneten Verhindungsmättel, einschließlich diplomatischer und konsularischer Kuriere, diplomatischen und konsularischen \ Gepäcks und verschlüsselter Nachrichten, benutzen. Für die Errichtung und Inbetriebnahme einer Funkstation bedarf die konsularische Vertretung einer Genehmigung des Empfangsstaates. Bei der Benutzung allgemeiner Verbindungsmittel gelten für die konsularische Vertretung die gleichen Bedingungen wie für die diplomatische Vertretung. (2) Der dienstliche Schriftverkehr der konsularischen Vertretung und das Konsulargepäck sind unverletzlich. (3) Das Konsulargepäck darf nicht geöffnet werden. Es darf nur dann zurückgehalten werden, wenn den zuständigen Organen des Empfangsstaates Gründe für die Annahme vorliegen, daß es andere als ausschließlich für den dienstlichen Gebrauch bestimmte Schriftstücke, Dokumente und Gegenstände enthält. Die zuständigen Organe können fordern, daß dieses Gepäck in Anwesenheit eines bevollmächtigten Vertreters des Entsendestaates geöffnet wird. Weigert sich der letztere und lehnt diese Forderung ab, wird das Konsulargepäck an seinen Ursprungsort zurückbefördert. (4) Das Konsulargepäck muß als solches äußerlich sichtbar gekennzeichnet sein und darf nur dienstliche Schriftstücke, Dokumente oder ausschließlich für den dienstlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände enthalten. (5) Der Konsularkurier des Entsendestaates genießt auf dem Territorium des Empfangsstaates die gleichen Rechte, Privilegien und Immunitäten wie diplomatische Kuriere, wenn er ein offizielles Dokument besitzt, das seinen Status bestätigt und aus dem die Anzahl der Kuriergepäckstücke ersichtlich ist. Das gilt auch für den Konsularkurier ad hoc, jedoch erlöschen dessen Rechte, Privilegien und Immunitäten, nachdem er das Konsulargepäck dem Empfänger ausgehändigt hat. (6) Das Konsulargepäck kann auch dem Kommandanten eines Luftfahrzeuges oder dem Kapitän eines Schiffes anvertraut werden. Diese gelten jedoch nicht als Konsularkuriere. Die konsularische Vertretung kann einen Angehörigen der konsularischen Vertretung beauftragen, Konsulargepäck unmittelbar vom Kommandanten eines Luftfahrzeuges oder vom Kapitän eines Schiffes des Entsendestaates unter Einhaltung der im Empfangsstaat geltenden Sicherheitsbestimmungen entgegenzunehmen oder diesem zu übergeben. Artikel 14 (1) Der Empfahgsstaat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um jedweden Angriff auf die konsularische Amtsperson, auf ihre Freiheit und Würde zu verhindern. (2) Eine konsularische Amtsperson darf nicht verhaftet, vorläufig festgenommen oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden, es sei denn im Falle eines vorsätzlich begangenen schweren Verbrechens und nach Erlaß eines ihre Person betreffenden Gerichtsbeschlusses. (3) Die Vernehmung einer konsularischen Amtsperson oder ihr Verhör vor Gericht hat unter gebührender Achtung ihrer;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 24 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 24) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979, Seite 24 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, S. 24)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1979 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 19. Dezember 1979 auf Seite 96. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1979 (GBl. DDR ⅠⅠ 1979, Nr. 1-6 v. 10.1.-19.12.1979, S. 1-96).

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