Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1978, Seite 78

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1978, Seite 78 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978, S. 78); 78 Gesetzblatt Teil II Nr. 5 Ausgabetag: 23. Oktober 1978 Artikel XVI (1) Diese Konvention kann von jedem Vertragsstaat jederzeit gekündigt werden, nachdem sie für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist. (2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Organisation. (3) Eine Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär der Organisation wirksam. Artikel XVII (1) Die Vereinten Nationen als Verwaltungsbehörde eines Gebiets und jeder für die internationalen Beziehungen eines Gebiets zuständige Vertragsstaat nehmen mit den zuständigen Stellen dieses Gebiets so bald wie möglich Konsultationen auf oder treffen alle sonstigen geeigneten Maßnahmen, um die Anwendung der Konvention auf das betreffende Gebiet auszudehnen; sie können jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, daß die Anwendung der Konvention auf das betreffende Gebiet ausgedehnt wird. (2) Vom Tag des Eingangs dieser Notifikation oder von einem anderen darin angegebenen Zeitpunkt an gilt diese Konvention für das in der Notifikation bezeichnete Gebiet. (3) Die Vereinten Nationen und jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben hat, können jederzeit nach dem Zeitpunkt, an dem diese Konvention auf ein Gebiet ausgedehnt wurde, durch eine an den Generalsekretär der Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, daß die Konvention nicht mehr für das darin bezeichnete Gebiet gilt. (4) Nach Ablauf eines Jahres oder eines in der Notifikation angegebenen längeren Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Organisation endet die Ausdehnung der Konvention auf das darin bezeichnete Gebiet. Artikel XVIII (1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieser Konvention einberufen. (2) Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Revision oder Änderung der Konvention einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten dies verlangt. Artikel XIX (1) Diese Konvention wird beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt. (2) Der Generalsekretär der Organisation a) unterrichtet alle Staaten, die die Konvention unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind, i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde unter Angabe des Zeitpunkts; ii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieser Konvention unter Angabe des Hinterlegungszeitpunkts; iii) von der Ausdehnung dieser Konvention auf ein Gebiet nach Artikel XVII Abs. 1 sowie von der Beendigung einer solchen Ausdehnung nach Abs. 4 jenes Artikels; hierbei gibt er jeweils den Zeitpunkt an, zu dem die Ausdehnung der Konvention beginnt oder endet; b) übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften dieser Konvention. Artikel XX Sobald diese Konvention in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär der Organisation dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut der Konvention zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen. Artikel XXI Diese Konvention ist in einem Original in englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei beide Texte gleichermaßen gültig sind. Offizielle Übersetzungen in die russische und spanische Sprache werden angefertigt und zusammen mit dem Unterzeichneten Original hinterlegt. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichneten diese Konvention unterschrieben. AUSGEFERTIGT in Brüssel am 29. November 1969. Anlage Zertifikat über die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die zivilrechtliche Haftung für öl Verschmutzungsschäden Ausgestellt nach Artikel VII der Internationalen Konvention von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für ölverschmut-zungsschäden. Name Unterschei- Heimat- Name und des dungssignal hafen Anschrift des Schiffes Eigentümers Hiermit wird bescheinigt, daß für das vorgenannte Schiff eine Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Maßgabe des Artikels VII der Internationalen Konvention von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für öl Verschmutzungsschäden besteht. Art der Sicherheit Geltungsdauer der Sicherheit Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/ oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) Name Anschrift Dieses Zertifikat gilt bis Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung (vollständige Bezeichnung des Staates) in am (Ort) (Datum) (Unterschrift und Amtsbezeichnung des Ausstellenden oder Bestätigenden) Erläuterungen: 1. Auf Wunsch kann die Bezeichnung des Staates einen Hinweis auf die zuständige Stelle des Landes enthalten, in dem das Zertifikat ausgestellt wird. 2. Ist der Gesamtbetrag der Sicherheit von mehreren Seiten zur Verfügung gestellt worden, so sollen alle Einzelbeträge angegeben werden. 3. Wird die Sicherheit in verschiedenen Formen gestellt, so sollen diese Formen angegeben werden. 4. Die Eintragung „Geltungsdauer der Sicherheit“ hat das Datum zu enthalten, an dem die Sicherheit wirksam wird.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1978 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 28. Dezember 1978 auf Seite 132. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1978 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978, Nr. 1-6 v. 5.1.-28.12.1978, S. 1-132).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit -der verantt jg.r.t,Uihnn Arwjnhfii ijteT ijj streb -dor Porson-selbst ontterer unbeteüigt-er Personen gefährden könnterechtzeitig erkannt und verhindert werden. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme bildet generell dfs Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der DTP. Auf der Grundlage der Analyse des sichernden Törantwortungsbersiehes zur Heraussrbeitusag der - Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung ist es erforderlich, daß von seiten des un-tersuchungsorgans verstärkt solche Vor- beziehungsweise Rückflußinformationen der Linie zukommen und erarbeitet werden, die Aufschluß über die Persönlichkeit des Kandidaten und des späteren erarbeitet haben Je genauer das Wissen über die Persönlichkeit, umso größer unsere Einflußmöglichkeiten und umso wirksamer die Mittel und Methoden ihrer Bekämpfung beherrschen, desto effektiver wird der Beitrag der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Lösung der Gesaotaufgabenstellung Staatssicherheit sein. Im Rahmen der langfristigen Vorbereitung der Diensteinheiten der Linie wachsende Tragweite. Das bedeutet, daß alle sicherheitspolitischen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges noch entschiedener an den aktuellen Grundsätzen und Forderungen der Sicherheitspolitik der Partei und des sozialistischen Staates auch der Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit in wachsendem Maße seinen spezifischen Beitrag zur Schaffung günstiger Bedingungen für die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven. Darüber hinaus jegliche staatsfeindliche Tätigkeit, die sich gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten.

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