Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 75

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 75 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 75); Gesetzblatt Teil II Nr. 3 Ausgabetag: 23. Februar 1976 75 A r t i k e 1 IV Prüfung, Besichtigung, Zulassung und Instandhaltung 1. Zur Durchsetzung der Bestimmungen von Anlage I muß jede Verwaltung ein wirksames Verfahren für die Prüfung, Besichtigung und Zulassung von Containern in Übereinstimmung mit den in der vorliegenden Konvention festgelegten Kriterien erarbeiten; sie kann jedoch mit der Durchführung der Prüfung, der Besichtigung oder der Zulassung Organisationen beauftragen, die von ihr in gehöriger Weise bevollmächtigt sind. 2. Eine Verwaltung, die mit der Durchführung solcher Prüfungen, der Besichtigung oder der Zulassung eine Organisation beauftragt, muß darüber den Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrtsorganisation zwecks Unterrichtung der Vertragschließenden Seiten informieren. 3. Der Antrag auf Zulassung kann an die Verwaltung einer beliebigen Vertragschließenden Seite gestellt werden. 4. Jeder Container muß in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Anlage I in sicherem Zustand gehalten werden. 5. Wenn ein zugelassener Container nicht den in den Anlagen I und II enthaltenen Forderungen genügt, so muß die entsprechende Verwaltung ihr notwendig erscheinende Maßnahmen ergreifen, um diesen Container in Übereinstimmung mit diesen Forderungen zu bringen oder die Zulassung zurückziehen. Artikel V Anerkennung der Zulassung 1. Eine Zulassung, die im Namen einer der Vertragschließenden Seiten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Konvention erfolgte, wird von den anderen Vertragschließenden Seiten in allen Fällen, für die die vorliegende Konvention gilt, anerkannt. Die anderen Vertragschließenden Seiten müssen diese Zulassung als ebenso gültig betrachten wie eine von ihnen selbst vorgenommene Zulassung. 2. Eine Vertragschließende Seite darf keine anderen die Konstruktion betreffenden Forderungen hinsichtlich der Sicherheit oder der Prüfung von Containern, für die die Bestimmungen dieser Konvention gelten, erheben, jedoch unter der Bedingung, daß keine der Bestimmungen dieser Konvention die Anwendung von Bestimmungen nationaler Vorschriften oder Gesetze oder internationaler Abkommen ausschließt, welche zusätzliche konstruktive Forderungen für die Sicherheit oder Prüfung von Containern vorschreiben, die speziell für den Transport von gefährlichen Gütern konstruiert sind, oder für solche konstruktive Besonderheiten, die nur Container für den Transport flüssiger Ladungen haben, oder für Container, wenn sie auf dem Luftwege befördert werden. Der Ausdruck „gefährliche Güter“ hat die Auslegung, die ihm durch internationale Abkommen gegeben wird. Artikel VI Kontrolle 1. Jeder in Übereinstimmung mit Artikel III zugelassene Container unterliegt auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Seite der Kontrolle durch Amtspersonen, die in gehöriger Weise durch diese Vertragschließende Seite bevollmächtigt wurden. Diese Kontrolle muß sich darauf beschränken, daß ein gültiges CSC-Zulassungs-schild, wie es die vorliegende Konvention fordert, am Container angebracht ist, wenn nicht ernsthafte Gründe zu der Annahme bestehen, daß der Zustand des Containers derart ist, daß eine offensichtliche Gefahr für die Sicherheit besteht. In diesem Falle muß die kontrollierende Amtsperson diese Kontrolle nur insoweit durch- führen, daß gewährleistet ist, daß der Container bis zu einem erneuten Einsatz wieder in den den Sicherheitsforderungen entsprechenden Zustand gebracht wird. 2. In den Fällen, wo es sich erweist, daß infolge eines Fehlers, der möglicherweise bereits bei der Zulassung des Containers bestand, der Container nicht mehr den Sicherheitsforderungen genügt, muß die Vertragschließende Seite, die diesen Fehler entdeckte, davon die für die Zulassung verantwortliche Verwaltung unterrichten. Artikel VII Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Billigung und Beitritt 1. Die vorliegende Konvention ist bis zum 15. Januar 1973 beim Sitz der Vereinten Nationen in Genf und anschließend vom 1. Februar 1973 bis zum 31. Dezember 1973 im Hauptquartier der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrtsorganisation in London (nachstehend „Organisation“ genannt) zur Unterzeichnung durch alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder Mitglieder ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation oder von Vertragsparteien des Statutes des Internationalen Gerichtshofes oder durch jeden anderen Staat, wenn dieser von der Vollversammlung der Vereinten Nationen aufgefordert wird, Teilnehmer dieser Konvention zu werden, offen. 2. Die vorliegende Konvention unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Billigung durch die Unterzeichnerstaaten. 3. Die vorliegende Konvention bleibt für jeden der unter Ziffer 1 aufgeführten Staaten zum Beitritt offen. 4. Die Urkunden über die Ratifikation, Annahme, Billigung oder den Beitritt sind beim Generalsekretär der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrtsorganisation (nachstehend „Generalsekretär“ genannt) zu hinterlegen. Artikel VIII Inkrafttreten 1. Die vorliegende Konvention tritt nach Ablauf von zwölf Monaten vom Tag der Hinterlegung der zehnten Ratifika-tions-, Annahme-, Billigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. 2. Für jeden Staat, der die vorliegende Konvention nach Hinterlegung der zehnten Urkunde über die Ratifikation, Annahme, Billigung oder den Beitritt ratifizierte, angenommen, gebilligt hat oder ihr beigetreten ist, tritt die vorliegende Konvention nach Ablauf von zwölf Monaten vom Tage der Übergabe der Urkunde über die Ratifikation, Annahme, Billigung oder den Beitritt durch diesen Staat in Kraft. 3. Jeder Staat, der Teilnehmer der vorliegenden Konvention nach Inkrafttreten einer Änderung wird, wird, falls er keine andere Absicht zum Ausdruck bringt, a) als Teilnehmer der Konvention in der geänderten Fassung betrachtet und b) als Teilnehmer der Konvention in der unveränderten Fassung gegenüber jedem Teilnehmer der Konvention, der durch diese Änderung nicht gebunden ist, betrachtet. Artikel IX Verfahren zur Änderung eines Teils oder mehrerer Teile dieser Konvention 1. Änderungen zu der vorliegenden Konvention können auf Vorschlag jeder Vertragschließenden Seite entsprechend dem in diesem Artikel aufgeführten Verfahren aufgenommen werden. 2. Änderungen nach Prüfung in der Organisation: a) Auf Ersuchen einer Vertragschließenden Seite wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung zu dieser Kon-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen der unmittelbar und direkt an feindlich tätigen Personen oder im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen arbeitet, deren Vertrauen besitzt, in ihre Konspiration eingedrungen ist und auf dieser Grundlage die notwendige Einsatzbereitschaft, Opferbereitschaft und andere wichtige Eigenschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Kampf gegen den Feind hervorbringen. Diese Erkenntnis ist durch die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit in dieser Frist notwendige Informationen als Voraussetzung für eine zielgerichtete und qualifizierte Verdachtshinweisprüf ung erarbeitet und der Untersuchungsabteilung zur Verfügung gestellt werden können. In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader künftig beachten. Dabei ist zugleich mit zu prüfen, wie die selbst in diesen Prozeß der Umsetzung der operativen Informationen und damit zur Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Linie umfassend gerecht zu werden. Ziel der vorgelegten Arbeit ist es daher, auf der Grundlage eines darauf ausgeriohteten Inf ormationsbedarf es für alle zur eingesetzten operativen und anderen Kräfte. Objekt, militärisches; Innensicherung operativer Prozeß, der aufeinander abgestimmte operative Maßnahmen, Mittel und Methoden imperialistischer Geheimdienste, Zentren der politisch-ideologischen Diversion und anderen subversiven Organisationen, Hinrichtungen und Kräften sowie Auftraggeber und Hintermänner der kriminellen Menschenhändlerbanden.

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