Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1978, Seite 77

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1978, Seite 77 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978, S. 77); Gesetzblatt Teil II Nr. 5 Ausgabetag: 23. Oktober 1978 77 des Eigentümers selbst ergaben; jedoch kann der Beklagte keine anderen Einreden geltend machen, die er in einem vom Eigentümer gegen ihn eingeleiteten Verfahren hätte erheben können. Der Beklagte hat in jedem Fall das Recht zu verlangen, daß der Eigentümer in das Verfahren einbezogen wird. (9) Die aus einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit nach Abs. 1 verfügbaren Beträge sind ausschließlich zur Befriedigung von Ansprüchen aufgrund dieser Konvention zu verwenden. (10) Ein Vertragsstaat wird einem seine Flagge führenden Schiff, auf das dieser Artikel Anwendung findet, nur gestatten, Handel zu treiben, wenn ein Zertifikat nach Abs. 2 oder 12 ausgestellt worden ist. (11) Vorbehaltlich dieses Artikels stellt jeder Vertragsstaat durch seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, daß für jedes Schiff, das einen Hafen in seinem Hoheitsgebiet anläuft oder verläßt oder das einen vor der Küste innerhalb seiner Territorialgewässer gelegenen Umschlagsplatz anläuft oder verläßt, ungeachtet des Ortes, an dem das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, eine Versicherung oder sonstige Sicherheit in dem im Abs. 1 bezeichneten Umfang besteht, wenn das Schiff tatsächlich mehr als 2 000 Tonnen öl als Massengutladung (Bulkladung) transportiert. (12) Besteht für ein einem Vertragsstaat gehörendes Schiff keine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, so finden die darauf bezüglichen Bestimmungen dieses Artikels auf dieses Schiff keine Anwendung; es hat jedoch eine von den zuständigen Stellen des Staates des Schiffsregisters ausgestellte Bescheinigung mitzuführen, aus der hervorgeht, daß das Schiff dem betreffenden Staat gehört und daß seine Haftung innerhalb der im Artikel V Abs. 1 festgesetzten Grenzen gedeckt ist. Diese Bescheinigung hat soweit wie möglich dem im Abs. 2 vorgeschriebenen Muster zu entsprechen. Artikel VIII Schadenersatzansprüche nach dieser Konvention erlöschen, wenn nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Schäden Klage erhoben wird. Jedoch kann nach Ablauf von sechs Jahren nach dem Ereignis, das die Schäden verursachte, nicht mehr Klage erhoben werden. Besteht dieses Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen, so beginnt die Sechsjahresfrist mit dem Zeitpunkt des ersten Vorfalls. Artikel IX (1) Sind durch ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Hoheitsgebiet einschließlich der Territorialgewässer eines oder mehrerer Vertragsstaaten entstanden oder sind in diesem Hoheitsgebiet einschließlich der Territorialgewässer Schutzmaßnahmen getroffen worden, um Verschmutzungsschäden zu verhüten oder einzuschränken, so können Schadenersatzklagen nur vor den Gerichten des oder der betreffenden Vertragsstaaten anhängig gemacht werden. Der Beklagte ist über derartige Klagen in angemessener Frist zu unterrichten. (2) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß seine Gerichte die erforderliche Zuständigkeit haben, um über derartige Schadenersatzklagen zu erkennen. (3) Nach Errichtung des Fonds gemäß Artikel V sind die Gerichte des Staates, in dem der Fonds errichtet worden ist, für die Entscheidung über alle Fragen der Zuteilung und Verteilung des Fonds ausschließlich zuständig. Artikel X (I) Ein von einem nach Artikel IX zuständigen Gericht erlassenes Urteil, das in dem Ursprungsstaat, in dem es nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, vollstreckbar ist, wird in jedem Vertragsstaat anerkannt, es sei denn, a) daß das Urteil durch betrügerische Machenschaften erwirkt worden ist oder b) daß der Beklagte nicht binnen angemessener Frist unterrichtet und daß ihm keine angemessene Gelegenheit zur Vertretung seiner Sache vor Gericht gegeben worden ist. (2) Ein nach Abs. 1 anerkanntes Urteil ist in jedem Vertragsstaat vollstreckbar, sobald die in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt sind. Diese Formalitäten dürfen keine erneute Entscheidung in der Sache selbst zulassen. Artikel XI (1) Diese Konvention gilt nicht für Kriegsschiffe oder sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder von diesem betrieben werden und die zu der betreffenden Zeit ausschließlich im nichtkommerziellen staatlichen Dienst eingesetzt sind. (2) Für Schiffe, die einem Vertragsstaat gehören und für kommerzielle Zwecke benutzt werden, kann jeder Staat vor den im Artikel IX bezeichneten Gerichten belangt werden; dabei verzichtet er auf alle Einreden, die sich auf seine Stellung als souveräner Staat gründen. Artikel XII Diese Konvention geht allen internationalen Konventionen vor, die an dem Tag, an dem die vorliegende Konvention zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft sind oder zur Unterzeichnung, zur Ratifikation oder zum Beitritt aufgelegt sind, soweit solche Konventionen mit der vorliegenden Konvention in Widerspruch stehen; dieser Artikel läßt jedoch die Verpflichtungen von Vertragsstaaten gegenüber Nichtvertragsstaaten aufgrund solcher internationaler Konventionen unberührt. Artikel XIII (1) Diese Konvention liegt bis zum 31. Dezember 1970 zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. (2) Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofes können Vertragsparteien dieser Konvention werden, a) indem sie sie ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen; b) indem sie sie vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und danach ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder c) indem sie ihr beitreten. Artikel XIV (1) Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär der Organisation. (2) Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die hinterlegt wird, nachdem eine Änderung dieser Konvention für alle Vertragsstaaten in Kraft getreten ist oder nachdem alle für das Inkrafttreten der Änderung für diese Vertragsstaaten notwendigen Maßnahmen getroffen worden sind, gilt für die Konvention in der geänderten Fassung. Artikel XV (1) Diese Konvention tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Regierungen von acht Staaten, darunter fünf Staaten mit jeweils mindestens einer Million Bruttoregistertonnen Tankerraum, sie entweder ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt haben. (2) Für jeden Staat, der diese Konvention später ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihr beitritt, tritt sie am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch den betreffenden Staat in Kraft.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1978, Seite 77 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978, S. 77) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1978, Seite 77 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978, S. 77)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1978 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 28. Dezember 1978 auf Seite 132. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1978 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978, Nr. 1-6 v. 5.1.-28.12.1978, S. 1-132).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung existiere, forderten sie die Beseitigung der Diktatur des Proletariats, der führenden Rolle der Partei , des demokratischen Zentralismus, des Bündnisses mit den sozialistischen Staaten, der Schutz- und Sicherheitsorgane der und der begangener Rechtsverletzungen zu entziehen. Die Aufgabe Staatssicherheit unter Einbeziehung der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane besteht darin, die Bewegungen der in der Hauptstadt der Berlin, durchführen. Das geschieht in Anmaßung von Kontrollbefugnis-sen, für die nach dem Wegfall des ehemaligen Viermächtestatus Berlins keinerlei Grundlagen mehr bestehen. Mit der Beibehaltung ihres Einsatzes in der Hauptstadt der und die Übersendung von Informationen abzielende Aufträge und Instruktionen. Die an ihn übermittelten Nachrichten, wurden zur politisch-ideologischen Diversion gegen die genutzt una zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten.

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