Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1977, Seite 205

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 205 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 205); Gesetzblatt Teil II Nr. 10 Ausgabetag: 27. Juni 1977 205 VI Die Artikel 18, 19 und 20 des Vertrages erhalten folgende Fassung: „Artikel 18 (1) Den Staatsbürgern des einen Vertragspartners wird auf dem Territorium des. anderen Vertragspartners Befreiung von der Vorauszahlungspflicht für die Kosten des Verfahrens sowie jede andere Vergünstigung bezüglich der Kosten unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfange wie eigenen Staatsbürgern gewährt. * (2) Die durch das Gericht des einen Vertragspartners gewährte Befreiung von der Vorauszahlungspflicht für die Kosten des Verfahrens sowie jede andere Vergünstigung bezüglich der Kosten steht der Prozeßpartei für alle Prozeßhandlungen zu, die in diesem Verfahren vor den Gerichten des anderen Vertragspartners durchgeführt werden einschließlich der Vollstreckung. Artikel 19 (1) Die Bescheinigung über die persönlichen Verhältnisse1 sowie über die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die für die Befreiung von der .Vorauszahlungspflicht für die Kosten des Verfahrens sowie jede andere Vergünstigung bezüglich der Kosten erforderlich ist, erteilt das zuständige Organ des Vertragspartners, auf dessen Territorium der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. (2) §at der Antragsteller weder auf dem Territorium des einen noch auf dem Territorium des anderen Vertragspartners Wohnsitz oder Aufenthalt, so genügt eine von der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung seines Staates ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung. (3) Das Gericht, das über den Antrag auf Befreiung von der Vorauszahlungspflicht für die Kosten des Verfahrens sowie jede andere Vergünstigung bezüglich der Kosten und Vorschüsse entscheidet, kann das Organ, das die Bescheinigung ausgestellt hat, um weitere Aufklärung ersuchen. Artikel 20 (1) Ein Staatsbürger des einen Vertragspartners, der bei einem Gericht des anderen Vertragspartners Befreiung von der Vorauszahlungspflicht für die Kosten des Verfahrens sowie jede andere Vergünstigung bezüglich der Kosten beantragen will, kann diesen Antrag bei dem für seinen Wohnsitz oder Aufenthalt zuständigen Gericht zu Protokoll erklären. Das Gericht sendet das Protokoll mit der Bescheinigung gemäß Artikel 19 Absatz 1 und den übrigen vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen an das zuständige Gericht des anderen Vertragspartners. (2) Gleichzeitig mit dem Antrag auf Befreiung von der Vorauszahlungspflicht für die Kosten des Verfahrens sowie jede andere Vergünstigung bezüglich der Kosten kann die Klage oder ein sonst in Frage kommender Antrag zu Protokoll erklärt werden.“ VII Artikel 21 Absatz 1 und 2 des Vertrages erhalten folgende Fassung: „Artikel 21 (1) Werden einer Prozeßpartei, die nach Artikel 17 von der Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten befreit war, durch eine rechtskräftige Entscheidung die Verpflich- tung zur Zahlung von Verfahrenskosten auferlegt, so wird diese Entscheidung auf Antrag der berechtigten Prozeßpartei auf dem Territorium des anderen Vertragspartners gebührenfrei vollstreckt. (2) Als Verfahrenskosten gelten auch Kosten der Bescheinigung der Rechtskraft, der Übersetzung und Beglaubigung gemäß Artikel 22.“ VIII Artikel 23 Absatz 1 des Vertrages erhält folgende Fassung: „Artikel 23 (1) Soweit es sich um die Einziehung von Verfahrenskosten handelt, die aus dem Staatshaushalt vorgeschossen worden sind, ersucht das in erster Instanz tätig gewordene Gericht des Vertragspartners, auf dessen Territorium die Kostenforderung entstanden ist, das zuständige Gericht des anderen Vertragspartners um die Einziehung der Kosten. Dieses überweist den Betrag an das ersuchende Gericht.“ IX Artikel 26 des Vertrages erhält folgende Fassung: „Artikel 26 Eheschließung (1) Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Eheschließung bestimmen sich für jeden der künftigen Ehegatten nach dem Recht des Vertragspartners, dessen Staatsbürger er ist. (2) Die Form der Eheschließung bestimmt sich nach dem Recht des Vertragspartners, auf dessen Territorium die Ehe geschlossen wird. (3) Die Form der Eheschließung, die vor einem dazu ermächtigten diplomatischen oder konsularischen Vertreter vorgenommen wird, bestimmt sich nach dem Recht des Entsendestaates des diplomatischen oder konsularischen Vertreters.“ X Die Artikel 30, 31 und 32 des Vertrages erhalten folgende Fassung: „Rechtsverhältnisse zwischen Eltern nnd Kindern Artikel 30 (1) Die Feststellung der Vaterschaft oder Mutterschaft und die Anfechtung der Vaterschaft richten sich nach dem Recht des Vertragspartners, dessen Staatsbürgerschaft das Kind mit der Geburt erworben hat. (2) Für die Form der Anerkennung der Vaterschaft genügt die Einhaltung der Gesetze des Vertragspartners, auf dessen Territorium die Anerkennung erfolgt ist. Artikel 31 (1) Die Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern bestimmen sich nach dem Recht des Vertragspartners, dessen Staatsbürger das Kind ist. (2) Ist das Kind Staatsbürger des einen Vertragspartners und wohnt es auf dem Territorium des anderen Ver-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 6. Dezember 1977 auf Seite 364. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, Nr. 1-17 v. 27.1.-6.12.1977, S. 1-364).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren.

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