Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1977, Seite 120

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 120 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 120); 120 Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 27. April 1977 lii) so ist, wenn das Tankwaschwasser nicht ins Meer eingeleitet wird, eine entsprechende Eintragung im Ladungstagebuch vorzunehmen, sobald Tankwaschwasser aus diesem Tank innerhalb des Schiffes umgepumpt wird, und iv) so hat jedes spätere Einleiten dieses Tankwaschwassers ins Meer nach den Vorschriften des Abschnitts D Absatz 4 zu erfolgen; c) soll der Tank im Hafen gereinigt werden, i) so ist das Tankwaschwasser in eine Auffanganlage einzuleiten und eine entsprechende Eintragung im Ladungstagebuch vorzunehmen oder ii) so ist das Tankwaschwasser an Bord des Schiffes zu behalten und unter Angabe des Aufbewahrungsorts und des späteren Verbleibs des Tankwaschwassers eine entsprechende Eintragung im Ladungstagebuch vorzunehmen. Einleiten aus einem Setztank (8) Alle an Bord in einem Setztank zurückgehaltenen Rückstände einschließlich der Rückstände aus Pumpenraumbilgen, die einen Stoff der Gruppe A oder B enthalten, sind nach Maßgabe des Abschnitts D Absatz 1 oder 2 in eine Auffanganlage einzuleiten. Eine entsprechende Eintragung ist im Ladungstagebuch vorzunehmen. (9) Alle an Bord in einem Setztank zurückgehaltenen Rückstände einschließlich der Rückstände aus Pumpenraumbilgen, die einen Stoff der Gruppe C in einer Menge enthalten, die über den gesamten in Abschnitt D Absatz 3 Buchstabe c festgelegten Höchstmengen liegt, sind in eine Auffanganlage einzuleiten. Eine entsprechende Eintragung ist im Ladungstagebuch vorzunehmen. G Ladungstagebuch (1) Jedes Schiff, für das diese Regel gilt, hat als Teil des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuchs oder gesondert ein Ladungstagebuch nach dem Muster des Anhangs V zu führen. (2) Das Ladungstagebuch ist für jeden Tank auszufüllen, wenn einer der folgenden Vorgänge in bezug auf einen schädlichen flüssigen Stoff auf dem Schiff stattfindet: i) Beladen; ii) Entladen; iii) Umpumpen von Ladung; iv) Umpumpen von Ladung, Ladungsrückständen oder Ladung enthaltenden Gemischen in einen Setztank; v) Reinigen der Ladetanks; vi) Umpumpen aus Setztanks; vii) Füllen der Ladetanks mit Ballast; viii) Umpumpen schmutzigen Ballastwassers; ix) Einleiten ins Meer nach Abschnitt D. (3) Im Fall eines absichtlichen oder unfallbedingten Einlesens eines schädlichen flüssigen Stoffes oder eines solchen Stoff enthaltenden Gemisches nach Maßgabe der Anlage VI und des Abschnitts E der vorliegenden Regel ist im Ladungstagebuch eine Eintragung vorzunehmen, in der die Umstände des Einleitens und die Gründe dafür anzugeben sind. (4) Hat ein von einer Vertragspartei zur Überwachung von Vorgängen aufgrund dieser Regel ernannter oder ermächtigter Besichtiger ein Schiff untersucht, so hat er eine entsprechende Eintragung im Ladungstagebuch vorzunehmen. (5) Jeder Vorgang nach den Absätzen 2 und 3 ist unverzüglich vollständig im Ladungstagebuch einzutragen, so daß alle diesbezüglichen Eintragungen auf dem laufenden Stand sind. Jede Eintragung ist von den für den betreffenden Vorgang verantwortlichen Offizieren zu unterschreiben; wenn das Schiff bemannt ist, ist außerdem jede Seite vom Kapitän des Schiffes zu unterschreiben. Die Eintragungen im Ladungstagebuch erfolgen in einer Amtssprache des Staates, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, sowie in englischer oder französischer Sprache, wenn das Schiff nicht auf Inlandfahrt eingesetzt ist. Die Eintragungen in einer amtlichen Landessprache des Staates, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, sind im Fall einer Streitigkeit oder eines Unterschieds maßgebend. (6) Das Ladungstagebuch ist so aufzubewahren, daß es für eine Überprüfung ohne weiteres zur Verfügung steht; außer bei unbemannten geschleppten Schiffen muß es sich an Bord des Schiffes befinden. Nach der letzten Eintragung muß es zwei Jahre lang aufbewahrt werden. (7) Die zuständige Dienststelle einer Vertragspartei kann das Ladungstagebuch an Bord jedes Schiffes, für das diese Regel gilt, während seines Aufenthalts in ihren Häfen überprüfen, daraus Abschriften jeder Eintragung fertigen und die Richtigkeit dieser Abschriften vom Kapitän bescheinigen lassen. Jede so gefertigte und vom Kapitän als richtig bescheinigte Abschrift einer Eintragung im Ladungstagebuch des Schiffes ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel für die in der Eintragung angegebenen Tatsachen zuzulassen. Die Überprüfung des Ladungstagebuchs und die Anfertigung einer beglaubigten Abschrift durch die zuständige Dienststelle aufgrund dieses Abschnitts sind so schnell wie möglich und ohne ungebührliche Verzögerung für das Schiff durchzuführen. H Auffanganlagen (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Einrichtung von Auffanganlagen entsprechend den Erfordernissen der ihre Häfen, Umschlagplätze oder Reparaturhäfen im Ostseegebiet benutzenden Schiffe wie folgt sicherzustellen: a) Lade- und Löschhäfen sowie Umschlagplätze müssen mit Anlagen ausgestattet sein, die ohne ungebührliche Verzögerung für die Schiffe diejenigen schädliche flüssige Stoffe enthaltenden Rückstände und Gemische aufnehmen können, die infolge der Anwendung dieser Regel auf den sie befördernden Schiffen zur Abgabe Zurückbleiben, und b) Schiffsreparaturhäfen, die Reparaturen an Chemikalientankschiffen vornehmen, müssen mit Anlagen ausgestattet sein, die schädliche flüssige Stoffe enthaltende Rückstände und Gemische aufnehmen können. (2) Jede Vertragspartei bestimmt, welche Arten von Anlagen für die Zwecke des Absatzes 1 in ihren Lade- und Löschhäfen, ihren Umschlagplätzen und Schiffsreparaturhäfen im Ostseegebiet eingerichtet werden. REGEL 6 SCHADSTOFFE IN VERPACKTER FORM A. Die Vertragsparteien wenden so bald wie möglich geeignete einheitliche Regeln für die Beförderung von Schadstoffen in verpackter Form oder in Containern, ortsbeweglichen Behältern oder Straßen- und Schienentankwagen an. B. Bei bestimmten Schadstoffen, die von der Kommission bestimmt werden können, teilt der Kapitän oder Eigentümer des Schiffes oder sein Vertreter dem zuständigen Hafenamt mindestens 24 Stunden im voraus die Absicht mit, solche Stoffe zu laden oder zu löschen. C. Eine Meldung über ein Ereignis im Zusammenhang mit Schadstoffen wird nach Maßgabe der Anlage VI gemacht. REGEL 7 ABWASSER Die Vertragsparteien wenden die Abschnitte A bis D auf das Einleiten von Abwasser aus Schiffen an, die im Ostseegebiet betrieben werden. A Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Regel haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: 1. Der Ausdruck „neues Schiff“ bezeichnet ein Schiff, a) für das der Bauauftrag an oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Konvention erteilt wurde oder, falls;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 6. Dezember 1977 auf Seite 364. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, Nr. 1-17 v. 27.1.-6.12.1977, S. 1-364).

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