Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1978, Seite 73

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1978, Seite 73 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978, S. 73); Gesetzblatt Teil II Nr. 5 Ausgabetag: 23. Oktober 1978 73 sendestaates wahrzunehmen, soweit dies den Rechtsvorschrif- i ten des Empfangsstaates nicht widerspricht. (2) Die von einer konsularischen Amtsperson gemäß Absatz 1 ausgefertigten, beurkundeten oder beglaubigten Dokumente und Schriftstücke besitzen im Empfangsstaat die gleiche Rechtswirksamkeit wie entsprechende Dokumente und Schriftstücke, die von den zuständigen Organen des Empfangsstaates ausgestellt worden sind. Artikel 27 (1) Eine konsularische Amtsperson kann Dokumente, Geld, Wertsachen und andere Gegenstände, die einem Staatsbürger des Entsendestaates gehören, in Verwahrung nehmen. (2) Eine konsularische Amtsperson kann Dokumente, Geld, Wertsachen und andere Gegenstände, die Staatsbürgern des Entsendestaates während ihres Aufenthaltes im Empfangsstaat abhanden gekommen sind, von den zuständigen Organen des Empfangsstaates zur Übermittlung an die Eigentümer entgegennehmen. (3) Ein gemäß Absatz 1 und 2 in Verwahrung genommener Gegenstand darf aus dem Empfangsstaat nur ausgeführt werden, wenn dies nicht im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates steht. Artikel 28 (1) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates informieren eine konsularische Amtsperson unverzüglich über den Tod eines Staatsbürgers des Entsendestaates im Empfangsstaat. (2) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates treffen Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses von Staatsbürgern des Entsendestaates. Sie informieren eine konsularische Amtsperson unverzüglich über die Eröffnung eines Nachlaßverfahrens im Empfangsstaat, wenn Staatsbürger des Entsendestaates als Erben oder andere Berechtigte in Frage kommen. (3) Eine konsularische Amtsperson kann die zuständigen Organe des Empfangsstaates ersuchen, Maßnahmen zum Schutz und zur Verwaltung des Nachlaßvermögens zu treffen, sowie den zuständigen Organen des Empfangsstaates dabei Unterstützung erweisen. (4) Die Organe des Empfangsstaates übergeben einer konsularischen Amtsperson das zur Erbmasse gehörende bewegliche Vermögen oder den durch den Verkauf des beweglichen oder unbeweglichen Vermögens erzielten Betrag, sofern der Erbe, Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer Staatsbürger des Entsendestaates ist und nicht seinen Wohnsitz im Empfangsstaat hat, unter der Bedingung, daß 1. die Schulden, mit denen der Nachlaß belastet ist, bezahlt sind oder deren Bezahlung sichergestellt ist; 2. die mit dem Nachlaß verbundenen Steuern bezahlt oder sichergestellt sind; 3. die zuständigen Organe des Empfangsstaates die Aushändigung des Nachlasses oder des beim Verkauf erzielten Betrages gestattet haben. (5) Die Organe des Empfangsstaates übergeben einer konsularischen Amtsperson die von Staatsbürgern des Entsendestaates hinterlassenen Gegenstände, Geldmittel und Wertsachen, wenn die Bürger während ihres zeitweiligen Aufenthaltes im Empfangsstaat verstorben sind. (6) Die Ausfuhr der in den Absätzen 4 und 5 genannten Vermögenswerte erfolgt unter Beachtung der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates. Artikel 29 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, mit einem Staatsbürger des Entsendestaates Verbindung zu unterhalten, ihm Hilfe und Unterstützung zu gewähren und Rechtsschutz zu sichern. (2) Der Empfangsstaat schränkt die Beziehungen und Kontakte eines Staatsbürgers des Entsendestaates zur konsularischen Amtsperson nicht ein. Artikel 30 (1) Der Empfangsstaat benachrichtigt eine konsularische Amtsperson unverzüglich über die vorläufige Festnahme, Verhaftung oder eine andere Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Staatsbürgers des Entsendestaates. (2) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, einen Staatsbürger des Entsendestaates, der vorläufig festgenommen, verhaftet oder einer anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen wurde, zu besuchen, mit ihm Schriftwechsel zu führen und ihm Rechtsbeistand zu sichern. (3) Die in diesem Artikel genannten Rechte werden gemäß den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates ausgeübt. Artikel 31 (1) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, einem Schiff des Entsendestaates in einem Hafen, den Territorial-und Binnengewässern des Empfangsstaates Hilfe zu leisten. (2) Eine konsularische Amtsperson kann mit dem Kapitän und den Besatzungsmitgliedern eines Schiffes des Entsendestaates Verbindung aufnehmen und sich an Bord begeben, sobald die Hafenbehörden des Empfangsstaates die Verkehrserlaubnis mit dem Land erteilt haben. (3) Dem Kapitän und den Besatzungsmitgliedem eines Schiffes des Entsendestaates ist es in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates gestattet, mit einer konsularischen Amtsperson Verbindung aufzunehmen und sich in das Konsulat ihres Staates zu begeben. (4) Eine konsularische Amtsperson kann in allen Fragen hinsichtlich eines Schiffes des Entsendestaates, des Kapitäns, der Besatzungsmitglieder, der Passagiere oder der Ladung die zuständigen Organe des Empfangsstaates um Unterstützung ersuchen. Artikel 32 (1) Eine konsularische Amtsperson kann Maßnahmen zur Anheuerung oder zur Entlassung des Kapitäns oder eines Besatzungsmitgliedes eines Schiffes des Entsendestaates treffen, sofern das den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht widerspricht. (2) Eine konsularische Amtsperson hat das Recht, Erklärungen und andere Dokumente, die nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates im Zusammenhang mit Schiffen des Entsendestaates und ihrer Ladung vorgeschrieben sind, entgegenzunehmen, auszustellen, zu verlängern oder zu beglaubigen. (3) Falls die Gerichte oder andere zuständige Organe des Empfangsstaates Zwangsmaßnahmen oder eine Untersuchung an Bord eines Schiffes des Entsendestaates durchführen, ist die konsularische Amtsperson davon durch die zuständigen Organe des Empfangsstaates zu verständigen. Das bezieht sich nicht auf die üblichen Zoll-, Paß- und Hygienekontrollen. Artikel 33 (1) Die zuständigen Organe des Empfangsstaates informieren eine konsularische Amtsperson unverzüglich, wenn ein Schiff des Entsendestaates in einem Hafen, den Territorial-und Binnengewässern des Empfangsstaates Schiffbruch erleidet oder von einer anderen Havarie betroffen wird, sowie über die Maßnahmen, die zur Rettung von Menschen, des Schiffes, der Schiffsteile und der Ladung getroffen wurden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1978 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 28. Dezember 1978 auf Seite 132. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1978 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978, Nr. 1-6 v. 5.1.-28.12.1978, S. 1-132).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und dos belters der Diensteln-heit, so besonders der gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltоs der des Ministers für Staatssicherheit sowie des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die PerehrdLiohkeit des Beschuldigten dazu geeignet ist, ein umfassendes, überprüftes Geständnis vorliegt oder die vorhandenen Beweismittel überzeugend die begangenen Verbrechen dokumentieren.

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