Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 5

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 5 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 5); Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 6. Januar 1976 Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses "Übereinkommen in Kraft tritt. Artikel 18 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vörausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen. Artikell9 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll. Artikel 20 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen: a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 16, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist. b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden. 2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben. Artikel 21 Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend. (Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN 95 Übereinkommen über den Lohnschutz1 Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 8. Juni 1949 zu ihrer zweiunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Lohnschutz, eine Frage, die den siebenten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 1. Juli 1949, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Lohnschutz, 1949, bezeichnet wird. Artikel 1 Als „Lohn“ im Sinne dieses Übereinkommens gilt, ohne Rücksicht auf Bezeichnung oder Berechnungsart, das Entgelt oder der Verdienst, den ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber auf Grand eines schriftlichen oder mündlichen Dienstvertrages für geleistete oder zu leistende Arbeit oder für geleistete oder zu leistende Dienste zu fordern hat, soweit dieses Entgelt oder diese Leistungen in Geld ausgedrückt werden können und durch Vereinbarung oder durch die innerstaatliche Gesetzgebung bestimmt sind. Artikel 2 1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle Personen, denen ein Lohn gezahlt wird oder gebührt. 2. Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der unmittelbar beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern solche Verbände bestehen, von der Durchführung dieses Übereinkommens die Gruppen von Personen ganz oder teilweise ausnehmen, die keine körperliche Arbeit verrichten oder in häuslidien Diensten oder in ähnlichen Beschäftigungen stehen und für welche die völlige oder teilweise Durchführung des Übereinkommens unter Berücksichtigung der Umstände und Bedingungen ihrer Beschäftigung untunlich wäre. 3. Jedes Mitglied hat in seinem ersten Jahresbericht, den es auf Grand von Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung dieses Übereinkommens vorzulegen hat, alle Gruppen der unter den bezeichneten Voraussetzungen und Bedingungen beschäftigten Personen anzugeben, die das Mitglied auf Grand des vorigen Absatzes von der Durchführung des Übereinkommens ganz oder teilweise auszunehmen beabsichtigt. In der Folge darf kein Mitglied Ausnähmen für andere als die in dieser Weise bezeichneten Gruppen von Personen vorsehen. 4. Jedes Mitglied, das in seinem ersten Jahresbericht die Gruppen der Personen angegeben hat, die es von der Durchführung- dieses Übereinkommens ganz oder teilweise auszunehmen beabsichtigt, hat in seinen späteren Jahresberichten die Gruppen der Personen anzugeben, für die es auf das Recht der Inanspruchnahme der Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels verzichtet, sowie mitzuteilen, inwieweit gegebenenfalls Fortschritte zur Durchführung dieses Übereinkommens für diese Gruppen von Personen verwirklicht worden sind. Artikel 3 1. Barlöhne dürfen nur in der gesetzlichen Währung ausgezahlt werden. Die Lohnzahlung mittels Schuldscheinen, Gutscheinen, Coupons oder irgendwelchen anderen Zahlungsmitteln, welche die gesetzliche Währung ersetzen sollen', ist zu verbieten. 2. Die zuständige Stelle kann die Lohnzahlung mittels Bankscheck, Postscheck oder Postanweisung zulassen oder vorschreiben, falls eine solche Zahlungsart üblich oder besonderer Umstände wegen notwendig oder falls sie durch Gesamtarbeitsvertrag oder Schiedsspruch festgesetzt ist oder wenn mangels solcher Bestimmungen der beteiligte Arbeitnehmer sich damit einverstanden erklärt. Artikel 4 1. Durch die innerstaatliche Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsvertrag oder Schiedsspruch kann zugelassen werden', i Dieses Übereinkommen ist am 24. September 1952 in Kraft getreten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit für die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern und tsljUlschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der im-.St raf gesetzbuch und in der Strafprozeßordnung, in meinen Befehlen und Weisungen enthaltenen Bestimmungen und Richtlinien strikt durchzusetzen und einzuhalten.

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