Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1977, Seite 153

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 153 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 153); Gesetzblatt Teil II Nr. 9 Ausgabetag: 15. Juni 1977 153 (2) Jedes gewählte Mitglied ist im Exekutivkomitee durch einen Delegierten und auf Wunsch durch einen oder mehrere Stellvertreter vertreten. Jedes Mitglied kann ferner einen oder mehrere Berater für seinen Delegierten oder seine Stellvertreter ernennen. (3) Der Vorsitzende und.der Stellvertreter des Vorsitzenden des Exekutivkomitees, die vom Rat für jeweils ein Quotenjahr gewählt werden,-werden beide aus dem Kreis der Delegationen der Exportmitglieder oder aus dem Kreis der Delegationen der Importmitglieder ausgewählt. Diese Ämter werden im Turnus der Quotenjahre jeweils von einer der beiden Mitgliedergruppen besetzt. Bei vorübergehender oder ständiger Abwesenheit des Vorsitzenden und des Stellvertreters des Vorsitzenden kann das Exekutivkomitee aus dem Kreis der Delegierten der Exportmitglieder bzw. der Importmitglieder je nach Notwendigkeit auf zeitweiliger oder ständiger Grundlage neue Beamte wählen. Weder der Vorsitzende noch ein anderer Beamter, der auf den Sitzungen des Exekutivkomitees den Vorsitz führt, nimmt an der Abstimmung teil. Sein Stellvertreter kann das Stimmrecht des von ihm vertretenen Mitglieds ausüben. (4) Das Exekutivkomitee tritt am Sitz der Organisation zusammen, sofern es nicht durch besondere Abstimmung etwas anderes beschließt. Tagt das Exekutivkomitee auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten. Artikel 16 Wahl des Exekutivkomitees (1) Die- Export- bzw. Importmitglieder des Exekutivkomitees werden im Rat von den Export- bzw. Importmitgliedern der Organisation gewählt. Die Wahl innerhalb jeder Gruppe erfolgt nach Maßgabe der folgenden Absätze dieses Artikels. (2) Jedes Mitglied gibt alle Stimmen, die ihm nach Artikel 10 zustehen, für einen einzigen Kandidaten ab. Stimmen, zu deren Abgabe ein Mitglied nach Artikel 11 Absatz 2 ermächtigt ist, kann es auch für einen anderen Kandidaten abgeben. (3) Die Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten, gelten als gewählt. Artikel 17 Zuständigkeit des Exekutivkomitees (1) Das Exekutivkomitee ist dem Rat verantwortlich und arbeitet nach dessen allgemeinen Weisungen. (2) Das Exekutivkomitee beobachtet ständig die Entwicklung des Marktes und empfiehlt dem Rat die von ihm für zweckdienlich erachteten Maßnahmen. (3) Unbeschadet des Rechtes des Rates zur Ausübung seiner Befugnisse kann er mit einfacher verteilter Stimmenmehrheit oder durch besondere Abstimmung, je nachdem ob ein Beschluß des Rates auf diesem Gebiet einer einfachen verteilten Stimmenmehrheit oder einer besonderen Abstimmung bedarf, dem Exekutivkomitee die Ausübung seiner Befugnisse übertragen. Hiervon sind ausgenommen: a) die Neuverteilung der Stimmen nach Artikel 10; b) die Genehmigung des Verwaltungsbudgets und die Festsetzung der Beiträge nach Artikel 23; c) die Änderung der Mindest- und Höchstpreise nach Artikel 29 Absatz 2 oder 3; d) die Änderung der Anlage C nach Artikel 33 Absatz 3; e) die Festsetzung der jährlichen Exportquoten nach Ar- tikel 31 und der vierteljährlichen Quoten nach Artikel 35 Absatz 8; a f) die Beschränkung oder Aussetzung der Käufe durch das Ausgleichslager nach Artikel 40 Absatz 10 Buchstabe b; g) die Maßnahmen zur Verwendung von Kakao für nichtherkömmliche Zwecke nach Artikel 46; h) die Befreiung von Verpflichtungen nach Artikel 60; i) die Entscheidung in Streitigkeiten nach Artikel 62; j) der zeitweilige Entzug von Rechten nach Artikel 63 Absatz 3; k) die Bestimmung der Voraussetzungen für den Beitritt nach Artikel 67; l) der Ausschluß eines Mitglieds nach Artikel 73; m) die Verlängerung oder Außerkraftsetzung dieses Abkommens nach Artikel 75; n) die Empfehlung von Änderungen an die Mitglieder nach Artikel 76. (4) Der Rat kann jederzeit mit einfacher verteilter Stimmenmehrheit eine Übertragung von Befugnissen auf das Exekutivkomitee rückgängig machen. Artikel 18 Abstimmungsverfahren und Beschlüsse des Exekutivkomitees (1) Jedes Mitglied des Exekutivkomitees ist zur Abgabe der Zahl von Stimmen berechtigt, die es nach Artikel 16 erhalten hat. Es darf seine Stimmen nicht teilen. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 und vorbehaltlich schriftlicher Mitteilung an den Vorsitzenden kann jedes Exportmitglied oder jedes Importmitglied, das nicht Mitglied des Exekutivkomitees ist und seine Stimmen nicht nach Artikel 16 Absatz 2 für eines der gewählten Mitglieder abgegeben hat, ein Exportmitglied bzw. ein Importmitglied des Exekutivkomitees ermächtigen, seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen im Exekutivkomitee abzugeben. (3) Im Verlauf eines Quotenjahres kann ein Mitglied nach Konsultation mit dem Mitglied des Exekutivkomitees,'’‘für das es nach Artikel 16 gestimmt hat, dem betreffenden Mitglied seine Stimme entziehen. Die entzogenen Stimmen können einem anderen Mitglied des Exekutivkomitees zugeteilt werden, dürfen diesem Mitglied jedoch während des verbleibenden Teils des Quotenjahres nicht entzogen werden. Das Mitglied des Exekutivkomitees, dem die Stimmen entzogen worden sind, behält dennoch seinen Sitz im Exekutivkomitee während des verbleibenden Teils des Quotenjahres. Maßnahmen aufgrund dieses Absatzes werden wirksam, nachdem sie dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt worden sind. (4) Ein Beschluß des Exekutivkomitees bedarf der gleichen Mehrheit, deren er auch bei einer Abstimmung im Rat bedürfte. (5) Jedes Mitglied ist berechtigt, bei dem Rat unter den in seinen Verfahrensregeln festgesetzten Bedingungen gegen einen Beschluß des Exekutivkomitees Berufung einzulegen. Artikel 19 Beschlußfähigkeit des Rates und des Exekutivkomitees (1) Die Beschlußfähigkeit des Rates auf der Eröffnungssitzung einer Tagung ist gegeben, wenn die Mehrheit der Exportmitglieder und die Mehrheit der Importmitglieder anwesend ist; jedoch müssen diese Mitglieder zusammen in jeder Gruppe mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen der Mitglieder in der betreffenden Gruppe innehaben. (2) Wenn der Rat an dem für die Eröffnungssitzung einer Tagung festgelegten Tag und am folgenden Tag nicht nach Absatz 1 beschlußfähig ist, ist er am dritten Tag und während der übrigen Zeit der Tagung beschlußfähig, wenn eine Mehrheit der Exportmitglieder und eine Mehrheit der Importmitglieder anwesend ist; jedoch müssen diese Mitglieder, zusammen in jeder Gruppe eine einfache Mehrheit der Gesamtstimmen der Mitglieder in der betreffenden Gruppe innehaben.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 153 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 153) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 153 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 153)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 6. Dezember 1977 auf Seite 364. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, Nr. 1-17 v. 27.1.-6.12.1977, S. 1-364).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Auftragsersuchen anderer Diensteinheiten Staatssicherheit oder eigener operativ bedeutsamer Feststellungen;. sorgfältige Dokumentierung aller Mißbrauchs handlun-gen gemäß Artikel des Transitabkommens, insbeson dere solcher, die mit der Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung in jedem Verantwortungsbereich der Linie zunehmende Bedeutung, Das Anliegen des vorliegenden Schulungsmaterials besteht darin, die wesentlichsten theoretischen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen. Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum zu ermöglichen. Dadurch konnte eine umfassende Darstellung erlangt werden, die im konkreten Fall in der Beschuldigtenvernehmung nicht zu erreichen war.

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