Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1977, Seite 344

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 344 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 344); 344 Gesetzblatt Teil II Nr. 16 Ausgabetag: 2. November 1977 (2) Die festgenommenen Personen werden nicht übergeben, wenn sie Bürger des Vertragspartners sind, auf dessen Hoheitsgebiet sie festgenommen wurden. (3) Die Übergabe festgenommener Personen nach Absatz 1 erfolgt nicht, wenn die zuständigen Untersuchungsorgane wegen des widerrechtlichen Überschreitens der Staatsgrenze oder wegen des Verdachtes der Begehung weiterer strafbarer Handlungen eine andere Entscheidung treffen. In diesem Falle finden die zwischenstaatlichen Vereinbarungen beider Vertragspartner über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen Anwendung. (4) Der Grenzbevollmächtigte des anderen Vertragspartners 1st, auch wenn keine Übergabe erfolgt, über Festnahmen wegen widerrechtlichen Überschreitens der Staatsgrenze in jedem Fall unverzüglich zu informieren. Artikel 10 (1) Personen, die wegen unbeabsichtigten widerrechtlichen Überschreitens der Staatsgrenze festgenommen wurden, werden dem Grenzbevollmächtigten des Vertragspartners, von dessen Hoheitsgebiet sie gekommen sind, unverzüglich übergeben. Hinsichtlich.der Gegenstände und Zahlungsmittel, die diese Personen bei der Festnahme mit sich führten, wird entsprechend Artikel 9 Absatz 1 verfahren. (2) Handelt es sich bei den in Absatz 1 genannten Personen um Bürger des Vertragspartners, auf dessen Hoheitsgebiet sie festgenommen wurden, können die zuständigen Organe dieses Vertragspartners in Abstimmung mit den zuständigen Organen des anderen Vertragspartners über die unverzügliche Rückkehr dieser Personen auf das Hoheitsgebiet des anderen Vertragspartners entscheiden. (3) Sind die in Absatz 1 genannten Personen der Begehung strafbarer Handlungen auf dem Hoheitsgebiet des Vertragspartners, auf dem sie festgenommen wurden, verdächtig, so werden die Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 3 und 4 entsprechend angewandt'. Artikel 11 Der Grenzbevollmächtigte eines Vertragspartners kann die Übernahme der in den Artikeln 9 oder 10 genannten Personen verweigern oder aussetzen, wobei er gleichzeitig die Gründe für die Verweigerung oder Aussetzung der Übernahme anzugeben hat. Artikel 12 Tiere oder Sachen, die auf das Gebiet des anderen Vertragspartners gelangt sind, können mit Zustimmung der Grenzbevollmächtigten zurückgeführt werden. Artikel 13 (1) Die Grenzbevollmächtigten führen gemeinsam Sachaufklärungen über Schäden durch, die infolge der Verletzung der Ordnung an der Staatsgrenze entstanden sind. Die Sachaufklärung umfaßt das Sammeln und die Sicherstellung von Beweisen sowie ihre Übergabe an die zuständigen Organe. (2) Schadensfälle mit geringem Umfang können von den Grenzbevollmächtigten der Vertragspartner gemeinsam mit dem Verursacher und dem Geschädigten in beiderseitigem Einverständnis an Ort und Stelle geklärt werden. Diese Schadensfälle werden an die für die Regulierung des Schadener- ' satzes zuständigen Organe nicht übergeben, wenn aus dem von den Grenzbevollmächtigten .angefertigten Protokoll ersichtlich ist, daß die geschädigte Seite keine Forderungen mehr hat. (3) Über die Art des Schadenersatzes einigen sich die Grenzbevollmächtigten oder andere zuständige Organe entsprechend den geltenden Bestimmungen über den Zahlungsverkehr zwischen den Vertragspartnern, sofern der Schaden nicht auf andere Weise ersetzt wurde. (4) Die von den Grenzbevollmächtigten getroffene Entscheidung in den in Absatz 2 genannten Fällen schließt nicht aus, die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Artikel 14 Die nach diesem Vertrag von den Grenzbevollmächtigten durchzuführenden Sachaufklärungen haben nicht den Charakter von Prüfungs- und Ermittlungshandlungen der Untersuchungsorgane. Artikel 15 Die Vertragspartner werden alle wirtschaftlichen Arbeiten in der Nähe der Staatsgrenze so durchführen, daß die Interessen des anderen Vertragspartners nicht geschädigt werden und die Sicherheit und Ordnung an der Staatsgrenze berücksichtigt wird. Artikel 16 Bei der Durchführung von Jagden ist das Schießen über die Staatsgrenze und die Verfolgung des Wildes auf dem Hoheitsgebiet des Vertragspartners verboten. Artikel 17 Der Fischfang auf Grenzgewässern vom Ufer bis zur Grenzlinie ist nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet. Artikel 18 Die Grenzbevollmächtigten der Vertragspartner informieren sich gegenseitig über vorgesehene Veranstaltungen an der Staatsgrenze und legen dazu die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen fest. Artikel 19 Der Verkehr über die Grenzübergangsstellen und der privilegierte Eisenbahndurchgangsverkehr sowie die Zusammenarbeit der zuständigen Organe beider Vertragspartner bei der gemeinsamen Kontrolle des grenzüberschreitenden Pgrsonen-und Güterverkehrs werden von diesem Vertrag nicht berührt." Artikel 20 (1) Straßen und Wege, auf denen die Staatsgrenze verläuft bzw. die ganz oder teilweise auf dem Hoheitsgebiet eines der Vertragspartner verlaufen und auf Grund der örtlichen Lage von den Bürgern beider Vertragspartner benutzt werden, unterhalten die dafür zuständigen Organe der Vertragspartner so, daß sie den Verkehrsbedürfnissen entsprechen. (2) Die zuständigen Organe der Vertragspartner informieren die Hauptgrenzbevollmäehtigten über die geplanten Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege gemäß Absatz 1. (3) Die Bürger der Vertragspartner, die die in Absatz 1 be-zeichneten Straßen und Wege benutzen, benötigen keine Grenzübertrittsdokumente. Sie unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragspartners, dessen Bürger sie sind. (4) Das Verzeichnis der in Absatz 1 bezeichneten Straßen und Wege wird von den Regierungen der Vertragspartner bestätigt. Abschnitt III Überschreiten der Staatsgrenze Artikel 21 (1) Die Hauptgrenzbevollmäehtigten, deren Stellvertreter, die Grenzbevollmächtigten sowie deren Stellvertreter und Gehilfen können im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben die Staatsgrenze auf Grund ihrer Vollmachten überschreiten. (2) Experten, deren Anwesenheit bei der Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, -überschreiten die Staatsgrenze nur in Anwesenheit einer in Absatz 1 genannten Person. Artikel 22 (1) Die in Artikel 21 genannten Personen sind beim Grenzübertritt und während des Aufenthaltes auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragspartners im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben, die sich aus diesem Vertrag ergeben, von der Zollkontrolle, von Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen sowie von Zoll- und anderen Gebühren in;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 344 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 344) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 344 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 344)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 6. Dezember 1977 auf Seite 364. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, Nr. 1-17 v. 27.1.-6.12.1977, S. 1-364).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Umstellung ist auf der Grundlage einer exakten Analyse des zu erwartenden operativen Nutzens sowie der konkreten Voraussetzungen für die Umstellung des Beziehungspartners zu treffen.

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