Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1977, Seite 39

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 39 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 39); 39 Gesetzblatt Teil II Nr. 4 Ausgabetag: 16. Februar 1977 rungeU. Der Beitritt wird wirksam, wenn alle Vertrags-regierunge'n ihre Zustimmung erklären. Nach Ablauf einer Frist von einem Jahr der Bekanntgabe des Eingangs des Gesuchs durch die Regierung des Königreiches Belgien an' die Vertragschließenden Seiten wird däs Fehlen der Antwort einer Vertragsregierung als Zusage gewertet. 2. Die Regierung des Königreiches Belgien unterrichtet alle Vertragsregierungen und den Sekretär der CIP über den Zeitpunkt, an dem jeder neue Beitritt wirksam wird. Artikel VIII 1. Jede Vertragschließende Seite kann diese Konvention frühestens drei Jahre, nachdem diese für sie in Kraft getreten ist, kündigen. Die Kündigung wird der Regierung des Königreiches Belgien notifiziert und wird ein Jahr nach Empfang der Notifikation wirksam. 2. Die Kündigung durch eine der Vertragschließenden Seiten ist nur für diese selbst wirksam. Artikel IX Die Regierung des Königreiches Belgien notifiziert allen Unterzeichner- und beitretenden Regierungen den Zeitpunkt des Eingangs der in Artikel VI (1) und (3) und den Artikeln VII und VIII (1) vorgesehenen Notifikationen. Artikel X Bis zum Inkrafttreten der von der Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 ihrer Satzung getroffenen Entscheidung bleiben gültig: die Normalgeräte für die Messung der Drücke und die in der Anlage I der Satzung der Ständigen Internationalen Kommission beschriebenen Normalprüfungen sowie die in der Anlage II der Satzung enthaltenen Regeln der Mindestabmes-sungen der Patronenlager der Normalgeräte zur Messung des Drucks. Artikel XI Die vorliegende Konvention ersetzt die Konvention zur Festlegung einheitlicher Regeln für die gegenseitige Anerkennung offizieller Beschußzeichen für Feuerwaffen sowie seine in Brüssel am 15. Juli 1914 Unterzeichneten Anlagen I und II. Ausgefertigt in Brüssel am 1. Juli 1969 in französischer Sprache in einem Original, das im Archiv der Regierung des Königreiches Belgien hinterlegt wird, welche beglaubigte Abschriften an jede Unterzeichner- und Mitgliedsregierung ausstellt. Zu Urkund dessen haben die hierzu' ordnungsgemäß ermächtigten Unterzeichneten diese Konvention unterzeichnet. Satzung der Ständigen Internationalen Kommission (CIF) (Übersetzung) Artikel 1 Die Ständige Internationale Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen setzt sich aus den Delegierten einer jeden der Vertragschließenden Seiten zusammen. Jede Vertragschließende Seite verfügt, unabhängig von der Anzahl ihrer Delegierten, über eine Stimme. Artikel 2 1. Am Schluß ihrer Plenartagungen wählt die Ständige Internationale Kommission den Präsidenten der nächsten Plenartagung aus den Delegierten des Staates, auf dessen Territorium die nächste Plenartagung stattfinden soll. 2. Wenn, in Anwendung des Artikels I der Konvention, die Kommission es für zweckmäßig erachtet, kontinuierlich bestimmte Forschungen oder Versuche durchzuführen, kann sie an dem für diese Versuche ausgewählten Ort als Kommission oder als Ünterkommission zusammentreten. Der Präsident entscheidet in Übereinstimmung mit den Delegationen über die Zusammensetzung, das Ziel und -die Arbeiten der Unterkommissionen. Diese wählen unter ihren Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen Sekretär, der im Namen der Ünterkommission die Berichte formuliert. Artikel 3 Ein Ständiges Büro, das unter der Leitung eines Direktors steht, der im Einvernehmen mit den Vertragschließenden Sei- ten von der Regierung des Königreiches Belgien ernannt wird, ist verantwortlich für: 1. die Sekretariatsarbeiten der Ständigen Internationalen Kommission während der Tagungen; 2. den Schriftverkehr, die Verwaltungs- und Archivarbeiten für die Zeif zwischen den Tagungen. Zu diesem Zweck stellt es die Akten, technischen Unterlagen und Veröffentlichungen zusammen, sorgt für die Aufbewahrung der Abdrücke der offiziell anerkannten Prüfstempel, ordnet ein, übersetzt und übermittelt den Vertragschließenden Seiten Informationen jeglicher Art über die Prüfung von Handfeuerwaffen für industrielle und berufliche Zwecke sowie über die Kontroll- und Prüfmodalitäten ihrer Munition nicht nur der Vertragschließenden Seiten, sondern aller anderen Staaten. Das Ständige Büro hat seinen Sitz in Belgien. Artikel 4 1. Die Ständige Internationale Kommission tritt auf Einberufung durch das Ständige Büro zusammen. Sie kann auf Wunsch einer Delegation der Vertragschließenden Seiten einberufen werden; sie muß einberufen werden, wenn mindestens zwei Delegationen der Vertragschließenden Seiten darum ersuchen. 2. Zu diesem Zweck informiert jede Vertragschließende Seite die Regierung des Königreiches Belgien über jede mögliche Änderung der Liste ihrer Delegierten, die das Büro davon in Kenntnis setzt. Zu den technischen Sitzun-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 6. Dezember 1977 auf Seite 364. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, Nr. 1-17 v. 27.1.-6.12.1977, S. 1-364).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der Kontrolle. Die Kontrolltätigkeit ist insgesamt konsequenter auf die von den Diensteinheiten zu lösenden Schwerpunktaufgaben zu konzentrieren. Dabei geht es vor allem darum; Die Wirksamkeit und die Ergebnisse der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit - den Umfang und die Bedeutsamkeit der poitisch-operativen Kenntnisse des - vorhandene beachtende kader- und sicherheitspolitisch besonders zu Faktoren - die Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung der Ziele, Absichten und Maßnahmen sowie Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung erhöht und die Konzentration auf die Arbeit am Feind verstärkt werden kann und muß. Deshalb ist auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten.

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