Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1977, Seite 272

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 272 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 272); 272 Gesetzblatt Teil II Nr. 13 Ausgabetag: 22. August 1977 Annahme nicht notifiziert hat, kann sie noch binnen neun Monaten nach Ablauf der für die Mitteilung vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erheben. (4) Wird gegen die vorgeschlagene Änderung nach den Absätzen 2 und 3 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. (5) Ist gegen die vorgeschlagene Änderung kein Einspruch nach den Absätzen 2 und 3 erhoben worden, so gilt sie zu folgendem Zeitpunkt als angenommen: a) wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstaben b gemacht hat, mit Ablauf der im Absatz 2 genannten Frist von sechs Monaten; b) wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstaben b gemacht hat, zu dem früheren der folgenden zwei Zeitpunkte: an dem Tage, an dem alle Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht haben, dem Generalsekretär ihre Annahme des Entwurfs notifiziert haben, jedoch frühestens am Tage des Ablaufs der im Absatz 2 genannten Frist von 6 Monaten, auch wenn alle Annahmeerklärungen schon vor diesem Tag eingegangen sind; an dem Tage des Ablaufs der im Absatz 3 genannten Frist von neun Monaten. (6) Jede Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie als angenommen gilt. (7) Der Generalsekretär notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag Einspruch nach Absatz 2 Buchstaben a erhoben worden ist und ob eine oder mehrere Vertragsparteien eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstaben b an ihn gerichtet haben. Haben eine oder mehrere Vertragsparteien eine solche Mitteilung gemacht, so notifiziert er später allen Vertragsparteien, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mit- teilung gemacht haben, Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erheben oder ihn annehmen. Artikel 15 Außer den in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den im Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die nach Artikel 6 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind, a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 6; b) die Zeitpunkte, zu denen diese Konvention nach Artikel 7 in Kraft tritt; c) die Kündigungen nach Artikel 8; d) das Außerkrafttreten dieser Konvention nach Artikel 9; e) den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 10; f) den Elingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 12 Absätze 1 und 2; g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 14. Artikel 16 Nach dem 15. März 1961 wird das Original dieser Konvention beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen im Artikel 6 Absätze 1 und 2 bezeichneten Ländern beglaubigte Abschriften übermittelt. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Konvention unterschrieben. GESCHEHEN zu Genf am neunten Dezember neunzehnhundertsechzig in einem Original in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. EUROPEAN CONVENTION ON CUSTOMS TREATMENT OF PALLETS USED IN INTERNATIONAL TRANSPORT. DONE AT GENEVA, ON 9 DECEMBER 1960 The Contracting Parties, Noting the extension of the use of pallets in international transport, resulting in particular from the pooling of pallets, Desiring, as a means of facilitating international transport and reducing its cost, to encourage this extension, Have agreed as follows : CHAPTER I / GENERAL PROVISIONS Article 1 1. For the purposes of the present Convention, (a) the term “import duties and import taxes” shall mean not only Customs duties but also all duties and taxes whatsoever chargeable by reason of importation; (b) the term “pallet” shall mean a device on the deck of which ß. quantity of goods can be assembled to form a unit load for the purpose of transporting it, or of handling or stacking it with the assistance of mechanical appliances. This device is made up of two decks separated by bearers, or of a single deck supported by feet; its overall height is reduced to the minimum compatible with handling by fork lift trucks and pallet trucks; it may or may not have a superstructure; (c) the term “persons” shall mean both natural and legal persons. 2. The present Convention shall apply to pallets imported into the territory of a Contracting Party from the territory of another Contracting Party. Article 2 1. Each Contracting Party shall grant admission, without payment of import duties and import taxes, and free of import prohibitions or restrictions, to pallets on condition (a) that they have been previously exported or that they will be subsequently re-exported, or (b) that an equal number of pallets of the same type and substantially, the same value have been previously exported or will be subsequently exported. t 2. Subject to the provisions of article 3 of the present Con-! vention, the procedure for the admission of pallets as pro-;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 272 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 272) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 272 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 272)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 6. Dezember 1977 auf Seite 364. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, Nr. 1-17 v. 27.1.-6.12.1977, S. 1-364).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und den umfassenden Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums voll wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen und deren Ergebnisse zu kontrollieren. Auch diese Maßnahmen sind zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß die eingesetzten Angehörigen einheitlich entsprechend der A-Ordnung bekleidet sind und die Uniform sich in einem sauberen und ordentlichen Zustand befindet.

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