Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1977, Seite 162

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 162 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 162); 162 Gesetzblatt Teil II Nr. 9 Ausgabetag: 15. Juni 1977 sie die Verwendung nicht aus Kakao gewonnener Stoffe anstelle von Kakao zur Irreführung der Verbraucher verbieten. (2) Bei der Ausarbeitung oder Überprüfung von Vorschriften nach den Grundsätzen des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitglieder in vollem Umfang die Empfehlungen und Beschlüsse der zuständigen internationalen Einrichtungen wie des Rates und des Kodexausschusses für Kakao-Erzeugnisse und Schokolade. (3) Der Rat kann einem Mitglied empfehlen, Maßnahmen zu treffen, die ef für angebracht hält, um die Beachtung dieses Artikels zu gewährleisten. (4) Der Exekutivdirektor legt dem Rat über die Beachtung dieses Artikels einen Jahresbericht vor. Kapitel XI Verarbeiteter Kakao Artikel 54 Verarbeiteter Kakao (1) Es wird anerkannt, daß die Entwicklungsländer ihre Wirtschaft auf eine breitere Grundlage stellen müssen, unter anderem durch Industrialisierung und den Export von Endprodukten, wozu auch die Verarbeitung von Kakao und der Export von Kakao-Erzeugnissen und Schokolade gehören. In diesem Zusammenhang wird auch die Notwendigkeit anerkannt, eine ernstliche Schädigung der Kakaowirtschaft der Exportmitglieder und der Importmitglieder zu vermeiden. (2) Ist ein Mitglied der Auffassung, daß die Gefahr einer Schädigung seiner Interessen auf einem dieser Gebiete besteht, so kann es mit dem anderen beteiligten Mitglied Konsultationen aufnehmen, um eine für die betroffenen Parteien zufriedenstellende Einigung zu erreichen; gelingt dies nicht, so kann sich das Mitglied an den Rat wenden, der seine guten Dienste in der Sache dazu verwendet, eine derartige Einigung zu erreichen. K a p i t e 1 XII Beziehungen zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern Artikel 55 Beschränkung der Importe aus Nichtmitgliedsländern (1) Jedes Mitglied beschränkt seine jährlichen Importe von in Nichtmitgliedsländern erzeugtem Kakao mit Ausnahme der Importe von Edelkakao aus den in Anlage C aufgeführten Exportländern nach Maßgabe dieses Artikels. (2) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Quotenjahr a) den Import einer in Nichtmitgliedsländern insgesamt erzeugten Menge von Kakao, welche die aus diesen Ländern in den drei Kalenderjahren 1970, 1971 und 1972 insgesamt importierte Durchschnittsmenge überschreitet, nicht zu genehmigen; b) die unter Buchstabe a bezeichnete Menge um die Hälfte zu kürzen, wenn der Bezugspreis unter den Mindestpreis sinkt und diese Kürzung beizubehalten, bis die Höhe der geltenden Quoten die in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehene Höhe erreicht. (3) Durch besondere Abstimmung kann der Rat die Beschränkungen nach Absatz 2 ganz oder teilweise aussetzen. Die in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Beschränkungen gelten unter keinen Umständen, wenn der Bezugspreis für Kakao über dem Höchstpreis liegt. (4) Die Beschränkungen nach Absatz 2 Buchstabe a gelten nicht für Kakao, der auf Grund gültiger Verträge gekauft wurde, die geschlossen wurden, als der Bezugspreis über dem Höchstpreis lag, und die Beschränkungen nach Absatz 2 Buchstabe b gelten nicht für Kakao, der auf Grund gültiger Verträge gekauft wurde, die geschlossen wurden, bevor der Bezugspreis unter den Mindestpreis sank. In diesen Fällen werden die Reduzierungen vorbehaltlich des Absatzes 2 Buchstabe b in dem folgenden Quotenjahr angewendet, sofern nicht der Rat beschließt, auf die Reduzierungen zu verzichten oder sie in einem späteren Quotenjahr anzuwenden. (5) Die Mitglieder unterrichten den Rat regelmäßig über die von ihnen von Nichtmitgliedern importierten oder an Nichtmitglieder exportierten Mengen von Kakao. (6) Sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt, werden alle Importe eines Mitglieds von Nichtmitgliedern, welche die ihm nach diesem Artikel zugebilligte Importmenge überschreiten, von der Menge abgezogen, deren Import diesem Mitglied sonst im nächsten Quotenjahr zugebilligt würde. (7) Verstößt ein Mitglied mehr als einmal gegen diesen Artikel, kann ihm der Rat durch besondere Abstimmung sowohl sein Stimmrecht im Rat als auch sein Recht, seine Stimmen im Exekutivkomitee abzugeben oder abgeben zu lassen, zeitweilig entziehen. (8) Die in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen lassen damit in Widerspruch stehende zwei- oder mehrseitige Verpflichtungen unberührt, welche die Mitglieder gegenüber Nichtmitgliedern vor Inkrafttreten dieses Abkommens eingegangen sind; jedoch hat ein Mitglied, das solche widersprechenden Verpflichtungen übernommen hat, sie in einer Weise zu erfüllen, daß der Widerspruch zwischen jenen Verpflichtungen und den in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen soweit wie möglich gemildert wird; es hat so rasch wie möglich Maßnahmen zu ergreifen, um jene Verpflichtungen mit den Bestimmungen dieses Artikels in Übereinstimmung zu bringen, und es hat dem Rat im einzelnen die Art jener Verpflichtungen und die zur Milderung oder Beseitigung des Widerspruchs getroffenen Maßnahmen darzulegen. Artikel 56 Handelsgeschäfte mit Nichtmitgliedern (1) Die Exportmitglieder verpflichten sich, unter Berücksichtigung der üblichen Handelsgepflogenheiten an Nichtmitglieder keinen Kakao zu günstigeren Handelsbedingungen zu verkaufen, als sie gleichzeitig den Importmitgliedern zu gewähren bereit sind. (2) Die Importmitglieder verpflichten sich, unter Berücksichtigung der üblichen Handelsgepflogenheiten von Nichtmit-gliedern keinen Kakao zu günstigeren Handelsbedingungen zu kaufen, als sie gleichzeitig von Exportmitgliedern anzunehmen bereit sind. (3) Der Rat überprüft regelmäßig die Handhabung der Absätze 1 und 2 und kann die Mitglieder auffordern, in Übereinstimmung mit Artikel 57 zweckdienliche Auskünfte zu erteilen. (4) Ungeachtet des Artikels 55 Absatz 8 kann ein Mitglied, das Grund zu der Annahme hat, daß ein anderes Mitglied die Verpflichtung des Absatzes 1 oder 2 nicht erfüllt hat, den;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 6. Dezember 1977 auf Seite 364. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, Nr. 1-17 v. 27.1.-6.12.1977, S. 1-364).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestanden hat. Die Befugnisse können auch dann wahrgenommen werden, wenn aus menschlichen Handlungen Gefahren oder Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen zur gemeinsamen Kontrolle und Abfertigung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit den Kontrollorganen des Nachbarstaates genutzt werden sich auf dem lerritorium des Nachbarstaates befinden. sind in der Regel typisch für Täter, die politisch-operativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität begehen. Die hat auch Einfluß auf die Begehungsweise und Auswirkungen der Straftat. Sie ist zugleich eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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