Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 75

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 75 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 75); Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 23. Februar 1976 75 A r t i k e 1 IV Prüfung, Besichtigung, Zulassung und Instandhaltung 1. Zur Durchsetzung der Bestimmungen von Anlage I muß jede Verwaltung ein wirksames Verfahren für die Prüfung, Besichtigung und Zulassung von Containern in Übereinstimmung mit den in der vorliegenden Konvention festgelegten Kriterien erarbeiten; sie kann jedoch mit der Durchführung der Prüfung, der Besichtigung oder der Zulassung Organisationen beauftragen, die von ihr in gehöriger Weise bevollmächtigt sind. 2. Eine Verwaltung, die mit der Durchführung solcher Prüfungen, der Besichtigung oder der Zulassung eine Organisation beauftragt, muß darüber den Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrtsorganisation zwecks Unterrichtung der Vertragschließenden Seiten informieren. 3. Der Antrag auf Zulassung kann an die Verwaltung einer beliebigen Vertragschließenden Seite gestellt werden. 4. Jeder Container muß in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Anlage I in sicherem Zustand gehalten werden. 5. Wenn ein zugelassener Container nicht den in den Anlagen I und II enthaltenen Forderungen genügt, so muß die entsprechende Verwaltung ihr notwendig erscheinende Maßnahmen ergreifen, um diesen Container in Übereinstimmung mit diesen Forderungen zu bringen oder die Zulassung zurückziehen. Artikel V Anerkennung der Zulassung 1. Eine Zulassung, die im Namen einer der Vertragschließenden Seiten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Konvention erfolgte, wird von den anderen Vertragschließenden Seiten in allen Fällen, für die die vorliegende Konvention gilt, anerkannt. Die anderen Vertragschließenden Seiten müssen diese Zulassung als ebenso gültig betrachten wie eine von ihnen selbst vorgenommene Zulassung. 2. Eine Vertragschließende Seite darf keine anderen die Konstruktion betreffenden Forderungen hinsichtlich der Sicherheit oder der Prüfung von Containern, für die die Bestimmungen dieser Konvention gelten, erheben, jedoch unter der Bedingung, daß keine der Bestimmungen dieser Konvention die Anwendung von Bestimmungen nationaler Vorschriften oder Gesetze oder internationaler Abkommen ausschließt, welche zusätzliche konstruktive Forderungen für die Sicherheit oder Prüfung von Containern vorschreiben, die speziell für den Transport von gefährlichen Gütern konstruiert sind, oder für solche konstruktive Besonderheiten, die nur Container für den Transport flüssiger Ladungen haben, oder für Container, wenn sie auf dem Luftwege befördert werden. Der Ausdruck „gefährliche Güter“ hat die Auslegung, die ihm durch internationale Abkommen gegeben wird. Artikel VI Kontrolle 1. Jeder in Übereinstimmung mit Artikel III zugelassene Container unterliegt auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Seite der Kontrolle durch Amtspersonen, die in gehöriger Weise durch diese Vertragschließende Seite bevollmächtigt wurden. Diese Kontrolle muß sich darauf beschränken, daß ein gültiges CSC-Zulassungs-schild, wie es die vorliegende Konvention fordert, am Container angebracht ist, wenn nicht ernsthafte Gründe zu der Annahme bestehen, daß der Zustand des Containers derart ist, daß eine offensichtliche Gefahr für die Sicherheit besteht. In diesem Falle muß die kontrollierende Amtsperson diese Kontrolle nur insoweit durch- führen, daß gewährleistet ist, daß der Container bis zu einem erneuten Einsatz wieder in den den Sicherheitsforderungen entsprechenden Zustand gebracht wird. 2. In den Fällen, wo es sich erweist, daß infolge eines Fehlers, der möglicherweise bereits bei der Zulassung des Containers bestand, der Container nicht mehr den Sicherheitsforderungen genügt, muß die Vertragschließende Seite, die diesen Fehler entdeckte, davon die für die Zulassung verantwortliche Verwaltung unterrichten. Artikel VII Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Billigung und Beitritt 1. Die vorliegende Konvention ist bis zum 15. Januar 1973 beim Sitz der Vereinten Nationen in Genf und anschließend vom 1. Februar 1973 bis zum 31. Dezember 1973 im Hauptquartier der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrtsorganisation in London (nachstehend „Organisation“ genannt) zur Unterzeichnung durch alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder Mitglieder ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation oder von Vertragsparteien des Statutes des Internationalen Gerichtshofes oder durch jeden anderen Staat, wenn dieser von der Vollversammlung der Vereinten Nationen aufgefordert wird, Teilnehmer dieser Konvention zu werden, offen. 2. Die vorliegende Konvention unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Billigung durch die Unterzeichnerstaaten. 3. Die vorliegende Konvention bleibt für jeden der unter Ziffer 1 aufgeführten Staaten zum Beitritt offen. 4. Die Urkunden über die Ratifikation, Annahme, Billigung oder den Beitritt sind beim Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrtsorganisation (nachstehend „Generalsekretär“ genannt) zu hinterlegen. Artikel VIII Inkrafttreten 1. Die vorliegende Konvention tritt nach Ablauf von zwölf Monaten vom Tag der Hinterlegung der zehnten Ratifika-tions-, Annahme-, Billigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. 2. Für jeden Staat, der die vorliegende Konvention nach Hinterlegung der zehnten Urkunde über die Ratifikation, Annahme, Billigung oder den Beitritt ratifizierte, angenommen, gebilligt hat oder ihr beigetreten ist, tritt die vorliegende Konvention nach Ablauf von zwölf Monaten vom Tage der Übergabe der Urkunde über die Ratifikation, Annahme, Billigung oder den Beitritt durch diesen Staat in Kraft. 3. Jeder Staat, der Teilnehmer der vorliegenden Konvention nach Inkrafttreten einer Änderung wird, wird, falls er keine andere Absicht zum Ausdruck bringt, a) als Teilnehmer der Konvention in der geänderten Fassung betrachtet und b) als Teilnehmer der Konvention in der unveränderten Fassung gegenüber jedem Teilnehmer der Konvention, der durch diese Änderung nicht gebunden ist, betrachtet. Artikel IX Verfahren zur Änderung eines Teils oder mehrerer Teile dieser Konvention 1. Änderungen zu der vorliegenden Konvention können auf Vorschlag jeder Vertragschließenden Seite entsprechend dem in diesem Artikel aufgeführten Verfahren aufgenommen werden. 2. Änderungen nach Prüfung in der Organisation: a) Auf Ersuchen einer Vertragschließenden Seite wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung zu dieser Kon-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag, Berlin Erich Honecker, Die Aufgaben der Parteiorganisationen bei der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der - Referat auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle forderte -,sie darf nicht losgelöst von der politisch-operativen Lage, von den politisch-operativen Schwe?-punktbereichen und politisch-operativen Schwerpunkten, von, der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge und wertvolle Beiträge anderer Diensteinheiten sind entsprechend zu würdigen. Gewährleistung der ständigen Einflußnahme auf die zielstrebige Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge im Verantwortungsbereich. Die Leiter haben ständig zu sichern, daß die auf solche Handlungen ergehenden rechtlichen Entscheidungen -nicht als Anlaß zur Entfachung von Hetzkampagnen mißbraucht werden können. Die von der Linie getroffenene rechtliche Einschätzung der Untersuchungsergebnisse wurde in der Regel durch die Genossen der Untersuchungsabteilungen, und zwar zu dem Zeitpunkt, wo Vorgänge zwecks Einleitung von Ermittlungsverfahren an diese Abteilungen übergeben werden.

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