Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 34

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 34 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 34); 34 Gesetzblatt Teil II Nr. 2 Ausgabetag: 30. Januar 1976 Anlage 5 " Verfahren zur Zulassung der Container, die den technischen Bedingungen, wie sie in den Bestimmungen der Anlage 4 vorgesehen sind, entsprechen Allgemeine Bestimmungen 1. Die Container können für die Güterbeförderung unter Zollverschluß zugelassen werden: a) entweder im Stadium der Herstellung nach dem Bautyp (Zulassungsverfahren während der Fertigung), b) oder in einem Stadium, das nach der Herstellung liegt, einzeln oder für eine bestimmte Anzahl von Containern des gleichen Typs (Zulassungsverfahren nach Fertigstellung). Gemeinsame Bestimmungen für beide Zulassungsverfahren 2. Nach der Zulassung stellt die zuständige Behörde, die die Zulassung vornimmt, dem Antragsteller ein Verschlußanerkenntnis aus, das entweder für eine zahlenmäßig unbegrenzte Containerserie des zugelassenen Typs oder für eine bestimmte Containeranzahl gültig ist. 3. Der Inhaber des Anerkenntnisses muß vor der Benutzung für die Güterbeförderung unter Zollverschluß auf dem oder den zugelassenen ContainerCn) ein Zulassungsschild anbringen. 4. Das Zulassungsschild muß neben etwaigen anderen Zu-lassungsschildem, die zu offiziellen Zwecken angebracht werden, dauerhaft und gut sichtbar befestigt werden. 5. Das Zulassungsschild nach dem in Anhang 1 dieser Anlage abgebildeten Muster Nr. I muß aus einer Metallplatte, die mindestens 20 cm X 10 cm mißt, bestehen. Es muß die folgenden Angaben mindestens in französischer oder englischer Sprache in vertiefter oder erhabener Prägung oder in einer dauerhaft lesbaren Schrift enthalten: a) zur Beförderung unter Zollverschluß zugelassen; b) den Namen des Landes, in dem der Container zugelassen wurde, ausgeschrieben oder durch die im internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendeten Staatenkennzeichen und die Nummer des Verschlußanerkenntnisses (Zahlen, Buchstaben usw.) sowie das Zulassungsjahr (zum Beispiel: „NL/26/73“ bedeutet: Verschlußanerkenntnis der Niederlande Nr. 26, ausgestellt 1973); c) die laufende Containemummer vom Hersteller (Herstellungsnummer) ; d) wurde der Container nach Bautyp zugelassen, muß das Schild darüber hinaus die Kennummem oder -ibuchstalben das Containertyps aufweisen. 6. Entspricht ein Container nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, muß er, bevor er für die Güterbeförderung unter Zollverschluß benutzt werden kann, in den Zustand versetzt werden, der seiner Zulassung zugrunde lag, so daß er diesen technischen Bedingungen von neuem entspricht. 7. Werden wesentliche Merkmale eines Containers verändert, so verliert die Zulassung des Containers ihre Gültigkeit und er muß Gegenstand einer neuen Zulassung durch die zuständige Behörde werden, bevor er wieder für die Güterbeförderung unter Zollverschluß benutzt werden kann. Besondere Bestimmungen zur Zulassung nach Bautyp im Herstellungsstadium 8. Werden die Container nach ein und demselben Bautyp in Serie hergestellt, kann der Hersteller bei den zuständigen Behörden des Herstelhmgsstaates die Zulassung nach Bautyp beantragen. 9. In seinem Antrag muß der Hersteller die Kennummem oder -buchstaben angeben, die er dem Containertyp, für den er die Zulassung 'beantragt, zuschreitot. 10. Diesem Antrag müssen Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschreibung des zuzulassenden Containertyps beigefügt werden. 11. Der Hersteller muß sich schriftlich verpflichten: a) der zuständigen Behörde Container des Typs vorzuführen, deren Überprüfung er wünscht; b) der zuständigen Behörde jederzeit während der Serienproduktion des in Betracht gezogenen Typs die Überprüfung weiterer Container zu gestatten; c) die zuständige Behörde über jede Veränderung in den Zeichnungen oder Beschreibungen, von welchem Ausmaß auch immer, zu informieren, bevor diese durchgeführt wird; d) an sichtbarer Stelle auf den Containern außer den vorgesehenen Zeichen auf dem Zulassungsschild die Kennummem oder -.buchstaben des Bautyps sowie die laufende Nummer jedes Containers in der Serie des in Betracht gezogenen Typs anzubringen (Herstellungsnummer) ; e) die nach dem zugelassenen Bautyp hergestellten Container in einem Verzeichnis zu erfassen. 12. Die zuständige Behörde gibt gegebenenfalls an, welche Veränderungen an dem geplanten Bautyp vorzunehmen sind, damit sie die Zulassung erteilen kann. 13. Es wird keine Zulassung nach Bautyp erteilt, ohne daß die zuständige Behörde mit der Überprüfung eines oder mehrerer nach diesem Bautyp hergestellten Container festgestellt hat, daß die Container dieses Bautyps den in Anlage 4 vorgeschriebenen technischen Bedingungen entsprechen. 14. Wird ein Containertyp zugelassen, wird dem Antragsteller ein einziges Verschlußanerkenntnis ausgestellt, das dem in Anhang 2 dieser Anlage abgebildeten Muster Nr. II entspricht und für alle Container Gültigkeit besitzt, die gemäß den Beschreibungen des zugelassenen Bautyps gebaut werden. Dieses Anerkenntnis 'berechtigt den Hersteller, auf jedem Container der Serie des Typs das Zulassungsschild nach dem in Absatz ö dieser Anlage beschriebenen Muster anzubringen. Besondere Bestimmungen für die Zulassung nach Fertigstellung 15. Wurde die Zulassung nicht im Stadium der Produktion beantragt, können der Eigentümer, der Leitorganisator für Container oder Vertreter des einen oder anderen bei der zuständigen Behörde, bei der es ihnen möglich ist, den oder die Container vorzuführen, für die sie die Zulassung wünschen, die Zulassung beantragen. 16. Jeder Zulassungsantrag nach Ziffer 15 dieser Anlage muß die laufende Nummer (Herstellungsnummer) enthalten, die der Hersteller auf jeden Container anbrachte. 17. Die zuständige Behörde prüft so viele Container wie sie es für erforderlich erachtet und stellt, nachdem sie festgestellt hat, daß dieser oder diese Container den in Anlage 4 angegebenen technischen Bedingungen entsprechen, ein Verschlußanerkenntnis aus, das dem in Anhang 3 dieser Anlage abgebildeten Muster Nr. III entspricht und einzig für die zugelassene Containerzahl gültig ist. Dieses Anerkenntnis, das die laufende oder laufenden Nummer(n) des Herstellers des oder der Container, auf die es sich bezieht, trägt, berechtigt den Antragsteller, auf jedem' zugelassenen Container das in Ziffer 5 dieser Anlage vorgesehene Zulassungsschild anzubringen.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 34 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 34) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 34 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 34)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

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