Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1976, Seite 334

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976, Seite 334 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, S. 334); 334 Gesetzblatt Teil II Nr. 17 Ausgabetag: 15. Dezember 1976 Bekanntmachung über die Annahme des Protokolls zur Änderung des Artikels 14 Absatz 3 des Europäischen Abkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom 21. August 1975 durch die Deutsche Demokratische Republik vom 18. November 1976 Am 22. April 1976 wurde das nachstehend veröffentlichte Protokoll zur Änderung des Artikels 14 Absatz 3 des Europäischen Abkommens vom 30. September 1957 'über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom 21. August 1975 von der Deutschen Demokratischen Republik angenommen. Der Tag, an dem das "Protokoll für die Deutsche Demokratische Republik in Kraft tritt, wird im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik bekanntgemacht. . Berlin, den 18. November 1976 Der Sekretär des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik H. E i c h 1 e r Europäisches Abkommen (Übersetzung) über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Protokoll zur Änderung des Artikels 14 Absatz 3 des Europäischen Abkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS, NACH PRÜFUNG der Vorschriften des Europäischen Abkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (im weiteren „Abkommen“ genannt), das am 30. September 1957 in Genf geschlossen wurde, hinsichtlich des Verfahrens bei der Änderung der Anlagen zu diesem Abkommen und insbesondere hinsichtlich des Artikels 14 Absatz 3; IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Vertragsparteien des Abkommens gelegentlich Schwierigkeiten haben, die innerstaatlichen Durchführungsbestimmungen für das Inkraftsetzen der Änderungen innerhalb der Dreimonatsfrist wirksam werden zu lassen, die nach Artikel 14 Absatz 3 vorgesehen ist zwischen dem Zeitpunkt, zu dem sie als angenommen gelten, und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen; IN DEM WUNSCH, in diesem Punkt die Vorschriften des Artikels 14 Absatz 3 des Abkommens zu ändern; sind wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Änderung des Artikels 14 Absatz 3 des Abkommens Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens wird wie folgt geändert: „3. Jede vorgeschlagene Änderung der Anlagen gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Übermittlung durch den Generalsekretär wenigstens ein Drittel der Vertragsparteien oder fünf von ihnen, wenn das Drittel größer ist als diese Zahl dem Generalsekretär schriftlich die Ablehnung des Änderungsvorschlages mitteilt. Gilt die Änderung als angenommen, so tritt sie mit Ausnahme der nachfolgend auf geführten Fälle für alle Vertragsparteien nach Ablauf einer weiteren Frist von drei Monaten in Kraft: a) Wenn die im Absatz 1 erwähnten anderen internationalen Abkommen entsprechend geändert worden sind oder voraussichtlich geändert werden, tritt die Änderung nach Ablauf einer Frist in Kraft, die der Generalsekretär so festsetzt, daß die Änderung möglichst gleichzeitig mit den be- schlossenen oder zu erwartenden Änderungen der anderen Abkommen in Kraft tritt; die Frist muß jedoch mindestens einen Monat betragen; b) Die Vertragspartei, welche die vorgeschlagene Änderung vorlegt, kann in ihrem Vorschlag eine Frist von mehr als drei Monaten für das Inkrafttreten der Änderung vorsehen, falls diese angenommen wird.“ Artikel 2 Annahme dieses Protokolls Dieses Protokoll liegt zur Annahme durch die Vertragsparteien des Abkommens auf. Die Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Artikel 3 Inkrafttreten dieses Protokolls (1) Dieses Protokoll und die darin enthaltenen Änderungen treten einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem alle Vertragsparteien des Abkommens ihre Annahmeurkunden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt haben. (2) Jeder Staat, der nach Inkrafttreten dieses Protokolls Vertragspartei des Abkommens wird, ist Vertragspartei des Abkommens in seiner durch das Protokoll geänderten Fassung. Artikel 4 Verschiedene Bestimmungen Die Urschrift dieses Protokolls, in englischer und französischer Sprache, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsparteien des Abkommens und allen Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens werden können, eine beglaubigte Abschrift. Abgefaßt durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu New York am 21. August 1975, dem Tag des Abschlusses des Verfahrens, durdi das die Vertragsparteien des Abkommens und die anderen beteiligten Staaten beschlossen haben, dieses Protokoll zur Annahme aufzulegen. DER GENERALSEKRETÄR DER VEREINTEN NATIONEN;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1976 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 17 vom 15. Dezember 1976 auf Seite 336. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1976 (GBl. DDR ⅠⅠ 1976, Nr. 1-17 v. 6.1.-15.12.1976, S. 1-336).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei verlangt von den Diensteinheiten der Linie Untersuchung Staatssicherheit vor allem auch die schnellstmögliche Klärung der ersten Hinweise auf Feindtätigkeit, die vorbeugende Verhinderung von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage Maßnahmen der Auflösung und Zersetzung einzuleiten, den harten Kern zu zerschlagen unwirksam zu machen, die Rückgewinnung geeigneter Personen anzustreben. Aus aktueller polit isch-opo raliver Sicht sind in diesem Zusammenhang Informationen zu erarbeiten aus denen der konkrete Nachweis der Duldung, Förderung und Unterstützung der kriminellen Menschenhändlerbanden durch Behörden, Einrichtungen, Parteien und Organisationen sowie Institutionen der anderer nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der Die politisch-operativen Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nicht sozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie Entlassungen aus der Staats bürgerschaft der Die politisch-operativen Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten.

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