Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1978, Seite 95

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1978, Seite 95 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978, S. 95); Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 28. Dezember 1978 95 Vereinbarung zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Betrieb, die Kontrolle und die Instandhaltung der auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Teile der Trinkwasserversorgungsanlagen der Stadt Duderstadt (Bundesrepublik Deutschland) Artikel 1 Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik gestattet entsprechend der bisherigen Übung die Wasserentnahme aus dem in der Anlage zu dieser Vereinbarung gekennzeichneten Gebiet, höchstens jedoch bis zu 1 000 m3 pro Tag, einschließlich der Überleitung des Wassers zur Trinkwasserversorgung der Stadt Duderstadt durch die dortigen Wasserwerke mittels der bestehenden Anlagen und Leitung. Artikel 2 Von seiten der Deutschen Demokratischen Republik wird die Kontrolle und die Instandhaltung der auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Wassergewinnungsanlage bestehend aus den Sickersträngen, den Sammelschächten, der Meßkammer und der Überlaufleitung zur Brehme und der auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik gelegenen nach Duderstadt führenden Wasserleitung durchgeführt. Artikel 3 (1) Die Kontrolle erfolgt monatlich einmal. Kleinere War-tungs- und Instandhaltungsarbeiten werden im Rahmen dieser Kontrolle durchgeführt. Die Ergebnisse der Kontrollen werden schriftlich mitgeteilt. (2) Darüber hinausgehende Instandhaltungsarbeiten, einschließlich ihrer Kosten, werden gesondert vereinbart. Artikel 4 (1) Einmal jährlich wird eine gemeinsame Besichtigung der Anlagen durch Beauftragte beider Seiten durchgeführt. Zusätzliche Besichtigungen finden zur Vorbereitung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vereinbarungen statt. (2) Die Besichtigungen können im gegenseitigen Einvernehmen entfallen. Artikel 5 (1) Von seiten der Bundesrepublik Deutschland wird für die Leistungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und für die Wasserentnahme eine jährliche Pauschale gezahlt. (2) Die Zahlungen für die Leistungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 werden entsprechend den vereinbarten Kosten vorgenommen. (3) Die Zahlungen erfolgen entsprechend der jeweils gültigen Vereinbarung zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über den kommerziellen Zahlungs- und Verrechnungsverkehr. (4) Die Höhe der Zahlungen gemäß Absatz 1 und die Einzelheiten der Zahlungsmodalitäten werden durch Protokollvermerk festgelegt. Artikel 6 (1) Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. (2) Die Vereinbarung wird für die Dauer von zwanzig Jahren geschlossen und verlängert sich jeweils um fünf Jahre, wenn sie nicht zwei Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gekündigt wird. Geschehen in Bonn am 3. Februar 1976 in zwei Urschriften. Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik K o r m es Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Dr. P a g e 1 Protokollvermerk zu Artikel 5 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Betrieb, die Kontrolle und die Instandhaltung der auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Teile der Trinkwasserversorgungsanlagen der Stadt Duderstadt (Bundesrepublik Deutschland) 1. Die gemäß Artikel 5 Absatz 1 zu zahlende jährliche Pauschale wird für jeweils fünf Jahre auf der Basis der entstehenden Kosten sowie der durchschnittlichen Wasserentnahme entsprechend den für die öffentliche Trinkwasserversorgung auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik gültigen Bestimmungen festgelegt. 2. Die Höhe der gemäß Artikel 5 Absatz 1 zu zahlenden Pauschale wird für die Jahre 1976 bis 1980 mit viertausendzweihundert DM pro Jahr festgesetzt. 3. Die Zahlungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 sind bis zum 30. Juni jeden Jahres, die Zahlungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 acht Wochen nach Übermittlung der Forderung fällig. 4. Die Zahlungen gemäß Artikel 5 erfolgen auf das Unterkonto 3 der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik bei der Deutschen Bundesbank. Artikel 5 Absatz 3 bleibt imberührt. Protokollvermerk Zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland besteht Übereinstimmung wie folgt: Durch die Vereinbarung zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Betrieb, die Kontrolle und die Instandhaltung der auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Teile der Trinkwasserversorgungsanlagen der Stadt Duderstadt (Bundesrepublik Deutschland) bleiben die damit zusammenhängenden, wegen der unterschiedlichen Rechtspositionen nicht geregelten Vermögensfragen unberührt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1978 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 28. Dezember 1978 auf Seite 132. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1978 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978, Nr. 1-6 v. 5.1.-28.12.1978, S. 1-132).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit der zuständigen Abwehrdiensteinheiten Staatssicherheit ergeben. Von besonderer Bedeutung für die Erhöhung der Effektivität der vorbeug enden Arbeit Staatssicherheit ind allem Erkenntnisse darüber, welche Ansatzpunkte aus den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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