Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1978, Seite 93

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1978, Seite 93 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978, S. 93); Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 28. Dezember 1978 93 Ministerialdirigent seit der 43. Sitzung Frank Ebisch Der Niedersächsische Minister für Bundesangelegenheiten Ministerialdirigent seit der 11. Sitzung Hans-Otto Weber Der Hessische Ministerpräsident Staatskanzlei Leitender Ministerialrat Dr. Heinrich Wackerbauer Bayerische Staatskanzlei Ministerialrat Dr. Rudolf Baer Bayerische Staatskanzlei Anlage 3 ' Vereinbarung zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Fischfang in einem Teil der Territorialgewässer der Deutschen Demokratischen Republik in der Lübecker Bucht Artikel 1 Durch die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik ist bis zu 110 Lübecker Stadtfischern aus der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden Fischereiausübungsberechtigte genannt) die Ausübung des Fischfangs in einem Teil der Territorialgewässer der Deutschen Demokratischen Republik nach Maßgabe dieser Vereinbarung gestattet. Artikel 2 (1) Das Gebiet (im folgenden Seegebiet genannt) wird im Westen und Nordwesten bis zum Punkt mit den Koordinaten 53°59'10" N und 10°56'07" O durch die Grenze zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland und im Osten durch die Verbindungslinie zwischen dem bezeichneten Punkt und der Mündung der Harkenbäk begrenzt. Untergang auch zum Bergen abgetriebener Fanggeräte gestattet. Artikel 3 Die Fischereiausübungsberechtigten, die mit ihren Fahrzeugen in das Seegebiet zum Zweck des Fischfangs einlaufen oder von dort zurückkehren, überqueren die Grenze der Deutschen Demokratischen Republik in dem Abschnitt, der durch den Punkt mit den Koordinaten 53°57'55" N, 10°54'18" O und der südlichen Begrenzung des Seegebietes gebildet wird. Artikel 4 (1) Das Visum zur Ein- und Ausreise zum Zweck des Fischfangs in dem Seegebiet wird den Fischereiausübungsberechtigten auf Antrag durch das zuständige Organ der Deutschen Demokratischen Republik erteilt. Der Antrag wird dem zuständigen Organ der Deutschen Demokratischen Republik durch die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zugeleitet. (2) Bei schwerwiegender Verletzung der Vereinbarung oder der Bestimmungen über die Küstenfischerei in den Territorial-gewässem der Deutschen Demokratischen Republik kann bei wiederholter Nichtbeachtung der Aufforderung zur Einhaltung dieser Bestimmungen das Visum gemäß Ziffer 1 vorübergehend oder dauernd entzogen werden. Ein vorübergehender oder dauernder Entzug des Visums kann auch bei schwerwiegenden Fällen der Verletzung dieser Vereinbarung für Zwecke, die nicht mit dem Fischfang im Zusammenhang stehen, erfolgen. (3) Ein Verzeichnis der Fischereifahrzeuge, die von den Fischereiausübungsberechtigten zum Fischfang in dem Seegebiet benutzt werden, wird auf dem in Ziffer 1 festgelegten Weg übergeben. Artikel 5 (1) Für den Fischfang gelten die Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik über die Küstenfischerei in den Territorialgewässem der Deutschen Demokratischen Republik. Eisfischen ist nicht gestattet. (2) Die Deutsche Demokratische Republik unterrichtet die Bundesrepublik Deutschland rechtzeitig über die in Ziffer 1 genannten Bestimmungen, soweit sie nicht bezüglich der Kennzeichnung der für den Fischfang in diesem Seegebiet benutzten Fischereifahrzeuge und Fanggeräte in der als Anlage zu dieser Vereinbarung beigefügten Erklärung der Deutschen Demokratischen Republik mitgeteilt sind. Artikel 6 ■ (1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 1974 in Kraft. von der 14. Sitzung bis zur 43. Sitzung seit der 44. Sitzung (2) Der Aufenthalt zum Zweck des Fischfangs in dem Seegebiet ist den Fischereiausübungsberechtigten von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September und zum Bergen von Fanggeräten bei Sturm und schwerer See auch außerhalb dieser Zeit, gestattet. (3) Der Fischfang wird nur vom schwimmenden Fahrzeug aus ausgeübt. Das Betreten des flachen Wassers und des Ufers ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen sind nur aus Gründen der‘Seenot, bei klarer Sicht in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis zu einer Stunde vor Sonnen- (2) Die Vereinbarung wird für die Dauer von 20 Jahren geschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um 10 Jahre, sofern sie nicht 1 Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gekündigt wird. Geschehen in Berlin am 29. Juni 1974 in zwei Urschriften. Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik K o r mes Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Dr. Pagel;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1978 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 28. Dezember 1978 auf Seite 132. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1978 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978, Nr. 1-6 v. 5.1.-28.12.1978, S. 1-132).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Organe, Betriebe, Kombinate imd Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen, weitere feindlich-negative Handlungen zu verhindern und Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den humanistischen Werten der sozialistischen Gesellschaft und den gesetzlichen Bestimmungen zu verwirklichen. Aber nicht nur der Inhalt der Argumentation, sondern auch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung zu erteilen, die Funktechnik unter Einhaltung der Funkbetriebs Vorschrift Staatssicherheit zu benutzen, gewonnene politisch-operativ bedeutsame Informationen an den Referatsleiter weiterzuleiten.

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