Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1977, Seite 110

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977, Seite 110 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, S. 110); 110 Gesetzblatt Teil II Nr. 8 Ausgabetag: 27. April 1977 (Anftliehe Übersetzung) KONVENTION ÜBER DEN SCHUTZ DER MEERESUMWELT DES OSTSEEGEBIETS DIE VERTRAGSSTAATEN DIESER KONVENTION - IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Werte der Meeresumwelt des Ostseegebiets und seiner lebenden Schätze für die Völker der Vertragsparteien unentbehrlich sind; EINGEDENK der außergewöhnlichen hydrographischen und ökologischen Merkmale des Ostseegebiets und der Empfindlichkeit seiner lebenden Schätze gegen Veränderungen der Umwelt; IN ANBETRACHT der raschen Entwicklung der menschlichen Tätigkeiten im Ostseegebiet, der in seinem Einzugsgebiet lebenden zahlreichen Menschen und des hohen Ver-städterungs- und Industrialisierungsgrades der Vertragsparteien sowie ihrer intensiven Land- und Forstwirtschaft; IN TIEFER BESORGNIS über die zunehmende Verschmutzung des Ostseegebiets, die viele Ursachen hat, darunter das Einleiten von Abfällen durch Flüsse, Flußmündungen, Ausflüsse und Rohrleitungen, das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und deren normalen Betrieb sowie die Übertragung von Schmutzstoffen durch die Luft; EINGEDENK der Verantwortung der Vertragsparteien, die Werte der Meeresumwelt des Ostseegebiets zum Nutzen ihrer Völker zu schützen und zu mehren; IN DER ERKENNTNIS, daß Schutz und Pflege der Meeresumwelt des Ostseegebiets Aufgaben sind, die durch nationale Anstrengungen allein nicht wirksam erfüllt werden können, sondern daß auch eine enge regionale Zusammenarbeit und sonstige geeignete internationale Maßnahmen zur Erfüllung dieser Aufgaben dringend erforderlich sind; IN ANBETRACHT DESSEN, daß die jüngsten einschlägigen internationalen Konventionen auch nach ihrem Inkrafttreten für die jeweiligen Vertragsparteien nicht allen besonderen Erfordernissen für den Schutz und die Pflege der Meeresumwelt des Ostseegebiets Rechnung tragen; IN ANBETRACHT der Bedeutung, die der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit beim Schutz und bei der Pflege der Meeresumwelt des Ostseegebiets insbesondere zwischen den Vertragsparteien zukommt; IN DEM WUNSCH, die regionale Zusammenarbeit im Ostseegebiet, deren Möglichkeiten und Erfordernisse durch die Unterzeichnung der Konvention von 1973 über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten bekräftigt wurden, weiter zu entwickeln; EINGEDENK der Bedeutung regionaler zwischenstaatlicher Zusammenarbeit beim Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets als Teil der friedlichen Zusammenarbeit und des gegenseitigen Verständnisses zwischen allen europäischen Staaten HABEN folgendes VEREINBART: Artikel 1 Geltungsbereich der Konvention Im Sinne dieser Konvention bezeichnet der Ausdruck „Ostseegebiet“ die eigentliche Ostsee mit dem Bottnischen Meerbusen, dem Finnischen Meerbusen und dem im Skagerrak durch den Breitengrad von Kap Skagen auf 57° 44' 8" N begrenzten Eingang zur Ostsee. Er umfaßt nicht die inneren Seegewässer* der Vertragsparteien. * Dieser Ausdruck wird in der Bedeutung des Begriffs „internal waters“ gemäß Artikel 5 der Konvention über die Territorialgewässer und die Anschlußzone vom 29. April 1958 verwendet. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Konvention haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: (1) Der Ausdruck „Verschmutzung“ bezeichnet die unmittelbare oder mittelbare Zuführung von Stoffen oder Energie durch den Menschen in die Meeresumwelt einschließlich der Flußmündungen, aus der sich abträgliche Wirkungen wie eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Schädigung der lebenden Schätze sowie der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres, eine Behinderung der rechtmäßigen Nutzung des Meeres einschließlich der Fischerei, eine Beeinträchtigung des Gebrauchswertes des Meerwassers und eine Verringerung der Annehmlichkeiten der Umwelt ergeben. (2) Der Ausdruck „Verschmutzung von Land aus“ bezeichnet die Verschmutzung des Meeres vom Land aus durch Stoffe, die auf dem Wasser- oder Luftweg oder unmittelbar von der Küste aus ins Meer gelangen, und zwar einschließlich von Ausflüssen aus Rohrleitungen. (3) a) Der Ausdruck „Einbringen“ (dumping) bezeichnet i) jede auf See erfolgende vorsätzliche Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken aus; ii) jede auf See erfolgende vorsätzliche Beseitigung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken; b) der Ausdruck „Einbringen“ umfaßt nicht i) die auf See erfolgende Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken sowie mit ihrer Ausrüstung Zusammenhängen oder davon herrühren, mit Ausnahme von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die durch Schiffe, Luftfahrzeuge, Plattformen oder sonstige zur Beseitigung dieser Stoffe verwendete, auf See errichtete Bauwerke befördert oder auf sie verladen werden, sowie von Abfällen und sonstigen Stoffen, die aus der Behandlung solcher Abfälle oder sonstigen Stoffe auf solchen Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder Bauwerken herrühren; ii) das Absetzen von Stoffen zu einem anderen Zweck als dem der bloßen Beseitigung, sofern es nicht den Zielen dieser Konvention widerspricht. (4) Der Ausdruck „Schiffe und Luftfahrzeuge“ bezeichnet Wasserfahrzeuge oder Fluggerät jeder Art. Er umfaßt Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwassergerät, schwimmendes Gerät mit oder ohne eigenen Antrieb sowie feste oder schwimmende Plattformen. (5) Der Ausdruck „öl“ bezeichnet Erdöl in jeder Form, einschließlich Rohöl, Heizöl, Ölschlamm, Ölrückstände und Raffinerieerzeugnisse. (6) Der Ausdruck „Schadstoff“ bezeichnet jeden gefährlichen, schädlichen oder sonstigen Stoff, der bei Zuführung ins Meer Verschmutzung verursachen kann.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 27. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 6. Dezember 1977 auf Seite 364. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1977 (GBl. DDR ⅠⅠ 1977, Nr. 1-17 v. 27.1.-6.12.1977, S. 1-364).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung die Möglichkeit von Befragungen mit dem Beschuldigten zu geben. Genossen. Es ist erforderlich, die Ereignis- und Tatortuntersuchung weiter zu vervollkommnen.

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