Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1978, Seite 6

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1978, Seite 6 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978, S. 6); Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 5. Januar 1978 friedlichen Koexistenz in den Beziehungen zwischen Staaten mit unterschiedlicher Gesellschaftsordnung zu verwirklichen und auf dieser Grundlage eine fruchtbringende und gegenseitig vorteilhafte Zusammenarbeit zwischen ihnen zu entwickeln und allen entspannungsfeindlichen Kräften entschlossen entgegenzutreten; überzeugt, daß das zwischen sozialistischen Staaten und kapitalistischen Staaten geschaffene Vertragssystem und dessen weiterer Ausbau für die Gewährleistung der Sicherheit und für die Unverletzlichkeit der bestehenden Grenzen in Europa von grundlegender Bedeutung ist; ausgehend davon, daß die Deutsche Demokratische Republik die Grundsätze des Potsdamer Abkommens erfüllt hat und als souveräner, unabhängiger sozialistischer Staat vollberechtigtes Mitglied der Vereinten Nationen geworden ist; die beachtenswerten Ergebnisse in Betracht ziehend, die beide Staaten bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft erreicht haben; der weiteren Entwicklung und Vervollkommnung der vertragsrechtlichen Grundlage ihrer gegenseitigen Beziehungen große Bedeutung beimessend und unter Berücksichtigung der Veränderungen, die sich in Europa und in der ganzen Welt vollzogen haben; geleitet von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, folgendes vereinbart: Artikel 1 Die Hohen Vertragschließenden Seiten werden in Übereinstimmung mit den Prinzipien des sozialistischen Internationalismus auch künftig ihre Beziehungen der dauerhaften und unverbrüchlichen Freundschaft und der brüderlichen gegenseitigen Hilfe auf allen Gebieten vertiefen. In diesem Geiste werden sie die allseitige Zusammenarbeit planmäßig und unentwegt entwickeln und einander Unterstützung, ausgehend von der gegenseitigen Achtung der staatlichen Souveränität und Unabhängigkeit, der Gleichberechtigung und der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten, gewähren. Artikel 2 Die Hohen Vertragschließenden Seiten werden die materiellen und geistigen Potenzen ihrer Völker und Staaten für die Errichtung der sozialistischen und kommunistischen Gesellschaft und die Festigung der sozialistischen Gemeinschaft immer effektiver nutzen. Sie werden in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen der sozialistischen ökonomischen Integration und um die ständig wachsenden materiellen und geistigen Bedürfnisse ihrer Völker immer besser zu befriedigen, alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die gegenseitig vorteilhafte zwei-und mehrseitige wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, einschließlich der Zusammenarbeit im Rahmen des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe, zu erweitern und zu intensivieren. Beide Seiten werden die langfristige Koordinierung und Abstimmung der Volkswirtschaftspläne fortführen, die Spezialisierung und Kooperation in Produktion und Forschung erweitern, Perspektivmaßnahmen auf wichtigen Gebieten von Wirtschaft, Wissenschaft und Technik abstimmen, die bei der Errichtung des Sozialismus und Kommunismus gesammelten Erkenntnisse und Erfahrungen austauschen und im Interesse der Erhöhung der Effektivität der gesellschaftlichen Produktion ein immer engeres Zusammenwirken der nationalen Wirtschaften beider Staaten sichern. Artikel 3 Die Hohen Vertragschließenden Seiten fördern die Zusammenarbeit zwischen den Organen der Staatsmacht und den gesellschaftlichen Organisationen der Werktätigen. Beide Seiten unterstützen die Entwicklung der gutnachbarlichen sozialistischen Zusammenarbeit auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens und die weitere planmäßige Entwicklung der direkten Beziehungen zwischen den Belegschaften von Betrieben zum Austausch von Arbeitserfahrungen sowie zwischen Bezirken und Kreisen, den Städten, Hochschulen und anderen Institutionen. Sie werden die freundschaftlichen Verbindungen zwischen den Werktätigen und allen Bürgern beider Länder fördern und der Entwicklung von Kontakten zwischen der Jugend beider Staaten besondere Bedeutung beimessen. Artikel 4 Die Hohen Vertragschließenden Seiten werden die Zusammenarbeit beider Länder in der Wissenschaft und Kultur, im Bildungswesen, in Literatur und Kunst, der Presse, dem Rundfunk, Fernsehen und Filmwesen, dem Gesundheitswesen, dem Umweltschutz, der Touristik, der Körperkultur und dem Sport sowie auf anderen Gebieten planmäßig entwickeln und vertiefen. Artikel 5 Die Hohen Vertragschließenden Seiten werden die weitere Entwicklung der brüderlichen Beziehungen zwischen allen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft allseitig fördern und stets im Geiste der Festigung ihrer Einheit und Geschlossenheit handeln. Sie werden die notwendigen Maßnahmen zum Schutz und zur Verteidigung der historischen Errungenschaften des Sozialismus, der Sicherheit und der Unabhängigkeit beider Länder treffen. Artikel 6 Die Hohen Vertragschließenden Seiten werden sich auch künftig für die konsequente Verwirklichung der Prinzipien der friedlichen Koexistenz von Staaten mit unterschiedlicher Gesellschaftsordnung, der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und für die Erweiterung und Vertiefung des Entspannungsprozesses ein-setzen und aktiv dazu beitragen, den Krieg endgültig aus dem Leben der Völker zu verbannen. Sie werden alles daransetzen, um den internationalen Frieden und die Sicherheit der Völker gegen Anschläge aggressiver Kräfte des Imperialismus und der Reaktion zu schützen, das Wettrüsten einzustellen, zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung beizutragen, den Kolonialismus in all seinen Formen und Erscheinungen endgültig zu beseitigen und die von kolonialer Unterdrückung befreiten Staaten bei der Stärkung ihrer nationalen Unabhängigkeit und Souveränität zu unterstützen. Artikel 7 Die Hohen Vertragschließenden Seiten betrachten die Unverletzlichkeit der Staatsgrenzen in Europa, einschließlich der Grenzen, wie sie im Ergebnis des zweiten Weltkrieges und der Nachkriegsentwicklung entstanden sind, als wichtigste Voraussetzung für die Gewährleistung der europäischen Sicherheit. Sie sind fest entschlossen, gemeinsam und im Bündnis mit den anderen Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand vom 14. Mai 1955 und in Übereinstimmung mit ihm die Unantastbarkeit der Grenzen der Teilnehmerstaaten dieses Vertrages, einschließlich der Grenze zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland, zu gewährleisten. Beide Seiten werden gemeinsame Anstrengungen unternehmen, um jeglichen Erscheinungen des Revanchismus und Militarismus entgegenzuwirken und die konsequente Einhaltung der mit dem Ziel der Festigung der europäischen Sicherheit abgeschlossenen Verträge anstreben. A rtikel 8 In Übereinstimmung mit dem Vierseitigen Abkommen vom 3. September 1971 werden die Hohen Vertragschließenden;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1978 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 28. Dezember 1978 auf Seite 132. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1978 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978, Nr. 1-6 v. 5.1.-28.12.1978, S. 1-132).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit optimal zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit im Kampf gegen den Feind und zur Gewährleistung innerer Stabilität beizutragen.

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