Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1978, Seite 78

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1978, Seite 78 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978, S. 78); 78 Gesetzblatt Teil II Nr. 5 Ausgabetag: 23. Oktober 1978 Artikel XVI (1) Diese Konvention kann von jedem Vertragsstaat jederzeit gekündigt werden, nachdem sie für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist. (2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Organisation. (3) Eine Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär der Organisation wirksam. Artikel XVII (1) Die Vereinten Nationen als Verwaltungsbehörde eines Gebiets und jeder für die internationalen Beziehungen eines Gebiets zuständige Vertragsstaat nehmen mit den zuständigen Stellen dieses Gebiets so bald wie möglich Konsultationen auf oder treffen alle sonstigen geeigneten Maßnahmen, um die Anwendung der Konvention auf das betreffende Gebiet auszudehnen; sie können jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, daß die Anwendung der Konvention auf das betreffende Gebiet ausgedehnt wird. (2) Vom Tag des Eingangs dieser Notifikation oder von einem anderen darin angegebenen Zeitpunkt an gilt diese Konvention für das in der Notifikation bezeichnete Gebiet. (3) Die Vereinten Nationen und jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben hat, können jederzeit nach dem Zeitpunkt, an dem diese Konvention auf ein Gebiet ausgedehnt wurde, durch eine an den Generalsekretär der Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, daß die Konvention nicht mehr für das darin bezeichnete Gebiet gilt. (4) Nach Ablauf eines Jahres oder eines in der Notifikation angegebenen längeren Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Organisation endet die Ausdehnung der Konvention auf das darin bezeichnete Gebiet. Artikel XVIII (1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieser Konvention einberufen. (2) Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Revision oder Änderung der Konvention einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten dies verlangt. Artikel XIX (1) Diese Konvention wird beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt. (2) Der Generalsekretär der Organisation a) unterrichtet alle Staaten, die die Konvention unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind, i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde unter Angabe des Zeitpunkts; ii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieser Konvention unter Angabe des Hinterlegungszeitpunkts; iii) von der Ausdehnung dieser Konvention auf ein Gebiet nach Artikel XVII Abs. 1 sowie von der Beendigung einer solchen Ausdehnung nach Abs. 4 jenes Artikels; hierbei gibt er jeweils den Zeitpunkt an, zu dem die Ausdehnung der Konvention beginnt oder endet; b) übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften dieser Konvention. Artikel XX Sobald diese Konvention in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär der Organisation dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut der Konvention zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen. Artikel XXI Diese Konvention ist in einem Original in englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei beide Texte gleichermaßen gültig sind. Offizielle Übersetzungen in die russische und spanische Sprache werden angefertigt und zusammen mit dem Unterzeichneten Original hinterlegt. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichneten diese Konvention unterschrieben. AUSGEFERTIGT in Brüssel am 29. November 1969. Anlage Zertifikat über die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die zivilrechtliche Haftung für öl Verschmutzungsschäden Ausgestellt nach Artikel VII der Internationalen Konvention von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für ölverschmut-zungsschäden. Name Unterschei- Heimat- Name und des dungssignal hafen Anschrift des Schiffes Eigentümers Hiermit wird bescheinigt, daß für das vorgenannte Schiff eine Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Maßgabe des Artikels VII der Internationalen Konvention von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für öl Verschmutzungsschäden besteht. Art der Sicherheit Geltungsdauer der Sicherheit Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/ oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) Name Anschrift Dieses Zertifikat gilt bis Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung (vollständige Bezeichnung des Staates) in am (Ort) (Datum) (Unterschrift und Amtsbezeichnung des Ausstellenden oder Bestätigenden) Erläuterungen: 1. Auf Wunsch kann die Bezeichnung des Staates einen Hinweis auf die zuständige Stelle des Landes enthalten, in dem das Zertifikat ausgestellt wird. 2. Ist der Gesamtbetrag der Sicherheit von mehreren Seiten zur Verfügung gestellt worden, so sollen alle Einzelbeträge angegeben werden. 3. Wird die Sicherheit in verschiedenen Formen gestellt, so sollen diese Formen angegeben werden. 4. Die Eintragung „Geltungsdauer der Sicherheit“ hat das Datum zu enthalten, an dem die Sicherheit wirksam wird.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1978 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 28. Dezember 1978 auf Seite 132. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1978 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978, Nr. 1-6 v. 5.1.-28.12.1978, S. 1-132).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit noch vor Beginn der gerichtlichen Hauptverhandlung weitestgehend ausgeräumt werden. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - ordnungsgemäße Durchsetzung der Anweisungen zur Gefangenentransportdurchführung und Absicherung sowie zur Vorführung, Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der entsprechenden Strafrechtsnormen der die Einleitung der Ermittlungsverfahren vorzunehmen. In gleicher Weise ist hinsichtlich der übergebenen Ermittlungsverfahren vorzugehen. Im Zusammenhang mit der Einleitung, Bearbeitung und dem Abschluß der Ermittlungsverfahren ist zu gewährleisten, daß strafrechtliche Verantwortlichkeit nur mit Beweismitteln begründet wird, die dem insbesondere in geregelten Grundsatz der Gesetzlichkeit der Beweisführung entsprechen. Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Außenhandelsbetrieben, sind größere Anstrengungen zu unternehmen, um mittels der politisch-operativen Arbeit, insbesondere der Arbeit mit diese Organe sauber zu halten.

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