Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1978, Seite 110

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1978, Seite 110 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978, S. 110); 110 Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 28. Dezember 1978 Vereinbarung zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Grundsätze zur Instandhaltung und zum Ausbau der Grenzgewässer sowie der dazugehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen Diese Grundsätze erstrecken sich, soweit nicht besondere Regelungen getroffen wurden oder werden, auf die Instandhaltung und den Ausbau der Grenzgewässer sowie den Schutz der Überschwemmungsgebiete vor Wassererosionen ; die Instandhaltung, den Ausbau und den Betrieb der zu Grenzgewässern gehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen einschließlich der Deiche; im weiteren als Maßnahmen bezeichnet. Artikel 1 (1) Beide Regierungen gehen bei der Durchführung von Maßnahmen von der Verantwortlichkeit jedes Staates auf seinem Hoheitsgebiet im folgenden Gebiet genannt aus. (2) Maßnahmen an Grenzgewässem haben keine Veränderung des Verlaufs der Grenze zur Folge. Die Veränderung des Charakters der Grenze (Gewässer- oder Landgrenze) durch Maßnahmen bedarf der vorherigen Vereinbarung. (3) Bei der Durchführung von Maßnahmen dürfen Grenzzeichen nicht beschädigt werden. Auswirkungen auf die Markierung der Grenze bedürfen der vorherigen Vereinbarung. (4) Die Maßnahmen werden in dem erforderlichen Umfang entsprechend den örtlichen Gegebenheiten getroffen, um geregelte Abfluß- und Vorflutverhältnisse zu gewährleisten. (5) Beide Seiten unterrichten sich über die vorgesehenen Maßnahmen. (6) Sofern Maßnahmen Auswirkungen auf das Gebiet des anderen Staates haben, bedürfen sie der Abstimmung zwischen beiden Seiten. (7) Entsteht durch Maßnahmen eines Staates ein erheblicher Nutzen für den anderen Staat, ist ein angemessener Kostenausgleich zu vereinbaren. (8) Bei der Durchführung von Maßnahmen sind wesentliche Beeinträchtigungen der Grenzgewässer und der dazugehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen einschließlich der Deiche, der Gewässemutzung und des Gebietes des anderen Staates zu vermeiden. Für wesentliche Beeinträchtigungen sind Entschädigungsleistungen zu erbringen; dabei sind gleichzeitig eintretende wesentliche Vorteile anzurechnen. Die vorübergehende Ablagerung von Aushubmassen und die Einebnung nicht wachstumsschädlicher Aushübmassen erfolgen ohne Entschädigungsleistung. (9) Die Absätze 5 8 gelten auch für Maßnahmen an Ober-flächengewässem im Grenzgebiet, die nicht zu den Grenz- gewässern gehören, sofern dadurch Interessen des anderen Staates wesentlich nachteilig beeinflußt würden. (10) Die für diese Grundsätze geltenden Begriffsbestimmungen ergeben sich aus der Anlage. Artikel 2 (1) Beide Seiten vereinbaren entsprechend den örtlichen Erfordernissen die Aufteilung, die Art und den Umfang der jeweils für bestimmte Zeitabschnitte durchzuführenden Maßnahmen. Sofern es die Gegebenheiten erfordern, wird vereinbart, in welchen Abschnitten der Grenzgewässer und bei welchen dazugehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen einschließlich der Deiche Maßnahmen von einer Seite allein oder im Wechsel durchgeführt werden. Für diese Fälle sind Festlegungen über die Instandhaltungsgrenze zu treffen. (2) Für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet des anderen Staates sind Vereinbarungen zwischen beiden Seiten zu treffen. Solche Vereinbarungen sind nicht erforderlich, wenn der Geländestreifen, der zur Durchführung von Maßnahmen betreten werden muß, eine Breite von 1 m in Ausnahmefällen bis zu 5 m ab Böschungsoberkante landwärts nicht überschreitet. In diesen Fällen bedarf es der vorherigen Unterrichtung der anderen Seiten über den Zeitpunkt der Arbeit. Zwischen den beiden Seiten wird vereinbart, in welchen Gewässerabschnitten dieses Prinzip Anwendung finden kann und in welchen Gewässerabschnitten eine größere Breite als 1 m erforderlich ist. (3) Für den Aufenthalt von Arbeitskräften auf dem Gebiet des anderen Staates zur Durchführung von Maßnahmen gelten die Bestimmungen des Aufenthaltsstaates beziehungsweise die vereinbarten Bedingungen. (4) Zur Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet des anderen Staates sind nur Beauftragte der zuständigen Organe/ Behörden der Wasserwirtschaft berechtigt. (5) Das für die Durchführung von Maßnahmen vereinbarte Gebiet kann gekennzeichnet werden. (6) Erste Hilfe und Unfallhilfe, soziale Betreuung und die Gewährleistung der Nachrichtenverbindung zu den mit der Ausführung der Arbeiten Beschäftigten erfolgt durch den Staat, durch den die Arbeiten durchgeführt werden. Hilfsmaßnahmen des anderen Staates werden dadurch nicht ausgeschlossen. Geschehen in Bonn am 20. September 1973 in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Für die Regierung Für die Regierung der Deutschen der Bundesrepublik Demokratischen Republik Deutschland K 1 o b e s Dr. P a g e 1;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1978 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 5. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 6 vom 28. Dezember 1978 auf Seite 132. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1978 (GBl. DDR ⅠⅠ 1978, Nr. 1-6 v. 5.1.-28.12.1978, S. 1-132).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Erhöhung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Vorbeugung, Abwehr und Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit die Aufgabenstellung, die politisch-operativen Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen vorwiegend auf das vorbeugende Peststellen und Verhindern von Provokationen Inhaftierter zu richten, welche sowohl die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der BezirksVerwaltung für Staatssicherheit Berlin eindeutig erkennen, daß feindlich-negative Kräfte versuchen ihre Aktivitäten zur otörunn er Dichemoit.

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