Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1977, Seite 53

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 53 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 53); Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 16. Februar 1977 53 Artikel XXIX Jeder Mitgliedstaat, der während dreier aufeinanderfolgender Jahre seine Beiträge nicht entrichtet hat, wird von Amts wegen als ausgeschieden betrachtet und von der Liste der Mitgliedstaaten gestrichen. Jedoch wird die Lage einzelner Mitgliedstaaten, die gegebenenfalls in finanzielle Schwierigkeiten geraten und vorübergehend ihren Verpflichtungen nicht nachkommen können, von der Konferenz geprüft; sie kann ihnen in bestimmten Fällen Stundung oder Erlaß gewähren. Der Fehlbetrag, der sich aus der Streichung eines Mitgliedstaates ergibt, wird durch Rüdegriff auf die gemäß Artikel XXIV gebildeten Reservemittel ausgeglichen. Die freiwillig oder von Amts wegen ausscheidenden Mitgliedstaaten verlieren das Miteigentumsrecht an dem Gesamtvermögen der Organisation. Artikel XXX Ein freiwillig ausgeschiedener Mitgliedstaat kann auf einfachen Antrag wiederaufgenommen werden. Er gilt in diesem Fall als neuer Mitgliedstaat, braucht jedoch eine Aufnahmegebühr nur zu entrichten, wenn sein Ausscheiden länger als fünf Jahre zurückliegt. Ein von Amts wegen ausgeschiedener Mitgliedstaat kann auf einfachen Antrag vorbehaltlich der Begleichung der im Zeitpunkt seiner Streichung nicht gezahlten Beiträge wiederaufgenommen werden. Diese rückwirkenden Beiträge werden auf der Grundlage der Beiträge der seiner Wiederaufnahme vorausgegangenen Jahre berechnet. Er gilt sodann als neuer Mitgliedstaat, jedoch werden bei der Berechnung der Aufnahmegebühr seine früheren Beiträge in einem von der Konferenz festzusetzenden Verhältnis berücksichtigt. Artikel XXXI Wird die Organisation aufgelöst, so wird das Vermögen vorbehaltlich jeder etwaigen Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten, die im Zeitpunkt der Auflösung ihrer Beitragspflicht genügt haben, und vorbehaltlich der vertraglichen oder wohlerworbenen Rechte des diensttuenden oder pensionierten Personals unter die Staaten im Verhältnis zum Gesamtbetrag ihrer früheren Beiträge aufgeteilt. Teil IV Allgemeine Bestimmungen Artikel XXXII Diese Konvention liegt bis zum .31. Dezember 1955 im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt; diese notifiziert jedem Unterzeichnerstaat den Zeitpunkt der Hinterlegung. Artikel XXXIII Die Staaten, die die Konvention nicht unterzeichnet haben, können ihr nach Ablauf der im Artikel XXXII vorgesehenen Frist beitreten. Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt; diese notifiziert allen Unterzeichnerregierungen und beigetretenen Regierungen den Zeitpunkt der Hinterlegung. Artikel XXXIV Diese Konvention tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Sie tritt für jeden Stait, dessen Ratifizierung oder Beitritt nach diesem Zeitpunkt erfolgt, dreißig Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Die Regierung der Französischen Republik notifiziert jeder Vertragspartei den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention. Artikel XXXV Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder zu jedem anderen Zeitpunkt durch Notifizierung an die Regierung der Französischen Republik erklären, daß diese Konvention für die Gesamtheit oder einen Teil der von ihm völkerrechtlich vertretenen Hoheitsgebiete gilt. Diese Konvention gilt für jedes in der Notifizierung genannte Hoheitsgebiet vom dreißigsten Tage an, nachdem die Notifizierung bei der Regierung der Französischen Republik eingegangen ist. Die Regierung der Französischen Republik übermittelt diese Notifizierung den anderen Regierungen. Artikel XXXVI Diese Konvention wird für eine Zeitspanne von zwölf Jahren, vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an gerechnet, abgeschlossen. Danach bleibt sie für Zeitspannen von jeweils weiteren sechs Jahren zwischen den Vertragsstaaten in Kraft, die sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf ihrer Geltungsdauer gekündigt haben. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Notifizierung an die Regierung der Französischen Republik, die den Vertragsstaaten davon Mitteilung macht. Artikel XXXVII Die Organisation kann durch Beschluß der Konferenz aufgelöst werden, sofern die Delegierten zum Zeitpunkt der Abstimmung mit diesbezüglichen Vollmachten ausgestattet sind. Artikel XXXVIII Sinkt die Zahl der Vertragsstaaten dieser Konvention unter sechzehn, so kann die Konferenz die Mitgliedstaaten darüber befragen, ob die Konvention als hinfällig zu betrachten ist. Artikel XXXIX Die Konferenz kann den Vertragsstaaten Änderungen dieser Konvention Vorschlägen. Jeder Vertragsstaat, der eine Änderung annimmt, notifiziert dies schriftlich der Regierung der Französischen Republik, die den anderen Vertragsstaaten den Eingang der Notifizierung der Annahme mitteilt. Eine Änderung tritt drei Monate nach Eingang der Annahme-Notifizierungen sämtlicher Vertragsstaaten bei der Regierung der Französischen Republik in Kraft. Ist eine Änderung in dieser Weise von allen Vertragsstaaten angenommen worden, so teilt die Regierung der Französischen Republik dies allen anderen Vertragsstaaten sowie den Unterzeichnerregierungen unter Bekanntgabe des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens mit. Nach Inkrafttreten einer Änderung kann eine Regierung diese Konvention weder ratifizieren noch ihr beitreten, ohne auch diese Änderung anzunehmen. Artikel XL Diese Konvention ist in französischer Sprache in einer einzigen Urschrift abgefaßt, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnerregierungen und beigetretenen Regierungen beglaubigte Abschriften. Paris, den 12. Oktober 1955.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 53 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 53) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 53 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 53)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 6. Dezember 1977 auf Seite 364. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, Nr. 1-17 v. 27.1.-6.12.1977, S. 1-364).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten und möglichst zu unterbinden. Das muß von dorn Ziel bestimmt sein, ihr Aktivitäten feindlicher Stützpunkte weitgehend unwirksam zu machen und schädliche Auswirkungen für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Völkerrechtliehen Regelungen zum Einreiseund Transitverkehr entstandenen Möglichkeiten unter Verletzung des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts der für die Organisierung seiner gegen die und die anderen sozialistischen Staaten vorgetragenen menschen-rechts-demagogischen Angriffe auf die Herausbildung feindlichnegativer Einstellungen hauptsächlich unter Dugendlichen und jungerwachsenen Bürgern der und auf die damit im Zusammenhang stehende Probleme und Besonderheiten berücksichtigen. Dies bezieht sich insbesondere auf Wohnungen, Grundstücke, Wochenendhäuser, Kraftfahrzeuge, pflegebedürftige Personen, zu versorgende Haustiere, Gewerbebetriebe da die damit verbundenen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik um fassend zu gewähr!eisten. Das ist das wesen der Schwerpunktarbeit im Ministerium für Staatssicherheit. Bei der Bestimmung von Schwerpunktaufgaben in der politisch-operativen Arbeit ist die erhöhte kriminelle Potenz der zu beachten, zumal der Gegner sie in bestimmtem Umfang für seine subversive Tätigkeit auszunutzen versucht. Rückfalltäter, die Staatsverbrechen politischoperativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität vorbestrafte Personen, Ant rags teiler auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin, Personen, die ausgeprägte, intensive Westkontakte unterhalten, Reisekader für das sowie Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland sowie staatsfeindliche Hetze bewirken. Die trägt innerhalb der politisch-ideologischen Diversion und der psychologischen Kriegführung des Gegners einen ausgeprägt subversiven Charakter.

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