Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1978, Seite 74

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1978, Seite 74 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978, S. 74); 74 Gesetzblatt Teil II Nr. 5 Ausgabetag: 23. Oktober 1978 (2) Im Falle eines Schiffbruchs oder einer anderen Havarie eines Schiffes des Entsendestaates kann eine konsularische Amtsperson dem Kapitän, den Besatzungsmitgliedern und den Passagieren jegliche Hilfe und Unterstützung erweisen sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Ladung und zur Reparatur des Schiffes treffen. Dabei leisten die zuständigen Organe jede notwendige Hilfe. (3) Der Empfangsstaat erhebt keinerlei Zölle, Gebühren oder sonstige Abgaben für ein havariertes Schiff des Entsendestaates, seine Ladung und Vorräte, wenn sie nicht zur Verwendung im Empfangsstaat verbleiben. (4) Die Bestimmungen der Artikel 31, 32 und 33 werden sinngemäß auf Luftfahrzeuge des Entsendestaates angewandt. Artikel 36 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Berlin erfolgt, in Kraft. (2) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er verliert seine Gültigkeit sechs Monate nach dem Tag, an dem einer der Vertragspartner, der diesen Vertrag zu kündigen beabsichtigt, den anderen Vertragspartner schriftlich auf diplomatischem Weg von seiner Kündigung in Kenntnis gesetzt hat. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages tritt der am 3. Juni 1960 in Pjöngjang abgeschlossene Konsularvertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik außer Kraft. K a p i t el V Schlußbestimmungen Artikel 34 Alle Personen, die nach diesem Vertrag Privilegien und Immunitäten genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates einzuhalten. Artikel 35 Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch für die konsularische Tätigkeit der Mitglieder des diplomatischen Personals der diplomatischen Mission des Entsendestaates. Der Entsendestaat teilt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates diese Mitglieder des diplomatischen Personals mit. Dieser Vertrag wurde ausgefertigt in Pjöngjang am 11. Dezember 1977 in zwei Exemplaren, jedes in deutscher, koreanischer und russischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen gültig sind. In Zweifelsfällen bei der Auslegung der Bestimmungen des Vertrages gilt der russische Text. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragspartner diesen Vertrag unterzeichnet und gesiegelt. Bevollmächtigter der Deutschen Demokratischen Republik Oskar Fischer Minister für Auswärtige Angelegenheiten Bevollmächtigter der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik Ho Dam Minister für Auswärtige Angelegenheiten Bekanntmachung zur Internationalen Konvention vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden vom 18. August 1978 Der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik erklärte den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Internationalen Konvention vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden. Am 13. März 1978 wurde die Beitrittsurkunde der Deutschen Demokratischen Republik beim Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrtsorganisation (IMCO) hinterlegt. Bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wurden von seiten der Deutschen Demokratischen Republik folgende Erklärungen abgegeben: Erklärung zu Artikel XI der Konvention: „Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik ist der Auffassung, daß die Bestimmungen des Artikels XI Absatz 2 der Konvention dem Prinzip der Immunität der Staaten widersprechen.“ Erklärung zu Artikel XIII der Konvention: „Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik ist der Auffassung, daß die Bestimmungen des Artikels XIII Absatz 2 der Konvention im Widerspruch zu dem Prinzip stehen, wonach alle Staaten, die sich in ihrer Politik von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen leiten lassen, das Recht haben, Mitglied von Kon- ventionen zu werden, die die Interessen aller Staaten berühren.“ Erklärung zu Artikel XVII der Konvention: „Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik läßt sich in ihrer Haltung zu den Bestimmungen des Artikels XVII der Konvention, soweit sie die Anwendung der Konvention auf Kolonialgebiete und andere abhängige Territorien betreffen, von den Festlegungen der Deklaration der Vereinten Nationen über die Gewährung der Unabhängigkeit an die kolonialen Länder und Völker (Res. Nr. 1514 [XV] vom 14. Dezember 1960) leiten, welche die Notwendigkeit einer schnellen und bedingungslosen Beendigung des Kolonialismus in allen seinen Formen und Äußerungen proklamieren.“ Die Konvention ist gemäß ihrem Artikel XV für die Deutsche Demokratische Republik am 11. Juni 1978 in Kraft getreten. Die Konvention wird nachstehend veröffentlicht. Berlin, den 18. August 1978 Der Sekretär des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik H. E i c h 1 e r;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1978 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 28. Dezember 1978 auf Seite 132. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1978 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978, Nr. 1-6 v. 5.1.-28.12.1978, S. 1-132).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in schöpferischer Umsetzung der allgerne ingültigen Wege ihrer ständigen Qualifizierung zur Bereicherung der Tätigkeit der einzelnen Arbeitsbereiche der Linie Untersuchung beizut ragen. Neuralgische Punkte für die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher in der Tätigkeit der Linie Untersuchung und im Zusammenwirken mit den anderen am Strafverfahren beteiligten Staatsorganen, die Gerichte und der Staatsanwalt, im Gesetz über die Staatsanwaltschaft. sowie im Gerichtsverfassungsgesetz. detailliert geregelt.

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