Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1978, Seite 28

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1978, Seite 28 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978, S. 28); 28 Gesetzblatt Teil II Nr. 2 Ausgabetag: 19. Januar 1978 Artikel 16 (1) Die Konsulararchive sind zu jeder Zeit und unabhängig davon, wo sie sich befinden, unverletzlich. (2) Nichtoffizielle Dokumente dürfen nicht in den Konsulararchiven aufbewahrt werden. Artikel 17 (1) Die konsularische Vertretung kann alle allgemein üblichen Verbindungsmittel, einschließlich diplomatische oder konsularische Kuriere, diplomatisches oder konsularisches Gepäck und verschlüsselte Nachrichten benutzen, um sich mit ihrer Regierung, den diplomatischen Missionen und anderen konsularischen Vertretungen des Entsendestaates, unabhängig davon, wo sie sich befinden, in Verbindung zu setzen. Für die konsularische Vertretung gelten die gleichen Tarife wie für die diplomatische Mission. (2) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkstation durch die konsularische Vertretung bedürfen der Genehmigung des Empfangsstaates. (3) Der dienstliche Schriftverkehr der konsularischen Vertretung, unabhängig von den benutzten Verbindungsmitteln, und das versiegelte und mit sichtbaren äußeren Kennzeichen versehene und als dienstlich ausgewiesene Gepäck sind unverletzlich und dürfen von den Organen des Empfangsstaates weder geöffnet noch zurückgehalten werden. (4) Das Konsulargepäck darf nur dienstliche Schriftstücke und Dokumente oder ausschließlich für den dienstlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände enthalten. (5) Einem Konsularkurier, der ein offizielles Schriftstück besitzt, das ihn als solchen ausweist und aus dem die Anzahl der ihm anvertrauten Kuriergepäckstücke ersichtlich ist, werden vom Empfangsstaat die gleichen Rechte, Privilegien und Immunitäten wie einem diplomatischen Kurier des Entsendestaates gewährt. Das gilt auch für einen Konsularkurier ad hoc, dessen Rechte, Privilegien und Immunitäten als Kurier jedoch erlöschen, nachdem er das Konsulargepäck dem Empfänger ausgehändigt hat. Artikel 18 (1) Ein Angehöriger der konsularischen Vertretung, sofern er Staatsbürger des Entsendestaates ist, genießt Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates. (2) Ein Angehöriger der konsularischen Vertretung, sofern er Staatsbürger des Entsendestaates ist, genießt Immunität vor der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaates in bezug auf Handlungen, die er in Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben vorgenommen hat. (3) Die Familienangehörigen eines Angehörigen der konsularischen Vertretung, die seinem Haushalt angehören und nicht Staatsbürger des Empfangsstaates sind, genießen die in diesem Artikel vorgesehenen Immunitäten. (4) Der Entsendestaat kann auf die Immunität eines Angehörigen der konsularischen Vertretung oder dessen Familienangehörige vor der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates verzichten. Dieser Verzicht muß immer ausdrücklich erklärt werden. Artikel 19 (1) Ein Angehöriger der konsularischen Vertretung kann als Zeuge zu Gerichts- oder Verwaltungsverfahren geladen werden. Gegen einen Angehörigen der konsularischen Vertretung, der Staatsbürger des Entsendestaates ist, kann jedoch im Falle der Verweigerung der Zeugenaussage keine Zwangsmaßnahme oder Strafe angewendet werden. (2) Das Organ, das die Zeugenaussage fordert, muß vermeiden, daß die Tätigkeit der konsularischen Vertretung behindert wird. Es kann die Zeugenaussage des Angehörigen der konsularischen Vertretung in dessen Wohnung oder in der konsularischen Vertretung oder schriftlich entgegennehmen, sofern das möglich ist. (3) Die Angehörigen der konsularischen Vertretung sind nicht verpflichtet, Aussagen über Angelegenheiten zu machen, die mit der Ausübung ihrer Funktionen verbunden sind. Sie können sich gleichfalls weigern, als Sachverständige über da* Recht des Entsendestaates auszusagen. (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 gelten gleichermaßen für die Familienangehörigen der Angehörigen der konsularischen Vertretung, die zu ihrem Haushalt gehören und nicht Staatsbürger des Empfangsstaates sind. Artikel 20 (1) Eine konsularische Amtsperson ist vom Militärdienst und von jeder anderen Pflichtleistung im Empfangsstaat befreit. (2) Die Konsularangestellten, die nicht Staatsbürger des Empfangsstaates sind, sowie die Familienangehörigen der Angehörigen der konsularischen Vertretung, die ihrem Haushalt angehören und nicht Staatsbürger des Empfangsstaates sind, genießen ebenfalls die in Absatz 1 vorgesehene Befreiung. Artikel 21 Die Angehörigen der konsularischen Vertretung und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen unterliegen nicht der nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen Meldepflicht für Ausländer und der Verpflichtung zum Erwerb einer Aufenthaltsberechtigung. Artikel 22 (1) Der Empfangsstaat erhebt gegenüber dem Entsendestaat keinerlei Steuern oder sonstige Abgaben für die Konsularräumlichkeiten und Wohnungen der Angehörigen der konsularischen Vertretung, sofern sie vom Entsendestaat gemietet wurden. (2) Die Bestimmungen von Absatz 1 beziehen sich nicht auf die Steuern und Abgaben, die nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder einer für diesen handelnden Person Verträge geschlossen hat. Sie beziehen sich auch nicht auf die Bezahlung von privaten Dienstleistungen. Artikel 23 Ein Angehöriger der konsularischen Vertretung, der nicht Staatsbürger des Empfangsstaates ist, ist im Empfangsstaat von allen Steuern und Abgaben für sein Gehalt, seinen Lohn oder andere Einkünfte befreit, die er für seine dienstliche Tätigkeit erhält. Artikel 24 (1) Die Angehörigen der konsularischen Vertretung, die nicht Staatsbürger des Empfangsstaates sind, sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit. (2) Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten nicht für a) indirekte Steuern, die normalerweise im Preis von Waren und Dienstleistungen enthalten sind;;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1978, Seite 28 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978, S. 28) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1978, Seite 28 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978, S. 28)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1978 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 28. Dezember 1978 auf Seite 132. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1978 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978, Nr. 1-6 v. 5.1.-28.12.1978, S. 1-132).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Durchführungsbestimmung des Ministers zum Befehl zur Verhinderung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik und der sozialistischen Staatengemeinschaft gegen alle Anschläge feindlicher Elemente kommt es darauf an, die neuen und höheren Maßstäbe sichtbar zu machen, die Grundlage der Organisierung der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sind die Aktivitäten der staatlichen Organe, gesellschaftlichen Organisationen und der erktätigen gegen die politisch-ideologischen Peindeinflüsse zu verstärken. Deshalb ist es eine wesentliche Aufgabe Staatssicherheit , in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vorg ebracht werden können, die vom Gegner für seine gegen die Sicherheitsorgane der gezielt vorgetragenen Angriffe aufgegriffen und zur Hetze und Verleumdung der ausgenutzt werden.

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