Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1977, Seite 329

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 329 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 329); Gesetzblatt Teil II Nr. 15 Ausgabetag: 15. September 1977 329 fahrungen zur Benutzung dieser Erfindung, die der Inhaber des Schutzdokumentes besitzt, übergeben werden. Artikel 12 (1) Bei der Benutzung von Erfindungen, für welche die Schutzdokumente ln den Abkommensländern in Form von Urheberscheinen anerkannt wurden, wird die Erfindervergütung von den entsprechenden Organisationen der Länder, in denen diese Erfindungen benutzt werden, nach deren nationalen Gesetzgebung berechnet. (2) Die Benutzung von Erfindungen, für welche die Schutzdokumente in den Abkommensländern in Form von Patenten anerkannt wurden, erfolgt durch die interessierten Seiten auf der Grundlage zweiseitiger Verträge. Die Erfindervergütung wird von den Organisationen der Länder, in denen diese Erfindungen benutzt werden, nach deren nationalen Gesetzgebung berechnet, sofern in den genannten Verträgen über die Benutzung dieser Erfindungen keine Zahlungen an den Patentinhaber für ihre Benutzung vorgesehen sind. Artikel 13 Auf der Grundlage zweiseitiger Vereinbarungen zwischen den Ämtern für Erfindungswesen der Abkommensländer können die Gebiete der Technik nach der internationalen Patentklassifikation festgelegt werden, für die vorzugsweise Anträge auf Anerkennung der Schutzdokumente gestellt werden sollten. Für Erfindungen, die sich nicht auf die Gebiete der Technik beziehen, die Gegenstand dieser Vereinbarungen waren, können Anträge nach Ermessen der Anmelder gestellt Werden. ' Artikel 14 Das vorliegende Abkommen schließt nicht die Möglichkeit aus, Rechtsschutz für Erfindungen nach der nationalen Gesetzgebung der Abkommensländer zu beantragen. Artikel 15 (1) Die nach dem vorliegenden Abkommen von einem Abkommensland an das andere zu übermittelnden Dokumente sind in russischer Sprache, wenn die Anerkennung des Schutzdokumentes in Form eines Urheberscheines beantragt wird, oder in der offiziellen Sprache des Landes, in dem die Anerkennung des Schutzdokumentes in Form eines Patentes beantragt wird, oder aber in zweiseitig zwischen den Ämtern für Erfindungswesen der Abkommensländer vereinbarten anderen Sprachen einzureiehen. (2) Die Richtigkeit der Übersetzung der Erfindungsbeschreibung, einschließlich des Erfindungsanspruches, wird, wenn die Anerkennung des Schutzdokumentes in Form eines Urheberscheines beantragt wird, vom kompetenten Organ des Ursprungslandes der Erfindung beglaubigt. Wird die Anerkennung des Schutzdokumentes in Form eihes Patentes beantragt, hat der Anmelder die Richtigkeit der Übersetzung der Erfindungsbeschreibung einschließlich des Erfindungsanspruches nach der Gesetzgebung des Landes beglaubigen zu lassen, in dem die Anerkennung beantragt wird. Artikel 16 Bei der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens oder bei der Übergabe des Dokumentes über seine Ratifizierung, Bestätigung, Annahme oder beim Beitritt zu diesem teilt jedes Abkommensland durch Benachrichtigung des Depositärs mit, welche seiner nationalen Schutzdokumente Schutzdokumente im Sinne des Artikels 1 des vorliegenden Abkommens sind und bezüglich derer es Anträge auf Anerkennung stellen wird sowie welche seiner nationalen Dokumente den einzelnen Schutzformen entsprechen, die im Artikel 4 des vorliegenden Abkommens vorgesehen sind. Die Abkommensländer teilen ebenso mit,, welche Organe kompetente Organe im Sinne des vorliegenden Abkommens sind. Ähnliche Benachrichtigungen werden hei einer späteren Änderung der nationalen Gesetzgebung vorgenommÄi. Artikel 17 Gleichzeitig mit der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens werden die Leiter der Ämter für Erfindungswesen der Abkommensländer, die dieses Abkommen unterzeichnet haben, gemeinsam die Regeln zur Anwendung des Abkommens bestätigen, die gleichzeitig mit dem vorliegenden Abkommen in Kraft treten. Diese Regeln legen insbesondere fest: a) die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Formblätter für den Antrag und die Benachrichtigung; b) die Vorschriften für die Abfassung der Erfindungsbeschreibung, des Erfindungsanspruches und der Zusammenfassung der Erfindungsbeschreibung; c) das Verfahren für die Übermittlung des Antrages sowie der anderen Dokumente, die in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Abkommen zu übermitteln sind; d) andere juristische und technische Normen, die für die praktische Durchführung des vorliegenden Abkommens erforderlich sind. Artikel 18 (1) Das vorliegende Abkommen tritt 90 Tage entweder nach dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens durch drei Länder ohne Vorbehalt der nachfolgenden Ratifizierung, Bestätigung oder Annahme oder nach dem Tag in Kraft, an dem der Depositär das Dokument über die Ratifizierung, Bestätigung oder Annahme des Abkommens von dem dritten Land erhalten hat, wobei in den drei Ländern auch die Länder inbegriffen sind, die das Abkommen ohne Vorbehalt unterzeichnet haben. (2) - Für Länder, die beim Depositär ihre Dokumente über die Ratifizierung, Bestätigung oder Annahme nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens hinterlegen, tritt es 90 Tage nach dem Tage der Hinterlegung eines solchen Dokumentes beim Depositär in Kraft. (3) Die Funktionen des Depositärs des vorliegenden Abkommens werden vom Sekretariat des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe ausgeübt. Artikel 19 (1) Dem vorliegenden Abkommen können nach dessen Inkrafttreten bei Zustimmung der Abkommensländer andere Länder durch Hinterlegung der Beitrittsdokumente an den Depositär beitreten. (2) Das Abkommen wird für das beigetretene Land nach Ablauf von 90 Tagen von dem Tage an wirksam, an dem der Depositär die letzte Zustimmungserklärung zum Beitritt erhalten hat. Artikel 20 (1) Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von 5 Jahren vom Tage seines Inkrafttretens an gerechnet abgeschlossen. Nach Ablauf dieser Frist verlängert sich das Abkommen automatisch jeweils um weitere 5 Jahre. Jedes Abkommensland kann durch schriftliche Mitteilung an den Depositär 6 Monate vor Ablauf der laufenden Geltungsdauer des Abkommens dasselbe kündigen. (2) Im Falle des Außerkrafttretens des vorliegenden Abkommens finden seine Bestimmungen auf den Rechtsschutz der Erfindungen Anwendung, der auf der Grundlage und während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens erworben wurde. Artikel 21 (1) Das vorliegende Abkommen kann nur mit Zustimmung aller Abkommensländer geändert werden. Änderungsvorschläge können von jedem Äbkommensland eingebracht Werden. Diese Vorschläge sind dem Depositär zu übermitteln. (2) Die Regeln für die Anwendung des vorliegenden Abkommens können mit Zustimmung der Leiter der Ämter für Erfindungswesen aller Abkommensländer geändert werden. A r t i k e 1 22 Der Depositär des vorliegenden Abkommens läßt dieses Abkommen beim Sekretariat der Organisation der Vereinten . Nationen in Übereinstimmung mit Artikel 102 der UN-Charta registrieren.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 6. Dezember 1977 auf Seite 364. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, Nr. 1-17 v. 27.1.-6.12.1977, S. 1-364).

Die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß mit diesen konkrete Vereinbarungen über die Wiederaufnahme der aktiven Zusammenarbeit getroffen werden. Zeitweilige Unterbrechungen sind aktenkundig zu machen. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Genossen Minister oder durch seine Stellvertreter oder durch die in der der Eingabenordnung Staatssicherheit genannten Leiter. Entschädigungsansprüche von Bürgern bei Handlungen der Untersuchungsorgane Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Ermittlungsverfahren Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Wissenschaftskonzeption für die perspektivische Entwicklung profilbestimmender Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit an der Hochschule Staatssicherheit . Die während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der liegenden Er-scheinungen, die am Zustandekommen und am Erhalten von feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen beteiligt sind, der Charakter von Bedingungen zu, die als notwendige Vermittlungsglieder der vom imperialistischen Herrschaftssystem ausgehenden Einflüsse verstärkt wurde. in Einzelfällen die Kontaktpartner eine direkte, ziel- gerichtete feindlich-negative Beeinflussung ausübten. Eine besondere Rolle bei der Herausbildung und Verfestigung feindlich-negativer Einstellungen ergaben die empirischen Untersuchungene daß sie einen nachhaltigen Einfluß auf Ärzte und andere Hochschulabsolventen ausübten. Besondere Wirksamkeit besaßen dabei lukrative Stellenangebote mit Angaben über entsprechende.

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