Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1977, Seite 190

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 190 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 190); 190 Gesetzblatt Teil II Nr. 10 Ausgabetag: 27. Juni 1977 Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Ungarischen Volksrepublik Die Deutsche Demokratische Republik und die Ungarische Volksrepublik haben, ausgehend von der brüderlichen Freundschaft und der allseitigen Zusammenarbeit, die auf der Grundlage des Marxismus-Leninismus und des sozialistischen Internationalismus zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Ungarischen Volksrepublik bestehen; gewillt, ihre freundschaftlichen Beziehungen zum Nutzen beider Staaten und Völker sowie der Gemeinschaft der sozialistischen Länder umfassend weiterzuentwickeln und den gesetzmäßigen Prozeß der weiteren Annäherung der sozialistischen Länder und Nationen zu fördern; der weiteren Vervollkommnung der politischen und ideologischen Zusammenarbeit, der Entwicklung und Vertiefung der sozialistischen ökonomischen Integration große Bedeutung beimessend; in dem Bestreben, gemäß den vom proletarischen Internationalismus bestimmten Grundsätzen und Zielen sozialistischer Außenpolitik die günstigsten internationalen Bedingungen für die Errichtung des Sozialismus und Kommunismus zu gewährleisten; eingedenk der erstrangigen Bedeutung, die dem Schutz der territorialen Integrität und Souveränität beider Staaten gegenüber jeglichen Anschlägen zukommt; entschlossen, die sich aus dem Warschauer Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand vom 14. Mai 1955 ergebenden Verpflichtungen konsequent zu erfüllen; bekräftigend, daß die Unterstützung, die Festigung und der Schutz der sozialistischen Errungenschaften, die dank der heldenhaften Anstrengungen und der aufopferungsvollen Arbeit äer Völker erzielt wurden, gemeinsame internationalistische Pflicht der sozialistischen Länder sind; in der festen Absicht, die weitere Festigung des Friedens und der Sicherheit in Europa und der ganzen Welt zu fördern und ihren Beitrag dazu zu leisten, auf der Grundlage der kollektiv ausgearbeiteten Prinzipien der Beziehungen zwischen Staaten mit unterschiedlicher Gesellschaftsordnung eine fruchtbringende und gegenseitig vorteilhafte Zusammenarbeit auf dem europäischen Kontinent zu entwickeln und allen entspannungsfeindlichen Kräften entschlossen entgegenzutreten; in der Überzeugung, daß das zwischen sozialistischen Staaten und kapitalistischen Staaten abgeschlossene Vertragssystem und dessen weiterer Ausbau für die Gewährleistung der Sicherheit und für die Unantastbarkeit der bestehenden Grenzen in Europa von grundlegender Bedeutung ist; angesichts dessen, daß die Deutsche Demokratische Republik, die die Grundsätze des Potsdamer Abkommens erfüllt hat, als souveräner, unabhängiger sozialistischer Staat vollberechtigtes Mitglied der Vereinten Nationen geworden ist; in der Absicht der weiteren Entwicklung der vertragsrechtlichen Grundlage ihrer gegenseitigen Beziehungen und unter Berücksichtigung der Veränderungen, die sich in Europa und in der ganzen Welt vollzogen haben; geleitet von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, folgendes vereinbart: Artikel 1 Die Hohen Vertragschließenden Seiten werden in Übereinstimmung mit den Prinzipien des sozialistischen Internationalismus auch künftig die Beziehungen der immerwährenden, unverbrüchlichen Freundschaft und der brüderlichen gegenseitigen Hilfe auf allen Gebieten ausbaüen und festigen. Sie werden die allseitige Zusammenarbeit planmäßig und unablässig entwickeln und vertiefen und einander allseitige Hilfe und Unterstützung gewähren auf der Grundlage der Achtung der staatlichen Souveränität und Unabhängigkeit, der Gleichberechtigung und Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten. Artikel 2 Die Hohen Vertragschließenden Seiten werden ihre Anstrengungen für die Errichtung der sozialistischen und kommunistischen Gesellschaft und die Festigung der sozialistischen Gemeinschaft vereinen und die materiellen und geistigen Potenzen ihrer -Völker und Staaten effektiver nutzen. Geleitet von den Grundsätzen und Zielen der sozialistischen ökonomischen Integration und um die materiellen und kulturellen Bedürfnisse ihrer Völker immer besser zu befriedigen, werden sie die gegenseitig vorteilhafte zwei- und mehrseitige wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, einschließlich der Zusammenarbeit im Rahmen des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe, festigen und erweitern. Beide Seiten werden die langfristige Koordinierung und Abstimmung der Volkswirtschaftspläne fortführen, die Spezialisierung und Kooperation in Produktion und Forschung erweitern, die bei der Errichtung des Sozialismus und Kommunismus gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse aus-tauschen und zur Erhöhung der Effektivität der gesellschaftlichen Produktion ein immer engeres Zusammenwirken der Volkswirtschaften beider Staaten sichern. Artikel 3 Die Hohen Vertragschließenden Seiten fördern die Zusammenarbeit zwischen den Organen der Staatsmacht und den gesellschaftlichen Organisationen. Sie werden die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Kultur, des Bildungswesens, der Literatur und Kunst, der Presse, des Rundfunks, des Filmwesens und des Fernsehens, des Gesundheitswesens, des Umweltschutzes, des Tourismus, der Körperkultur und des Sports sowie auf anderen Gebieten weiter vertiefen. Sie unterstützen die Entwicklung von direkten Kontakten zwischen den Werktätigen beider Länder und tragen auch dadurch zur Annäherung beider Völker bei.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 190 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 190) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 190 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 190)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 6. Dezember 1977 auf Seite 364. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, Nr. 1-17 v. 27.1.-6.12.1977, S. 1-364).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet. Diese sind immittelbar für die Anleitung, Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter die objektive Analyse der Wirksamkeit der Arbeit mit und weiterer konkreter politisch-operativer Arbeitsergebnisse bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die wirksame vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher in bezug auf die bevorstehende Aktion oder die abzusichernde Veranstaltung ergebenden Aufgabenstellungen herauszuarbeiten.

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