Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1977, Seite 313

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 313 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 313); 313 Gesetzblatt Teil II Nr. 15 Ausgabetag: 15. September 1977 die mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Mission bzw. der Delegation unvereinbar ist. (4) Keine Festlegung dieses Artikels ist so auszulegen, als sei es dem Gaststaat verboten, die Maßnahmen zu treffen, die zum eigenen Schutz notwendig sind. In diesem Fall hat der Gaststaat unbeschadet der Artikel 84 und 85 den Entsendestaat in geeigneter Weise zu konsultieren, um zu gewährleisten, daß diese Maßnahmen den normalen Arbeitsablauf der Mission, der Delegation oder der Beobachterdelegation nicht beeinträchtigen. f5) Die im Absatz 4 vorgesehenen Maßnahmen sind mit Zustimmung des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten oder eines anderen zuständigen Ministers in Übereinstimmung mit den Verfassungsnormen des Gasltaates durchzuführen. A r ti k el 78 Haftpflichtversicherung Die Mitglieder der Mission, der Delegation oder der Beobachterdelegation haben alle Verpflichtungen aus den Rechtsvorschriften des Gaststaates bezüglich Haftpflichtversicherung für alle von ihnen genutzten oder in ihrem Besitz befindlichen Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeuge einzuhalten. Artikel 79 Einreise in das Territorium des Gaststaates (1) Der Gaststaat gestattet den nachstehend genannten Personen die Einreise in sein Territorium: a) Mitgliedern der Mission und in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen, b) Mitgliedern der Delegation und den sie begleitenden Familienangehörigen sowie c) Mitgliedern der Beobachterdelegation und den sie beglei-Jenden Familienangehörigen. (2) Sofern Visa erforderlich sind, werden diese den im Absatz 1 genannten Personen so rasch wie möglich erteilt. Artikel 8Cf \ Erleichterungen zur Ausreise Personen, denen Privilegien und Immunitäten zustehen und die nicht Staatsbürger des Gaststaates sind, sowie ihren Familienangehörigen ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft gewährt der Gaststaat auf Ersuchen Erleichterungen zur Ausreise aus seinem Territorium. Artikel 81 Transit durch das Territorium eines Drittstaates (1) Reist ein Leiter einer Mission oder ein Mitglied des diplomatischen Personals der Mission, ein Leiter einer Delegation, ein anderer Delegierter oder ein Mitglied des diplomatischen Personals der Delegation, ein Leiter einer Beobachterdelegation, ein anderer Beobachterdelegierter oder ein Mitglied des diplomatischen Personals der Beobachterdelegation, um seine Tätigkeit au'fzunehmen oder wiederaufzunehmen oder um in seinen Heimatstaat zurückzukehren, durch das Territorium eines dritten Staates oder befindet er sich auf dem Territorium dieses dritten Staates, der erforderlichenfalls seinen Paß mit einem Visum versehen hat, so gewährt ihm dieser dritte Staat Unverletzlichkeit und alle sonstigen für seine sichere Durchreise erforderlichen Immunitäten. (2) Absatz 1 gilt auch für: a) im Haushalt des Leiters der Mission oder eines Mitglieds des diplomatischen Personals der Mission lebende und Privilegien und Immunitäten genießende Familienangehörige, die den Leiter bzw. das Mitglied begleiten oder auch getrennt von ihm reisen, um sich zu ihm zu begeben oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren; b) mitreisende und Privilegien und Immunitäten genießende Familienangehörige des Leiters der Delegation, eines an- deren Delegierten oder Mitglieds des diplomatischen Personals der Delegation, die den Leiter, den Delegierten bzw. das Mitglied begleiten oder auch getrennt von ihm reisen, um sich zu ihm zu begeben oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren; c) mitreisende und Privilegien und Immunitäten genießende Familienangehörige des Leiters der Beobachterdelegation, eines anderen Beobajhterdelegierten oder Mitglieds des diplomatischen Personals der Beobachterdelegation, die den Leiter, den Delegierten bzw. das Mitglied begleiten oder auch getrennt von ihm reisen, um sich zu ihm zu begeben oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren. (3) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 dürfen dritte Staaten auch die Reise von Mitgliedern des Verwal-tungs- und technischen Personals oder des dienstlichen Hauspersonals sowie ihrer Familienangehörigen durch ihr Territorium nicht behindern. (4) Dritte Staaten gewähren in bezug auf den dienstlichen Schriftverkehr und sonstige dienstliche Mitteilungen im Transitverkehr, einschließlich verschlüsselter Nachrichten, die gleiche Freiheit und den gleichen Schutz, die der Gaststaat nach dieser Konvention zu gewähren hat. Kurieren der Mission, der Delegation oder der Beobachterdelegation, deren Paß erforderlichenfalls mit einem Visum versehen wurde, und dem Kuriergepäck der Mission, der Delegation oder der Beobachterdelegation im Transitverkehr gewähren sie die gleiche Unverletzlichkeit und den gleichen Schutz, die der Gaststaat nach dieser Konvention zu gewähren hat. (5) Die Verpflichtungen dritter Staaten aufgrund der Absätze 1, 2, 3 und 4 -gelten gegenüber den in diesen Absätzen genannten Personen sowie in bezug auf dienstliche Mitteilungen und das Kuriergepäck der Mission, der Delegation oder der Beobachterdelegation auch dann, wenn diese sich infolge höherer Gewalt auf dem Territorium des dritten Staates befinden. Artikel 82 Nichtanerkennung von Staaten oder Regierungen oder Nichtbestehen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen (1) Die Rechte und Pflichten des Gaststaates und des Entsendestaates gemäß dieser Konvention bleiben im Falle der Nichtanerkennung eines, dieser Staaten oder seiner Regierung durch den anderen Staat oder bei Nichtbestehen oder Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen ihnen unberührt. (2) Die Errichtung oder Belassung einer Mission, die Entsendung oder Teilnahme einer Delegation oder einer Beobachterdelegation oder eine Handlung in Anwendung dieser Konvention gilt für sich allein noch nicht als Anerkennung des Gaststaates oder seiner Regierung durch der) Entsendestaat oder des Entsendestaates oder seiner Regierung durch den Gaststaat. A r t i k e 1 83 Nichtdiskriminierung Bei der Anwendung dieser Konvention ist jede Diskriminierung zwischen den Staaten zu unterlassen. Artikel 84 Konsultationen Entsteht zwischen zwei oder mehr Teilnehmerstaaten über die Anwendung oder Auslegung dieser Konvention eine Streitigkeit, so haben sie auf Ersuchen eines von ihnen einander zu konsultieren. Auf Ersuchen einer der 'Streitparteien wird die Organisation oder die Konferenz zur Teilnahme an den Konsultationen aufgefordert. Artikel 85 Vermittlung (1) Kann die Streitigkeit durch die Konsultationen gemäß Artikel 84 nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 6. Dezember 1977 auf Seite 364. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, Nr. 1-17 v. 27.1.-6.12.1977, S. 1-364).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der Polen die Einmischung in innere Angelegenheiten der insbesondere durch ihre Kontaktarbeit mit übersiedlungsersuchenden Bürgern der zum Zwecke deren Erfassung für das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise des Vollziehens der richterlich angeordneten Untersuchungshaft. Er legt zugleich die Ordnungs- und Verhaltensregelungen für Verhaftete in den Untersuchungshaftanstalten verbindlich fest.

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