Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1977, Seite 98

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 98 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 98); 98 Gesetzblatt Teil II Nr. 7 Ausgabetag: 22. April 1977 der in Artikel 25 Absatz 2 genannten strafbaren Handlungen, wenn diese mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind. (2) Eine Auslieferung zum Zwecke des Vollzuges einer Strafe erfolgt wegen der in Absatz 1 genannten Handlungen, wenn die rechtskräftig ausgesprochene Freiheitsstrafe mindestens 6 Monate beträgt. (3) Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede nach dem Recht der Vertragsstaaten mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, einzelne aber die Bedingung des Strafmaßes der Auslieferungsstraftat nicht erfüllen, so kann auch für diese Handlungen die Auslieferung bewilligt werden. Artikel 30 Ablehnung der Auslieferung (1) Die Auslieferung erfolgt nicht, 1. wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, Staatsbürger des ersuchten Vertragsstaates ist; 2. wenn nach dem Recht des ersuchter Vertragsstaates eine Strafverfolgung nicht durchgeführt oder das Urteil infolge von Verjährung oder aus einem anderen rechtlichen Grunde nicht vollzogen werden kann; 3. wenn gegen die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, bereits durch ein Gericht des ersuchten Vertragsstaates in der gleichen Strafsache ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist oder das Strafverfahren endgültig eingestellt wurde; 4. wenn sie nach den Gesetzen des ersuchten Vertragsstaates nicht zulässig ist. (2) Absatz 1 Ziffern 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn die Auslieferung wegen einer strafbaren Handlung verlangt wird, zu deren Verfolgung die Vertragsstaaten auf Grund internationaler Übereinkommen verpflichtet sind. (3) Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, auf dem Territorium des ersuchten Vertragsstaates begangen wurde. (4) Die Ablehnung der Auslieferung wird dem ersuchenden Vertragsstaat unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Artikel 31 * Bedingte Auslieferung Wird zum Zwecke des Vollzuges einer Strafe um Auslieferung einer Person ersucht, die von einem Gericht des ersuchenden Vertragsstaates in Abwesenheit verurteilt wurde, so kann die Auslieferung an die Bedingung geknüpft werden, daß ein neues Verfahren in Anwesenheit der auszuliefernden Person durchgeführt wird. Artikel 32 Art des Verkehrs In Auslieferungssachen verkehren seitens der Deutschen Demokratischen Republik der Minister der Justiz oder der Generalstaatsanwalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit und seitens der Republik Guinea-Bissau der Staatskommissar für Justiz miteinander. Die Übermittlung der Ersuchen erfolgt auf dem diplomatischen Wege. Artikel 33 Auslief erungsersuchen (1) Dem Ersuchen um Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung sind beizufügen: 1. Angaben zur Person und Staatsbürgerschaft; 2. der Haftbefehl; 3. Darstellung der strafbaren Handlung; 4. die Beschreibung von Beweismitteln, die den dringenden Tatverdacht begründen; 5. der Text des anzuwendenden Strafgesetzes; 6. die Höhe des Schadens, wenn durch die strafbare Handlung ein materieller Schaden entstanden ist. (2) Dem Ersuchen um Auslieferung zum Zwecke des Vollzuges einer Strafe ist eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils beizufügen. (3) Das Ersuchen um Auslieferung und die Anlagen zum Auslieferungsersuchen sind in die Sprache des ersuchten Vertragsstaates oder in die französische Sprache zu übersetzen. Artikel 34 Ergänzung des Auslieferungsersuchens Enthält das Auslieferungsersuchen nicht die erforderlichen Angaben, so kann der ersuchte Vertragsstaat seine Vervollständigung verlangen sowie eine Frist bestimmen, in der die ergänzenden Angaben zu übermitteln sind. Auf Ersuchen kann diese Frist verlängert werden. Artikel 35 Auslieferungshaft (1) Der ersuchte Vertragsstaat trifft nach Eingang des Auslieferungsersuchens unverzüglich Maßnahmen zur Ermittlung der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, und veranlaßt deren Inhaftierung, insbesondere wenn zu befürchten ist, daß sie sich dem Auslieferungsverfahren oder dem Vollzug der Auslieferung entziehen werde. (2) Der ersuchte Vertragsstaat stellt das Auslieferungsverfahren ein und setzt die inhaftierte Person auf freien Fuß, wenn innerhalb der gemäß Artikel 34 dieses Vertrages zu bestimmenden Frist die geforderten zusätzlichen Angaben nicht übermittelt werden. Artikel 36 Ersuchen mehrerer Staaten Ersuchen mehrere Staaten um Auslieferung einer Person wegen derselben oder wegen verschiedener Straftaten, entscheidet der ersuchte Vertragsstaat unter Berücksichtigung der Staatsbürgerschaft der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, sowie des Ortes und der Schwere der strafbaren Handlung und der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Ersuchen, welchem Ersuchen stattgegeben werden soll. Artikel 37 Aufgeschobene oder zeitweilige Auslieferung (1) Wird vom ersuchten Vertragsstaat gegen eine Person, um deren Auslieferung ersucht wird, eine Strafverfolgung durchgeführt, oder ist diese wegen einer anderen strafbaren Handlung auf dem Territorium des ersuchten Vertragsstaates verurteilt worden, so kann die Auslieferung bis zum Ab-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 6. Dezember 1977 auf Seite 364. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, Nr. 1-17 v. 27.1.-6.12.1977, S. 1-364).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie Kenntnisse zu vermitteln über - Symptome und Krankheitsbilder, die für psychische Auffälligkeiten und Störungen Verhafteter charakteristisch sind und über - mögliche Entwicklungsverläufe psychischer Auffälligkeiten und Störungen und den daraus resultierenden Gefahren und Störungen für den Untersuchungshaftvollzug. Zu grundlegenden Aufgaben der Verwirklichung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung-Verhafteter ist somit, stets von der konkreten Situation tung des Emittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität Vertrauliche Verschlußsache . Dähne Ausgewählte strafprozessuale Maßnahmen und damit im Zusammenhang stehende politisch-operative Probleme bei der Verdachtsprüfung und der Einleitung von Ermittlungsverfahren durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung zu ermuntern. Damit Gegner unter der Bevölkerung Furcht und Schrecken zu erzeugen und das Vertrauen zu den Staats- und Sicherheitsorganen zu untergraben.

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